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jSpezial-J^ummer Jährlich 16 Heft« (einschließlich 4 Spezialnummtm). Abonnementspreis bei den Postämtern u. Buchhandlungen pro Halbjahr (inkl. der 3 Beiblätter): für Deutschland u. Österreich-Ungarn 8.—, für alle übrigen Länder Jl 9. Bei direkter Zusendung unter Streif band erhöht sich der Preis um die Portospesen. Insertionspreise: */> Seite •* 120.—, % Seite uT «0.—, % Seite .* 40.—, % Seite Jl 30 —, 1 I 8 Seite uf 18.—, */ n Seite Jl 12.—, i / 19 Seite 9.—, 1 / 32 Seite 4.50. Bei Jahresaufträgen (16 Einschaltungen) 25% Rabatt. Illustriertes Fachjournal für öie Moll-, Jaumwoll-, Seiöcn-, leinen-, ijanf- und jjute-3ndustrie sowie für den Textilmaschinenbau; Spinnerei, Weberei, Wirkerei, Stickerei, Färberei, Druckerei, Bleicherei unö Appretur. Redaktion, Expedition u. Verlag: Leipzig, Brommestraße 9, Ecke Johannis-Allee. Fernsprech-Anschluß: No. to^g. Chefredakteur und Eigentümer: Theodor Martin. <_j i cxiuiiiariiii Leipzig. Organ der Organ der Sächsischen Textil-Berufsgenossenschaft. Norddeutschen Textil-Berufsgenossenschaft. Organ der Vereinigung Sächsischer Spinnerei-Besitzer. Spezial-Nummer II des XXII. Jahrgangs. Nachdruck, soweit nicht untersagt, ist nur mit vollständiger Quellenangabe gestattet. Spezial-Nummer II des Jahrgangs 1907. # /Allgemeiner Teil. # Das neue deutsch-amerikanische Handelsabkommen. Wie bekannt, hat der deutsche Reichstag noch in der letzten vor seiner Vertagung abgehaltenen Sitzung dem neuen deutsch amerikanischen Handelsabkommen auch in dritter Lesung zugestimmt, sodaß die neue Vereinbarung unmittelbar nach dem am 30. Juni ds. J. erfolgenden Ablauf des bis herigen Provisoriums in Kraft tritt. Den Inhalt der einzelnen Artikel des neuen Abkommens faßt eine von deutscher Seite erfolgte halbamtliche Darstellung wie folgt zusammen: Irn Artikel 1 gewährt der Präsident alle Zollermäßigungen, die er nach Sektion 3 des Dingley-Tarifs einem fremden Lande zu gestehen kann. Danach tritt zu den uns bisher eingeräumten Begünstigungen noch die für Schaumweine. Artikel 2 behandelt die Abänderungen auf dem Gebiete der Zollverwaltung, die ohne Gesetzesänderung herbeigeführt werden können. Sie sind in einer einen integrieren den Bestandteil des Vertrags bildenden Note zusammengefaßt und umfassen folgende Punkte: A. Der amerikanische Tarif besteht in der Hauptsache aus Wertzöllen. Als Ver zollungswert wird der Marktwert der Ware im Ausfuhrlande zugrunde gelegt. Darunter versteht das amerikanische Gesetz den Preis, zu dem die Ware zur Zeit der Ausfuhr auf den Hauptmärkten des Exporthandels im Großhandel in den üblichen Engrosmengen abgegeben wird. Die Feststellung dieses Wertes begegnet vielen Schwierigkeiten, und die Mißstimmung gegen das amerikanische Verzollungsverfahren wird insbesondere da durch hervorgerufen, daß die amerikanischen Abschätzer bei Bemessung des Marktwertes vielfach zu Ergebnissen kommen, die von den Angaben der deutschen Exporteure er heblich abweichen. Eine grundsätzliche Ände rung hierin wäre nicht ohne Eingriff in die amerikanische Gesetzgebung möglich gewesen. Da dies zur Zeit ausgeschlossen war, so I mußte man sich vorerst damit begnügen, für | die Fälle, in denen ein eigentlicher Markt- ; wert im Sinne des amerikanischen Gesetzes nicht festgestellt werden kann und in denen daher ohnehin durch Verwaltungsvorschriften nachgeholfen werden muß, diese ergänzende Bestimmung dahin zu treffen, daß als Markt wert der Exportpreis gelten soll. Damit wird wenigstens in manchen Fällen den Be schwerden unserer Exporteure abgeholfen werden. B. Nach Sektion 8 des Zollverwaltungs gesetzes müssen Fabrikanten oder Exporteure, die ihre Waren nach den Vereinigten Staaten konsignieren, detaillierte Aufstellungen über die Herstellungskosten, die von ihnen ge zahlten Preise, über die Bezugsquellen usw. machen. Bei dey Anwendung dieser Bestimmungen haben die amerikanischen Konsuln vielfach so ins einzelne gehende Angaben verlangt, daß die Anfertigung der Aufstellungen eine große Belästigung des Verkehrs darstellte und auch die Preisgabe von Fabrikgeheim nissen befürchtet wurde. Es ist nunmehr vorgeschrieben worden, daß der Konsul solche Nachweisungen nur dann erfordern darf, wenn sie in einem bereits in den Vereinigten Staaten eingeleiteten Zollverfahren von den Zollabschätzern verlangt werden. C. Nach der geltenden Praxis werden die Entscheidungen der Absehätzungsbeamten über den Marktwert ohne Angabe von (Jrunden mitgeteilt, und ohne daß dem Importeur oder dem Agenten des Exporteurs genügend Ge legenheit gegeben ist, seinen Standpunkt zur Geltung zu bringen. Durch eine aus Anlaß der vorjährigen provisorischen Regelung der deutsch-ameri kanischen Handelsbeziehungen ergangene Ver fügung des Schatzsekretärs in Washington vom 28. Februar 1906 ist bestimmt worden, daß die Verhandlung im Ealle wiederholter Abschätzung (reapraisement cases) öffentlich und in Gegenwart des Importeurs oder seines Vertreters stattfinden soll, wenn nach dem l'rteil des board of general appraisers das öffentliche Interesse dadurch nicht gefährdet wird. Dieser Grundsatz ist durch die neue ♦