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standen, daß es, um dieser Eisenbahn die Ausnahme zu bewilligen, gar nicht erst einer Abänderung oder eines Zusatzes zum Vereins Statute bedürfe, vielmehr schon nach der in der Triester General-Versammlung beschlossenen neuen Fassung von §. 2 des Statuts, und namentlich nach den diesfalls im Protokolle dieser General-Versammlung niedergelegten Motiven, die Aufnahme der Holländischen ebenso wie der Dänischen Eisenbahnen — selbstverständlich unter den statutarischen Voraussetzungen wegen vollständiger Annahme aller bestehenden Vereinsgcsetze und Beschlüsse — vollkommen zulässig, ja sogar in diesen Motive» bereits vorgesehen seh." Die angezogenen Motive lauten: „Letztere (die Kommission) ist mit Aus nahme einer zu derselben gehörenden Verwaltung der Ansicht, daß der §. 2 des Vereins-Statuts das Theilnahmerecht an dem Vereine zu eng begrenzt, wenn derselbe bestimmt, daß zur Thcilnahme nur die Eisenbahn-Verwaltungen berechtigt seyn sollen, welche ihr Domicil in Deutschland haben. Die Kommission ist der Meinung, daß auch denjenigen Bahnverwaltungen, welche nicht im Deutschen Bundesgebiete, wohl aber in einem Lande ihr Domicil haben, welches unter einer zum Deutschen Bunde gehörenden Regierung steht, die Theilnahme an dem Vereine offen zu halten ist, und zwar aus folgenden Gründen: Thatsächlich gehört dem Vereine bereits eine Verwaltung an, deren Domicil zur Zeit nicht im Deutschen Bundesgebiete gelegen ist. Es ist dieß die K. Preuß. Direkzion der Ostbahn, welche ihr Domicil in Brombcrg, in der im Deutschen Bundesgebiete nicht belegenen K. Preuß. Provinz Posen hat, und deren Ausnahme in den Verein zu einer Zeit erfolgte, zu welcher das ganze Preußische Staatsgebiet zum Deutschen Bund- gehörte. Die Thcilnahme dieser Verwaltung an dem Vereine kann demselben nur erwünscht seyn. Gleich wün- schenswerth muß es nach der Ansicht der Kommission aber auch seyn, den in Zukunft in den nicht zum Deutschen Bundesgebiete gehörenden Provinzen des Preußischen Staates — Posen und Preußen — entstehenden Bahnverwaltungen die Theilnahme an dem Vereine möglich zu machen. Auch im Hinblick auf den Oesterreichischen Kaiserstaat scheint der Kommission die von ihr vorgeschla gene erweiterte Begrenzung des Vereins geboten, da in dem Falle einer Decen- tralisazion der Oesterreichischen Staats-Eisenbahn-Verwaltung cs nicht gerecht fertigt seyn würde, den etwa für die nicht im Deutschen Bundesgebiete belegenen Oesterreichischen Bahnen zu errichtenden besonderen Vorstandsstellen die Theil- nahme an dem Vereine zu versagen. Das diffentirende Mitglied der Kommission ist zwar der Ansicht, daß in Folge der von der Majorität intendirtcn Erweite rung der Grenzen des Vereins derselbe aufhören werde, ein Deutscher zu seyn, und daß zu befürchten sey, es werde kaum noch eine Sprachverständigung er übrigt werden können, wenn das Domicil in Deutschland nicht mehr Bedingung der in den Verein aufzunehmenden Bahnverwaltungen sey. Die Majorilät in der Kommission hält jedoch dafür, daß dies- Befürchtung keinesfalls eine be gründete sey in Bezug auf die Bahnverwaltungen im Kaiserstaate Oesterreich und im Königreiche Preußen, daß aber auch nicht anzunehmen sey, daß durch die Aufnahme der Eisenbahn-Verwaltungen der Königreiche Dänemark und Holland — um die es sich hier nur noch handelt — das deutsche Element in dem Vereine werde gefährdet Werden. Dagegen ist die Kommission einstimmig der Ansicht, daß die Aufnahme sämmtlicher Eisenbahn-Verwaltungen in den Verein nur bezüglich der ihnen gehörenden Bahnstrecken erfolgen könne, welche in einem Lande gelegen sind, das zum Deutschen Bunde gehört oder unter einer zum Deutschen Bunde gehörenden Regierung steht, weil nur in dieser Grenze zur Zeit eine Gemeinsamkeit der Interessen und eine gleichmäßige Durchführung der vom Vereine angenommenen Grundsätze anzunehmen sey." Auf den Vorschlag der Kommission hat der §. 2 des Vereins-Statuts durch einstimmigen Beschluß der General-Versammlung diejenige Fassung er halten, welche wir im Eingänge dieses Erposö mitgetheilt haben. Dieser Be schluß ist demnächst auch von sämmtlichen Vereins-Verwaltungen genehmigt wor den, worüber wir uns auf das Circular vom 3. Juni 1859 Nr. 762 beziehen. Dort heißt cs: „Zu Nr. V der Tages-Ordnung sind die das Vereins-Statut abändernden Beschlüsse über das Recht zur Theilnahme am Vereine, so wie der Beschluß hinsichtlich der Auslegung des 8-13 des Vereins-Statuts einstimmig genehmigt worden." Wie aus den Motiven der Kommission hervorgeht, ist es deren Absicht ge wesen, durch die von ihr vorgeschlagene Fassung des 8- 2 des Vereins-Statuts die demnächstige Aufnahme der Hot ländische» und Dänischen Eisenbahnen in den Verein zu ermöglichen. Die Aufnahme der Niederländischen Rhein- Eisenbahn ist in der Danziger General-Versammlung erfolgt, und zwar mit allen gegen 8 Stimmen. Bei Abgabe der Erklärungen über die Danziger General-Versammlungs- Beschlüffe haben 1) die Direkzion der Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft, 2) die K. Hannoversche General-Direkzion der Eisenbahnen und Telegraphen, 3) die Herzog!. Braunschwcig-Vüneburgsche Eisenbahn- und Postdirekzion sich veranlaßt gesehen, gegen die Aufnahme der Niederländischen Rhein-Eisenbahn in den Verein Einspruch zu erheben. 1) Köln-Minden erklärt: „Wir können von der Ansicht nicht abgehen, daß nach der in Triest beschlossenen Fassung des K. 2 des Vereins- Statuts die Verwaltung der Niederländischen Rhein-Eisenbahn zur Theil nahme am Vereine nicht berechtigt ist. Unseres Erachtens kann und darf nur eine solche Eisenbahn-Verwaltung vollberechtigtes Mitglied des Vereins seyn, welcher die im 8- 2 bezeichneten <— der genannten Ver waltung abgehenden — Eigenschaften beiwohnen. Hiernach darf der Verwaltung der Niederländischen Rhcin-Eisenbahn-Gesellschaft eine weitere Theilnahme, als sie den Verwaltungen der Französischen Nordbahn, der Französischen Ostbahn, der Belgischen Staatsbahnen, der Schweizer- Eisenbahnen und der Warschau-Wiener Bahn gestattet ist, nicht einge räumt werden." 2) Hannover erklärt: „So lange es uns nicht anders bekannt ist, als daß die Verwaltung der Niederländischen Rhein-Eisenbahn ihr Domicil im Königreiche der Niederlande zu Amsterdam hat, und so lange unS nicht bekannt ist, daß die K. Niederländische Regierung eine Deutsche Bundes-Negierung ist, werden wir auf Grund des 8- 2 des Vereins- Statuts, und zwar aus der Ursache, um den vereinbarten Bestimmungen des Statuts des Vereins stets getreu zu bleiben, der Ausnahme der Ver waltung der Niederländische» Rhein-Eisenbahn in den Verein nicht bei stimmen und cincn desfallsigen Beschluß als einen nichtigen beurtheilen." 3) Braunschweig erklärt: dem Beschlüsse wegen Aufnahme der Nieder ländischen Rhein-Eisenbahn in den Verein nicht bcitreten zu wollen, „insbesondere, abgesehen von andern Rücksichten, aus dem Grunde nicht, weil cs solchen mit den klaren Bestimmungen in den Art. 1 und 2 des Vereins-Statuts der Deutschen Eisenbahn-Verwaltungen für unver einbar erachtet." Alle 3 Verwaltungen behaupten, daß nach 8> 2 des Vereins-Statuts die Aufnahme der Niederländischen Rhein-Eisenbahn in den Verein unzulässig sey, keine derselbe» bringt aber Beweise dafür bei, daß der Niederländischen Regierung die Qualität einer Deutschen Bundes-Regierung abgehe und ihre Mitgliedschaft beim Dculschen Bunde aufgehört habe. Wir haben schon im Eingänge nachgewiescn, daß die Niederländische Regierung eine Deutsche Bundes-Regierung sey und müssen der Behauptung des Gegcntheils so lange unsere Anerkennung versagen, als die dissentirenden Verwaltungen uns den Beweis für ihre Behauptung schuldig bleiben. Bei einer früher» Gelegenheit ist die Prinzipienfrage zur Erörterung und Entscheidung gebracht worden: „ob bei Aufnahme neuer Mitglieder nach 8. l3 des Vereins-Statuts außer der Anmeldung bei der geschäflSfuhrcnden Direkzion nur die Genehmigung der General-Versammlung erforderlich sey, oder ob ein Aufnahme-Beschluß ebenso wie jeder andere Beschluß der General-Versammlung nach 8- ll des Vereins-Statuts erst durch die Genehmigung der Vereins-Ver waltungen perfect werde." Die Kommission hat (S. 28 des Tri ester General- Versammlungs-Protokolls) ihre Ansicht dahin ausgesprochen, daß nur „für die im 8> 6 des Vereins-Statuts erörterten Gegenstände, da hier noch eine spezielle Vorbereitung und Ausführung Seitens der Einzelnen erforderlich sey, der Be schluß der General-Versammlung an die Ratihabizion der einzelne» Verwal tungen gebunden sey. Unter derartige Gegenstände gehöre aber der Eintritt einer neuen Verwaltung nicht, und es könne deshalb auch nicht 8- ll des Mereins-Statuts auf die vorliegende Frage, und zwar wider den ausdrücklichen Wortlaut des 8> !3 des Vereins-Statuts und des demselben zum Grunde lie genden Beschlusses der General-Versammlung vom 15. Oktober 1849 Anwen dung finde», um so weniger, als sonst im 8- 2 des Status gewiß eine aus drückliche Bestimmung darüber getroffen seyn würde, daß die Aufnahme neuer Mitglieder an eine Einigkeit der Stimmen sämmtlicher Vereins-Verwaltungen gebunden sey." Mit dieser Ansicht hat sich die Triester General-Versammlung einstimmig einverstanden erklärt und auch sämmtliche Vereins-Verwaltungen haben diese Auslegung des §. 13 des Vereins-Statuts demnächst genehmigt. Da hierdurch nun festgestellt ist, daß die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein, sobald die General-Versammlung ihre Genehmigung dazu erthcilt hat (wie im vorliegenden Falle in Betreff der Niederländischen Rhein-Eisenbahn geschehen), definitiv erfolgt ist und damit der Akt der Aufnahme seine End schaft erreicht hat, so ergibt sich unseres Erachtens ferner, daß alle späteren Erklärungen einzelner Verwaltungen, weil solche nach der dem 8. 13 des Vereins- Statuts einstimmig gegebenen Auslegung gar nicht erforderlich sind, als über flüssig zu betrachten und dieselben eine rechtliche Wirkung nicht haben können. Hiernach stellen wir an die geehrte General-Versammlung den Antrag: dieselbe wolle anerkennen, daß die Niederländische Rhein-Eisenbahn nach 8- 2 des Vereins-Statuts zur Theilnahme an dem Verein- be rechtigt und durch die Genehmigung der Danziger General-Versammlung ihre Aufnahme in den Verein definitiv erfolgt sey, die nachträglichen Erklärungen der 3 dissentirenden Verwaltungen aber nach Lage des Vereins-Statuts nicht berücksichtigt werden können, auch nicht geeignet seyen, den Beschluß der Danziger General-Versammlung wieder auf- zuhebcn. Berlin, den 12. Oktober 1860. Die geschäftsführende Direkzion des Vereins Deutscher Eisenbahn Verwaltungen. Fournier.