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Nr. IV. XXXVII. Jahrgang. SONDER-NUMMER Leipzig, I. Dezember 1922. LEIPZIGER MONATSCHRIFT FOR TEXTILINDUSTRIE Beiblatt (Ausgabe für Technik und Außenhandel) der IE Bücherei ft- ÄÄ Cöewifc. LEIPZIGER WOCHENSCHRIFT FÜR TEXTIL-II vereinigt mit der Zeitschrift „Deutsche Baumwollindustrie ORGAN der Außenhandelsnebenstelle für Baumwolle ^er Teilgruppe Baumwollindustrie des Reichsverbandes der Deutschen Industrie mit 40 angeschloss. Verbänden / des Arbt der Deutschen Baumwollspuiner=Verbände mit den 6 Spinners Verbänden / des Gesamlverbandes deutscher Baumwollu mit 15 angeschlossenen Verbänden / des Vereins Süddeutscher Baumwollindustrieller, Augsburg / des Vereins Norddd wollindustrieller, Rheine i.W. / des Verbandes Deutscher Buntwebereien und verwandter Betriebe E. V. / des Verbandest Baumwollwebereien, Plauen i. V. / des Verbandes von Arbeitgebern der Sächsischen Textilindustrie und der Vereinigung Sächs’sdief Spinnerei=Besitzer I der Sächsischen und Norddeutschen Textil-Berufsgenossenschaft und des Verbandes Sächsischer Textilschulmänner Schriftleitung, Geschäftsstelle und Verlag: Leipzig, Dörrienstraße 9. Herausgegeben von Theodor Martins Textilverlag Leipzig Telegramm-Adresse: T e x t i I s c h r i f t Leipzig. ; Fernsprecher: Nr.21058 u.20387. BezUQSDreise ■ Leipzic 3 er Monalschrm fürTextil-lndastrie nebst vierlelj. erschei- * nenderAußenhandels-Sondernummerviertelj.Mk 2.00 Leip- ziqer Wochenschrift für Textil-Industrie vierfelj. Mk. 300 Jür Deutschiand u. Oester reich; Ausland nach des. Tarif in Auslandswährung. (Post-Zeitunqsliste S. 220) Anzeigenpreise: 1 Millimeter (35 mm Spaltenbreite) .... - • Mk. 50 .1 „ (35 mm Spaltenpreite) Stellengesuche Mk. 20 Seitenpreis nach besonderem Tarif. Auslandsanzeiqen unterliegen besonderer Preisvereinbarung auf Grund der Markwährung. Anzeigenschluß Montag früh. Bezugs- und Anzeigenpreise freibleibend. — — Zuschriften und Geldsendungen an Theodor Martins Textilverlaq, Leipziq, Dörrienstraße 9 (Postscheckkonto Leipzig Nr. 68959; Bankkonto: Vetter & Co., Leipzig — Commerz- u. Privat-Bank A.-G. Filiale Leipzig, Abtg. Schillerstr.) Aus dem Inhalt: Die neuen amerikanischen Zölle auf Textilien. — „Automatischer“ Warenzeichenschutz im Ausland. — Die japanische Baumwollindustrie. — Die Baumwollkultur in Rußland. — Die Entwicklung der Textilindustrie in Rumänien. — Die Seidenindustrie in Indien. — Die Kunstseidenindustrie in Italien. — Rundschau. — Warenbedarf. — Zollwesen. — Deutsche Handelskammern im Auslande. — Konsulatswesen. — Ausstellungen und Musterlager. — Vermischtes. — Textilmaschinenschau. Die neuen amerikanischen Zölle auf Textilien. Vorvermerk: Die Zölle des bisherigen Tarifs (vom 8. Oktober 1913) sind — gewöhnlich am Schlüsse jedes Para graphen — in Klammern aufgeführt. Als Maßstab für die Berechnung der Zölle gilt, soweit es nicht anders angegeben, das Pfund. Abkürzungen: v. W. bedeutet „vom Wert“, v. H. „vom Hundert“, g. o. t. „ganz oder teilweise“, g. o. d. H. n. „ganz oder dem Hundertwert nach“, n. b. v. „nicht besonders vorgesehen“. Den Maßstab für die Zölle bildet, soweit es sich nicht um Wertzölle handelt, in jedem einzelnen Falle das Pfund. Wolle und Wollwaren. 1101. Wolle, nicht verbessert durch Beimischung von Wolle des Merino schafs oder von Schafen englischen Geblüts, wie Donskoi, Smyrna, südamerika nische Landwolle, Kordova, Valparaiso und andere gleichartige Wolle sowie Kamelhaar, ungewaschen: 12 Cents; gewaschen: 18 Cents; entschweißt: 24 Cents; alle diese, wenn am Vließ eingeführt: 11 Cents. Die Einfuhr kann gegen Hinter legung einer Bürgschaft erfolgen, deren Höhe wie auch das bei der Einfuhr zu beobachtende Verfahren das Schatzamt bestimmt. Wird innerhalb dreier Jahre, vom Tage der Einfuhr oder der Entnahme aus dem Zollverschluß ge rechnet, der Nachweiß erbracht, daß die Wolle zur Herstellung von Läufern („rugs“), Teppichen oder sonstigen Fußbodendecken verwendet worden ist, so wird der Zoll erlassen oder erstattet; wird aber die unter Zollverschluß ein geführte Wolle zur Herstellung anderer als der genannten Artikel benutzt, so ist sie zu dem in diesem Abschnitt angegebenen regelmäßigen Satze zuzüglich 20 Cents je Pfund zu verzollen, ohne daß der Zoll bei der Ausfuhr der Waren oder aus irgendeinem anderen Grunde erlassen oder erstattet wird. Als Schweiß wolle gilt solche Wolle, die, ohne irgendwie gereinigt zu sein, vom Schafe ge schoren ist, mithin sich in ihrem natürlichen Zustand befindet, als gewaschene .solche, die nur mit Wasser auf dem Körper des Schafs oder am Vließ ge waschen ist. (Zollfrei.) 1102. Wolle, n. b. v., und Haar der Angora-, der Kaschmirziege, des Alpakaschafs und anderer ähnlicher Tiere, ungewaschen oder gewaschen ein geführt: 31 Cents je Pfund reiner Beschaffenheit („of clean content“); ent schweißt eingeführt: 31 Cents; am Vließ eingeführt: 30 Cents je Pfund reiner Beschaffenheit (v. W. 15 v. H.). 1103. Werden Ballen oder Pakete, die Wolle, Haare, Wollabfälle oder Wollabfallmaterial enthalten und verschiedenen Zollsätzen unterliegen, zu niedrigeren als den anwendbaren Zollsätzen deklariert, so ist der auf irgend einen Teil anwendbare höchste Satz auf den Gesamtinhalt derartiger Ballen' oder Pakete in Anrechnung zu bringen. 1104. Das Schatzamt wird ermächtigt und angewiesen, die zur Ausführung der die Zölle auf Wolle und Haar, betreffenden Bestimmungen erforderlichen Verfahren und Maßnahmen anzuordnen. . 1105. Abfälle: Kammzug-, Vorgespinst- und Ringabfall: 31 Cents; Garnettmaschinenabfall und karbonisierte Kämmlinge: 24 Cents; nicht kar bonisierte Kämmlinge: 19 Cents; Zwirn- oder Garnabfall und aller sonstiger Wollabfall, n b. v.: 16 Cents; Shoddy und Wollauszug: 16 Cents; Mungo, wollene Lumpen und Flocken: 7 1 /., Cents. Abfälle vom Haar der Angora-, der Kaschmirziege, des Alpakaschafs und andrer ähnlicher Tiere sind zu den für ähnliche Arten von Wollabfall vorgesehenen Sätzen zu verzollen. (Zollfrei) 1106 Wolle und Haar der bezeichneten Art, in irgendeiner Weise oder durch irgendein Fabrikationsverfahren über den gewaschenen oder entfetteten Zustand hinaus in der Bearbeitung vorgeschritten, einschließlich Kammzug, aber nicht weiter als bis zum Vorgespinst („roving“) verbessert: 33 Cents und v. W. 20 v. H. (8. v. H.). 1107. Garne, g. o. d. H. n. aus Wolle, im Werte von höchstens 30 Cents je Pfund: 24 Cents und v. W. 30 v. H.; im Wert von über 30 Cents und höchstens 1 Dollar: 36 Cents und v. W. 35 v. H.; im Wert von mehr als 1 Dollar: 36 Cents und v. W. 40 v. H. (18 v. H.). 1108. Gewebe im Gewicht von höchstens 4 Unzen auf den Geviert yard, g. o. d. H. n. aus Wolle, im Wert von höchstens 30 Cents je Pfund: 37 Cents und v. W. 50 v. H.; im Wert von mehr als 80 Cents: 45 Cents je Pfund Wollgehalt („wool content“) und v. W. 50 v. H.; besteht die Kette ganz aus Baumwolle oder sonstiger Pflanzenfaser: 36 Cents und v. W. 50 v. H. (35 v. H.). 1109. Gewebe im Gewicht von mehr als 4 Unzen auf den Geviertyard, g. o. d. H. n. aus Wolle, im Wert von höchstens 60 Cents je Pfund: 24 Cents und v. W. 40 v. H.; im Wert von mehr als 60 und höchstens 80 Cents: 37 Cents und v. W. 50 v. H.; im Wert von über 80 Cents: 45 Cents je Pfund Woll gehalt und v. W. 50 v. H. (35 v. H.). 1110. Florgewebe, aufgeschnitten oder nicht, gleichviel ob der Flor die ganze Oberfläche bedeckt oder nicht, g. o. d. H. n. aus Wolle, und Fabrikate irgendwelcher Art, die aus solchen Florgeweben gemacht oder geschnitten sind: 40 Cents und v. W. 50 v. H. (40 v. H.). 1111. Decken (blankets) und ähnliche Waren, einschließlich Wagen- und Automobil- sowie Schiffsdecken, aus Stoffen zur Verfertigung von Decken hergestellt, g. o. d. H. n. aus Wolle, höchstens 3 Yards lang, im Wert von höchstens 50 Cents je Pfund: 18 Cents und v. W. 30 v. H.; im Wert von über 50 Cents bis höchstens 1 Dollar: 27 Cents und v. W. 32'/., v. H.; im Wert von über 1 Dollar bis höchstens 1' Dollar: 30 Cents und v. W. 35 v. H.; im Wert von über l’/ 2 Dollar: 37 Cents und v. W. 40 v. H. (25 v. H.). 1112. Filze, nicht gewebt, g. o. d. H. n. aus Wolle, im Wert von nicht mehr als 50 Cents je Pfund: 18 Cents und v. W. 30 v. H.; im Wert von über 50 Cents bis höchstens 1,5 Dollar: 27 Cents und v. W. 35 v. H.; im Wert von über 1,5 Dollar: 37 Cents und v. W. 40 v. H. (35 v. H.). 1113. Gewebe mit festen Kanten, nicht über 12 Zoll breit, und Waien daraus; röhrenförmige Gewebe, Strumpfbänder, Hosenträger, Tragbänder, Schnüre und Quasten, g. o. d. H. n. aus Wolle: 45 Cents je Pfund Wollgehalt und v. W. 50 v. H. (35 v. H.J. 1114. Wirkwaren im Stück, g. o. d. H. n. aus Wolle im Wert von höchstens 1 Dollar je Pfund: 30 Cents und v. W. 40 v. H.; im Werte über 1 Dollar: 45 Cents und v. W. 50 v. H. Socken und Halbsocken, Handschuhe und Halbhandschuhe, g. o. d. H. n. aus Wolle, im Wert von höchstens 1,75 Dollar je Dutzend Paar: 36 Cents und v. W. 35 v. 1L; im Wert von über 1,75 Dollar 45 Cents und v. W. 50 v. H. Gestricktes Unterzeug, fertig oder nicht, g. o. d. H. n. aus Wolle, im Wert von höchstens 1,75 Dollar je Pfund: 36 Cents und v. W. 30 v. H.; im Wert von über 1,75 Dollar: 45 Cents und v. W. 50 v. H. Überzeug und andere Waren, gestrickt oder gehäkelt, fertig oder nicht, g. o. d. H. n. aus Wolle, n. b. v., im Wert vonjiöchstens 1 Dollar je Pfund: 36 Cents und v. W. 40 v. H.; im Wert von über 1 bis höchstens 2 Dollar: