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48. König!. Preuß. Direkzio» der Ostbahn:' Pape, Regierungs-Assessor. 47. Direkzio» der Pfälzischen Eisenbahnen: Mahla, K. Rath, Präsident des Verwaltungsraths. Schlink, Güter-Jnspektor. 48. Direkzion der Rendsburg-Ncumünsterschen Eisenbahn-Gesellschaft: Eyring, Direktor. D. A. Renck, Ausschuß-Borsitzender. 49. Direkzion der Rheinische» Eiseiibahn-Gesellschaft: Mevissen, Präsident, Geh. Commerzienrath. vr.Quadflieg!, Justiz rath. vr. Conip es, Justizrath. Nennen, Spezial-Direktor. 50. Verwaltungsrath der Nassauische» Rhein- »nd Lahn-Eisenbahn-Gesellschaft: (Niemand erschienen.) 51. Königl. Preuß. Eiseubahn-Direkzion zu Saarbrücken: (Wird durch die K. Direkzion der Nicderschlesisch-Märkischcn Eisen bahn vertreten.) 52. Königl. Sächsisches Finanz-Ministerium, Abtheilung für öffentliche Arbeiten und Verkehrsmittel: Schill, Geh. Finanzrath. 53. Verwaltungsrath der südlichen Staats-, Lomb.-Venezianischcn »nd Central- Italien. Eisenbahn-Gesellschaft: Schreiner, Betriebs-Ober-Jnspektor. 54. Verwaltnngsrath der K. K. priv. Süd-Norddeutschen Verbindungsbahn (Rcichenbcrg-Pardnbitz): vr. Polaczek, Vorsitzender, vr. Groß, General-Sekretär. 55. Verwaltungsrath der Taunus Eisenbahn-Gesellschaft: (Niemand erschienen.) 56. Verwaltungsrath der K. K. priv. Theiß-Eisenbahn-Gesellschaft: Schimcke, K. K. Rath, Bau- und Betriebs-Direktor. Ignaz Gruß, Direkzions-Sekretär. 57. Direkzion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft: Eichel, Direktor. Hartnack, Kreisrichter. 58. Königl. Preuß. Direkzion der Westphälischen Eisenbahn: Heise, Regiernngsrath, Vorsitzender. 59. Königl. Preuß. Direkzion der Wilhelmsbahn: Dittmer, Landrath, Vorsitzender. 60. Königl. Württembergische Eisenbahn-Direkzion: v. Klein, Ober-Baurath. Knapp, Finanz-Affeffor. HIreußisthe Eisendahnen. Der Staatsanzeiger enthält nachfolgende Cirkularverfügungen vom 9. Nov. 1860, betreffend ein neues „Betriebsreglement" für die Staats- und die unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen. 1) „Der K. Direkzion übersende ich hierbei 5 Eremplare des neuen Be- triebsreglemcnts für die Staats- und die unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen, nachdem dasselbe unter Berücksichtigung der von den K. Direkzionen gemachten Vorschläge und des von einer Kommission des Vereins deutscher Eisen bahn-Verwaltungen bearbeiteten Entwurfs festgestellt worden ist. Da dieser letztgenannte Entwurf jedoch in einigen Punkten wesentliche Abweichungen von denjenigen Grundsätzen enthält, welche diesseits zur Aufnahme in das Handels gesetzbuch ohne Beeinträchtigung des Interesses der Eisenbahnen nicht nur für zulässig, sondern auch im allgemeinen Vcrkehrsintercffe für erwünscht erachtet worden sind, sv haben die Bestimmungen desselben im vorliegenden Reglement nicht überall beibchalten werden können. Die wesentlichsten Abänderungen be treffen die Verbindlichkeit der Eisenbahnverwaltungen zum Ersätze des durch Verlust oder Beschädigung der Güter, oder durch Versäumung der Lieferfristen entstandenen Schadens. In beiden Fällen beabsichtigte der Entwurf des Ver eins deutscher Eisenbahnverwaltungen.- die Eisenbahnvcrwaltungen nur so weit für ersatzpflichtig zu erklären, als sie sich nicht durch den Beweis zu rechtfertigen vermöchten daß der Schaden durch Anwendung der einem ordentlichen Fracht führer obliegenden Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Dagegen bestimmt das vorliegende Reglement für Fälle des Verlustes oder der Beschädigung der Güter daß die Verwaltung nur durch den Nachweis befreit werde, daß entweder höhere Gewalt (vis mchor) oder die Beschaffenheit, resp. Natur deS transportirtcn Gutes selbst oder die niangclhafte Verpackung desselben den Schaden veranlaßt hat. Es sind ferner im Vercinsentwurfe gewisse Fristen festgesetzt, binnen welchen der Anspruch auf Schadenersatz angemeldet seyn müsse, wogegen das vorliegende Reglement in Rücksicht auf den Entwurf des Handelsgesetzbuchs, welcher der artige Fristen nicht kennt, von solchen Fristen absicht. Die Höhe des zu er setzenden Schadens wird sodann im Vercinsentwurf durch ausdrückliche Aus schließung des entgangenen Gewinns und der Konvenzionalstrafen beschränkt, während das neue Reglement diese Beschränkung, da sie weder für zweckmäßig noch für genügend begründet anerkannt werden konnte, beseitigt, und den allge meinen, auch für das Handelsgesetzbuch vorgesehenen Ausdruck „Schaden" aus genommen hat. Eine ähnliche Beschränkung der Ersatzvcrbindlichkeit war im Vereinsentwurf für die Fälle versäumter Lieferfrist beabsichtigt. Das vorlie gende Reglement hat die Lieferfristen überhaupt bestimmter abgegränzt, und namentlich auch keine Respekttage zugelaffen, gleichwohl aber nicht für ange messen befunden in der Beschränkung der Ersatzverbindlichkeit weiter zu gehen als die Rücksichten der Billigkeit übereinstimmend mit dem kaufmännischen Ge brauch gestatte». Die K. Direkzion wolle nunmehr für die sofortige Veröffent lichung des Betriebsreglements sorgen, und den Beamten die erforderliche An weisung ertheilen, wobei der Zeitpunkt, mit welchem dasselbe in Kraft treten soll, auf den 1. Dezember d. I. festzusetzen ist. Mit Bezug auf die Bestim mungen in 8. 47 über die Abstempelung der Frachtbriefe bemerke ich, daß es nicht in der Absicht liegen kann, von dem für den Fall ganz unvermeidlicher Betriebsunterbrechungen oder ganz ungewöhnlichen Andranges von Transporten gestatteten Vorbehalt einen zu ausgedehnten Gebrauch zuzulaffen. Namentlich erscheint es nothwendig in dieser Beziehung der K. Direkzion eine Kontrole ausdrücklich vorzubehalten, und deßhalb anzuordnen, daß ihr sofort davon An zeige gemacht werde, wenn auf irgend einer Stazion die Unterbrechung der regel mäßigen Güterannahme für nothwendig erachtet wird- In Betreff derjenigen Zuschläge, welche erhoben werden sollen wenn vom Absender ein Werth für den Fall des Verlustes oder für den Fall versäumter Lieferfrist deklarirt wird, wolle die K. Direkzion umgehend Vorschläge machen. In Betreff der Zuschläge für Fälle des Verlustes oder der Beschädigung wird es bei den im §. 21 Nr. 3 des Vereins-Entwurfs vorgcschlagenen Sätzen verbleiben können. Dagegen fragt sich ob für den Fall versäumter Lieferfrist sich nicht die Feststellung eines Pro zentsatzes von dem Betrage der liquidirten Summe empfiehlt. Der Bericht ist so zu beschleunigen, daß die Veröffentlichung des Tarisnachtrages noch vor dem 1. Dezember erfolgen kann. Berlin, den 9. November 1860. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt. An sämmt- lichc K. Sisenbahn-Direkzionen." 2) „Dem -c. lasse ich hierbei Abschrift einer an die K. Eisenbahn-Direk- zionen heute ergangenen Verfügung nebst zehn Eremplaren des dazu gehörigen neuen Betriebs-Reglements zugehen. Bei der am 12. d. M. bevorstehenden Versammlung des Vereins deutscher Eisenbahnen wird die Frage angeregt wer den: inwieweit der Verein bei den beschränkenden Anordnungen de^ von seiner Kommission ausgearbeiteten Entwurfes zu einem gemeinsamen Betriebs-Regle ment für den Güterverkehr stehen bleiben will. Sollte diese Frage bejaht wer den, so würde das rc. zunächst im Wege gütlicher Verhandlung bei den Seiner Aufsicht untergebenen Bahn-Verwaltungen zu versuchen habe», ob eine nähere Erwägung sic zur Annahme des vorliegenden Reglements für die unter K. Verwaltung stehenden Eisenbahnen veranlaßt, was ich sehr wünschen muß. Ich bemerke dabei, daß bereits Zweifel darüber angeregt sind, inwieweit sich die Eisenbahn-Verwaltungen gegenüber den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. No vember 1838, namentlich der 88- 24 bis 26 nnv 32, auch solche» Bestimmun gen entziehen können, welche dem öffentlichen Interesse entsprechen und bei wie derholter eingehender Erörterung als wohlvereiubar mit dem berechtigten In teresse der Eisenbahnen erkannt worden sind. Den Bedenken, welche bisher den größeren Theil der Verwaltungen abgehalten haben auf solche Bestimmungen in ihrer ganzen Ausdehnung einzugehen, ist kein entscheidendes Gewicht beizu legen, wen» es sich darum handelt den Rücksichten auf eine gedeihliche Ent wickelung des Handelsverkehrs gebührend Rechnung zu tragen. Es läßt sich sogar erwarten, daß die Förderung dieses Zweckes, welchem ja die Eisenbahnen recht eigentlich zu dienen berufen sind, gleichzeitig den letzteren zum Vortheil ausschlagen werde. Ich vertraue daß das rc., von diesen Gesichtspunkten aus gehend, die Gesellschaftsvorständc der Privat-Eisenbahnen ebenfalls zu der Uebcr- zeugung führen werde, daß die Grundsätze des vorliegenden Reglements ohne Verletzung der Gesellschafts-Interessen annehmbar sehen, und hoffe von dem günstigen Erfolge Seiner Bemühungen baldige Anzeige erhalten zu können. Berlin, den 9. November 1860. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffent liche Arbeiten, von der Heydt. An die K. Eisenbahn-Kommissariate." Das neue Betriebs-Reglement, von welchem hier die Rede ist, enthält 1. Allgemeine Bestimmungen (88- 1—6); II. Besondere Bestimmungen, und zwar ä. Beförderung von Personen (7—23), L. Beförderung des Reisegepäcks (24—32), 6. Beförderung von Leiche» (23), L. Equipagen-Befördcruug (34—36), L. Beförderung von Thieren (37—41), r. Güter-Beförderung (42—69). Die Vorschriften für die Personen-, Reisegepäck-, Leichen-, Equipagen- und Thierc- Bcförderung (88- 1—41) sind diejenigen, welche vom 1. Juli 1859 ab auf sämmtlichen zum Verein deutscher Eisenbahn-Verwaltungen gehörigen Eisen bahnen zur Anwendung kamen. Den Vorschriften für den Güterverkehr lag in der Hauptsache der Dresdener Komniissionseutwurf vom September d. I. zu Grunde. Die wichtigste» Acnderungen in de» Bestimmungen dieses Entwurfs betreffen, wie aus den obigen Erlassen hcrvorgcht, die Haftpflicht der Eisen- bahnverwaltungen für verlorenes, beschädigtes oder verspätet geliefertes Frachtgut. Unterm 12. November hat nun der Minister für Handel rc. eine Circular verfügung erlassen, durch welche die Publikazion des neuen, mit den Forderungen