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Leipziger Tageblatt und Handelszeitung : 01.01.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910-01-01
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id84535308X-191001017
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id84535308X-19100101
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-84535308X-19100101
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Handelszeitung
-
Jahr
1910
-
Monat
1910-01
- Tag 1910-01-01
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Monat
1910-01
-
Jahr
1910
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1. Beilage Sonnabend, 1. Januar 1S1V. Leipziger Tageblatt. Rr. 1 104. Jahrgang. Amtlicher Teil. Oeffentliche Sitzung der Slndtverordnctcn Mittwoch den 5. Januar littO, »ll»k»<4»» tt , HUr u» Lttzungssaal, Neues Rathaus, Hauptgeschos;, Eingang vau der Burnstraste. Tagesorvnung: I. Wahl des BornedcrS uns ter beiken Vizevorsteher II. Wahl von MitglieSern des Wahlausschusses. Leipzig, den öl. Decemver 1909. Der Stadtverordnetenvorsleher. »rr Tr. Roth e. Mit dem heutigen Tage werden die bisherigen Landgemeinden Dölitz, Töjen, Mäklern, Probstheida, Stötteritz und Stünz mit der Stadt Leipzig vereinigt. Im Namen der Bürgerschaft unserer Siaor heißen wir die Bewohner dieser neuen Borstädte bei dem Eintritt in die Reihen unserer Burger herzlich will- iommcn. Jederzeit werden wir uns die Fürsorge für die neuen Stadtteile angelegen sein lassen. Wir bitten aber auch unsere neuen Mitbürger, der Stadlverwal- luug Vertrauen enlgegenzubringen, sic tatkräftig zu unterstützen und dadurch zu ihrem Teile dazu beizu» tragen, daß die nunmehr vollzogene Eingemeindung allen Teilen zum Segen gereicht. Leipzig, am 1. Januar 1910. Der Rat der Stadt Leipzig. D r. Tittrich. Blut h, Stdtschr. I. Ortsgesetz. die Bereinigung der Landgemeinde Möckern mit der Stadt Leipzig betrcfscnd. § 1- Der Gemeinde- und Schulbezirk Möckern wird mit pem Stadtgemeindebezirk vereinigt: dadurch wird die Gemeinde Möckern ein Teil der Stadtgemeinoe Leip zig, die Mitglieder der ersteren werden zu Mitgliedern der letzteren. In bezug auf Rechte und Pflichten der Gemeindemitgliedcr, Anteil an den Gemeindeanstalten. Stiftungen, Schulen und sonst sind die Mitglieder der Stadtgemeinde Leipzig und der Gemeinde Möckrn, ioweit nicht hinsichtlich der Stiftungen und nach 8 ll besondere Vorbehalte bestehen, vollkommen gleichgestellt. 8 2. Tas Vermögen der politischen wie der Schul- Gemeinde Möckern wird mit dem der Stadtgemeindc Leipzig mit der Wirkung verschmolzen, daß letztere das Eigentum an dem Vermögen erwirbt und über haupt in alle Rechte und Verbindlichkeiten der ersteren cintritt. § 3. Die Mitglieder der Landgemeinde Möckern, die durch die Vereinigung Mitglieder der Stadtgemeindc Leipzig geworden sind l8 II, sind auch unter denselben Voraussetzungen, wie die bisherigen Mitglieder, zur Erwerbung des Bürgerrechts der Stadt Leipzig be rechtigt und verpflichtet, dergestalt jedoch, daß die Voraussetzung der Berechtigung und Verpflichtung, die in 8 17 der Revidierten Städteordnung bezüglich des Wohnsitzes ausgesprochen ist, als vorhanden anzusebcn ist, wenn und sobald das betreffende Gemcindemitglied seinen wesentlichen Wohnsitz seit den letzten zwei bez. drei Jahren in der Gemeinde Möckern oder auch nur teilweise da und teilweise in Leipzig oder einem der mit der Stadt Leipzig vereinigten Vororte gehabt hat. Ter Verlust des Bürgerrechts der Stadt Leipzig nach 8 21a der Revidierten Städteordnung soll ferner für die zur Zeit der Bekanntmachung dieses Orts gesetzes noch nicht ans der Bürgerliste gestrichenen Leipziger Bürger nicht eintrcten, die nach der Auf gabe des Wohnsitzes in Leipzig während der letzten wei Jahre ihren Wohnsitz ganz oder teilweise in der Gemeinde Möckern gehabt haben und zur Zeit der Vereinigung Mitglied der letzteren sind. 8 4. Sofort nach Vollziehung und Genehmigung dieses Ortsgesetzes können diejenigen Gemeindemitglieder von Möckern, die nach 8 3 zur Erwerbung des Bürger rechtes der Stadt Leipzig berechtigt sind, bei dem Nate der letzteren die Erteilung des Bürgerrechtes bc- antragcn, dackit sofort nach Vollziehuna der Vereini gung die durch 8 16 der Revidierten Städteordnung voroeschriebene Verpflichtung erfolgen kann. Die Erteilung erfolgt, sofern sic innerhalb eines Jahres nach der Eingemeindung geschieht, gebührenfrei. 8 5- Die Abgaben vom Vcsitzwechsel, die in Leipzig für die Stadt und die Armenanstalt erhoben werden, ge langen sofort mit der Vereinigung auch in dem Be zirke der Gemeinde Möckern zur Erhebung, wogegen vom gleichen Zeitpunkte ab die in letzterem znr Schul tasse erhohenen Besitzveränderuugsabgabcu nicht weiter erhoben werden. Die Bestimmungen über die in der Gemeinde Möckern an die Kirchkasse abzunihrenden Besikveränderungsabgaben s0,25 bleiben unberührt. Für etwa in der Gemeinde Möckern vorhandene, nach 8 21 der Revidierten Landacmeindeordnnna m beurteilende Leistungen und Rechte einzelner Gc- meindemitglieder oder einzelner Klassen derselben blei ben die Bestimmungen dieses 8 21 auch ferner maß- gebend. , 86. Stimmberechtigt bei den Wahlen zu den Stadt verordneten sind diejenigen Einwohner von Möckern, die nach 88 3 und 4 dieses Ortsgesetzes das Biirner- zecht der Stadt Leipzig erworben haben, sofern nicht wieder einer der in 8 44 der Revidierten Städteord nung gedachten Ausschließunpsgründc einaetreten ist: dieselben sind auch nach Makaabe von 8 46 der Revi dierten Städteordnung wählbar und nacb 88 47 und 85 der Revidierten Städteordnung zur Annahme des Amtes eines Stadtverordneten oder eiucS Stadtrats verpflichtet. Bei Beurteilung der in § 47 unter k und -r ge dachten Ablehnungsgründc wird auch ein in der Ge meinde Möckern oder einem anderen mit Leivzig ver- einigten Vororte ohne Entgelt bekleidetes Gemeinde- amt angerechnct. 8 7. Die Bestimmung des Bezirks, dem die Gemeinde Möckern zum Zwecke der Wabl der Stadtverordneten uzuteilen ist, bleibt Vorbehalten. 8 8. Soweit nicht etwas anderes durch gegenwärtiges Ortsgesetz bestimmt ist oder vom Rate der Stadt Leipzig angeordnet oder mit Zustimmung der Stadt verordneten und Genehmigung des Königlichen Ministeriums des Innern zwischen ihm und dem Ge meinderate zu Möckern vereinbart wird, treten mit dem Tage der Vereinigung der politischen und der Schul gemeinde Möckern mit der Stadt Leipzig die in letzterer gültigen Ortsgesetze, Regulative, obrigkeitlichen Be- kanntmachungcn und Anordnungen auch in dem Be- zirke der ersteren in Kraft und werden die in der poli tischen wie der Schulgemeinde Möckern gültig ge- wescnen Ortsgesetze, Regulative und Anordnungen mit Ausnahme der baupolizeilich sestgestellten Flucht- linicnplänc, der ortsgesetzlich sestgestellten Bebauungs pläne nebst den zugehörigen ortsgesetzlichen Vorschriften über die Bauweise und der ortsgeietzlichen Vorschriften über die Erhebung von Bauabgaben außer Kraft gesetzt. Tic zum Zwecke der Durchführung der in Leipzig gültigen ortsgcsetzlichen und obrigkeitlichen Bestim mungen in Möckern erforderlichen Anordnungen cr- mtzi, loweit nicht Bewilligungen sür den Hausyaliplan dazu nötig werden, der Rat bez. daS Polizeiamt der Stadt Leipzig. Tie Entscheidung über Rekurse und Beschwerden gegen Verfügungen und Entschließungen der bisherigen Gemeindehehörde von Möckern, sür die nach 8 6 unter 5 des Gesetzes, die Organisation der Behörden sür die innere Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 die Königliche Amtshauptmannschaft zuständig gewesen sein uiv., o ht, immck lekiere noch keine Entscheidung ge troffen hat, auf die Königliche Kreishauplmannschast Leipzig nach 8 23 II unter b desselben Gesetzes über. 8 9- 1j Ter Armenvcrband der Stadt Leipzig bildet vom 1. Januar 1910 ab zusammen mit dem ans der Ge meinde Möckern und den beiden selbständigen Guts bezirken Rittergut Möckern und Jnfanlerickaserne z106j Möckern zusammengesetzten Armenvcrbande einen gemeinschaftlichen Armcnverband im Sinne von 8 3 des Heimatsgcsetzes vom 26. November 1834 >n Ver bindung mit 8 I der Verordnung vom 6. Juni 1871 und 88 71—84 der Armenordnung. Tiefer gemeinschaft liche Armenverband wird vertreten durch das Armen direktorium gemäß dem Nachträge zum Ortsstaiut der Stadt Leipzig am 24. November 1880. 2s Tic Armenpflege in diesem gemeinschaftlichen Armenvcrbande wird verwaltet gemäß der Armcnord- nung für die Stadt Leipzig vom 24. November 1880 und der dazu erlassenen Instruktion. Heber jede Ab änderung der Armenordnung sind die Vertreter der beiden selbständigen Gulsbezirke zu hören. 3) Der von jedem der selbständigen Gntsbezirke zu den Ausgaben des gemeinschaftlichen Armenver- vandes bcizntragendc Betrag wird nach Maßgabe von 8 8 des Gesetzes vom 5. Mai 1868 vom Armendirek- lorium im Einvernehmen mit dem Vertreter des selb ständigen Gutsbezirts, dem dazu eine Abschrift des Haushallplanes zn übergeben ist, festgesetzt. 4j Tic beiden selbständigen Gutsbezirke werden je einem der Möckernschen Armenpflegerdistrikte zugeteilt, oder bilden je einen selbständigen Ärmenpslcgerdistrikt. Ob das eine oder das andere einzutreten hat, be stimmt das Armcndirektorium nach Gehör des Ver treters des selbständigen Gutsbezirks. 5s Diejenigen Personen, welche am 31. Dezember 1909 in dem gemeinschaftlichen Armenvcrbande Möckern den llnlerstützungswohnsitz erworben haben, hesitzen vom 1. Jannar 1910 ab den Unterstützungswohnsitz in dem gemeinschaftlichen Armenvcrbande Leipzig. Für diejenigen, welche am 31. Dezember 1909 den -ttä^nmSwohnniz in dem gemeinschaftlichen Armenvcrbande Möckern nicht erworben haben, wird, wenn sie im Bezirke des gemeinschaftlichen Armen verbandes Leipzig wohnen bleiben, in die Erwcrbungs- srist diejenige Zeit eingerechnet, welche sie im gemein schaftlichen Armenverbandc Möckern gewohnt haben ls. 8 10 Abs. 2 des UWG.j. 6s Das Vermögen und die Stiftungen des gemein schaftlichen Armenvcrbandes Möckern sowie das Ver mögen und die Stiftungen des Armenverbandes der Stadt Leipzig, wozu auch die Stiftungen des Almosen amtes, das von der Armenanstalt im Jahre 1881 übcr- nommene Vermögen, die jener Anstalt zngewendeten Stiftungen, Vermächtnisse und Schenkungen sowie alles das gehört, was seit 1881 dem Armenverbandc und der Armcnanstalt zugcwendet worden ist. gehen als Ttammvermögen und, soweit Stiftungen, Vermächtnisse und Geschenke in Frage kommen, als Stiftungen auf den gemeinschaftlichen Armenvcrband Leipzig über, mit der Maßgabe, daß die Stiftungsbestimmungcn und Auflagen nach wie vor zu erfüllen sind. 8 10. Der Bezirk der Gemeinde Möckern scheidet aus dem Bczirksverbande der Amtshauptmannschast Leipzig aus, und es greifen sür denselben die in 8 9 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere Ver waltung betreffend, vom 21. April 1873 für die Stadt Leipzig getroffenen Bestimmungen in Verbindung mit der Verordnung vom 15. Oktober 1874 Platz. Wegen des Bczirksvermögens bleibt Auseinandersetzung mit dem Bczirksverbande Vorbehalten. 8 II. Die Stadt Leipzig tritt in die von der Gemeinde Möckern mit ihren Gemcinüebeamten abgeschlossenen Dienstverträge unter folgenden Bedingungen ein: 1> Tic Beamten, die übernommen werden, sind ver pflichtet, eine Anstellung als Gemcindebeamtcr der Stadt Leipzig zu übernehmen, die ihrer Berufs bildung entspricht und mit einem Dienstgenuß ver- bnnden ist, der — unter angemessener Bcrücksich- tigung des bisherigen Tienfteinkommens — dem Tlenstgenuß der in ähnlicher Dienststellung und, soweit angängig, in ungefähr gleichem Lebensalter befindlichen städtischen Beamten in Leipzig gleich kommt. 2> Tic Pensionsordnung für die Stadt Leipzig vom 14. August 1907 sowie das Ortsstatut, die Rechts verhältnisse der Gemcindcunterbeamten usw. be treffend, vom 3. Januar 1885 nebst Nachträgen vom 23. Mai 1888 und vom 18. Mai 1901 werden auf die übernommenen Beamten zur Anwendung gebracht; cs werden ihnen bei der nach 88 10, 11 der Pensionsordnung erfolgenden Berechnung der Dienstzeit die Jahre in Anrechnung gebracht, die von ihnen nach vollendetem 23. Lebeisjahre in einem mit Pensionsberechtigung versehenen Ge meindeamt«! der Gemeinde Möckern verbracht worden sind und nach der Pensionsordnung der selben ihnen angerechnct worden sein würden. 3) Die auf Zeit angestcllt gewesenen Beamten der Gemeinde Möckern unterliegen seitens des Rates und deS Polizeiamtes der Stadt Leipzig nach Maßgabe des unter 2 erwähnten Ortsstatuts der Kündigung mit der durch dasselbe sür die be- treffende Beamtcngruppc, der fie zugcteilt werden, festgestellten Frist, soweit nicht die Anstellungs verträge eine andere Fristbestimmung enthalten. Solchenfalls ist jedoch den Beamten, die aus be stimmte Zeit unkündbar waren, bis zum Abläufe dieser Zeit ihr Gehalt voll zu gewähren. Ten übrigen kündbaren Beamten ist, dafern sie bereits länger als fünf Jabre im Dienste der Gemeinde Möckern gestanden haben, und dasern die Kün digung innerhalb der ersten drei Jahre nach der Vereinigung erfolgt, ein Jahr lang von erfolgter Kündigung an. der Gchall noch fortzuzahlen. In beiden Fällen wird der Gehalt in den durch das Ortsstatul bestimmten Fristen gezahlt. In beiden Fällen wird aber auch, wenn der Beamte eine anberweitige Anstellung irgendwelcher Art mit fester Besoldung erhält, von diesem Zeitpunkte an der von der Stadt fortgezablte Gehalt bis zur Höhe der dem Beamten durch die neue Anstellung zusließenden Summe gekürzt. 4j Ist sür einen von der Stadt übernommenen Be amten bereits vorher Ilnkündbarkeit eingctretcn, so gilt diese auch für die Stadl. Es verspricht jedoch die Gemeinde Möckern, Ilnkündbarkeit an Beamte nicht weiter verleihen zu wollen, überhaupt der Stadt Leipzig nicht durch willkürliche, in den Verhältnissen nicht ausreichend begründete Neu anstellungen, Erhöhungen der Gehalte und Er- teilung von Pensionsberechtigung die Uebernahme der Dienstverträge erschweren zu wollen. 5j Darüber, ob ein Angestellter als Beamter anzu- sehcn ist. entscheiden zunächst die allgemeinen Vor schriften und besonderen Anstellungsbedingungen der Gemeinde Möckern und. soweit solche nicht aus- reichen, die allgemeinen in der Stadt Leipzig geltenden Vorschriften. 8 12. Die Stadt Leipzig sagt zu, Einrichtungen zu treffen, die die polizeiliche An- und Abmeldung, die Zahlung des Schulgeldes, der Anlagen, die Einzahlung und Er hebung von Sparkasseneinlagen ohne unverhältnis mäßigen Zeitaufwand ermöglichen. 8 13. Die Einrichtungen der z. Z. der Einverleibung in Möckern bestehenden öffentlichen Volksschulen, die Be soldung des an ihnen angestellten Direktors, der stän digen Lehrer, Hilfslehrer. Fachlehrer und Fachlehrerin nen sowie bcs Ichnlhausmanncs und die Höhe der Schulgcldsätzc bleiben anch nach der Einverleibung so lange in Geltung, bis sie unter Wahrung aller bis da hin erworbenen Reckte durch Rat und Stadtverordnete anderweit geregelt werden. Für den Bezirk der Gemeinde Möckern wird der Rat Mitglied der Bezirksschulinjpektion, während die Regelung des Bezirkes für den Bezirksschulinspektor aer obersten Schulbehörde überlassen bleibt. Auch im übrigen bleibt die Entschließung darüber, wann die städtischen Einrichtungen und Veranstal tungen in Möckern eingcführt werden sollen, dem Rate und den Stadtverordneten Vorbehalten. § II. Tie kirchlichen Verhältnisse der Gemeinde Möckern werden durch die Vereinigung der politischen Gemeinde mit der Stadt Leipzig nicht berührt, nur sind die nach dem Gesetze, die Publikation der Kirchenvorstands, und Synodalordnung betreffend, vom 30. März 1868 der politischen Gemeinde zustehenden Rechte und auserleg, tcn Pflichten gemäß diesem Gesetze von der Vertretung der Sladt zu üben, auch geht die geistliche und weltliche Inspektion aus den Rat und die Königliche Superintcn- dcntur Leipzig I über. 8 15. Die Stadt Leipzig tritt in das zwischen der Ge meinde Möckern und der Thüringer Gasgesellschast be- stehende Vertragsverhältnis ein: die Gemeinde ver- vilichtet sich, an diesem Vertrage keine Aenderung mehr ohne Zustimmung bcs Rates der Stadt Leipzig vorzu- nehmen, den Vertrag nickt zu verlängern, anch mit keiner anderen Gasgesellschast Vertrag abzuschlicßen. ß 16. Der Gemeinderat zu Möckern erteilt dem Nate der Stadt Leipzig die allgemeine Zusicherung, daß er sich vor der Vereinigung aller Maßnahmen enthalten werde, die geeignet sein würden, der Finanzlage der Stadt Leipzig Nachteil zu bringen oder die Verhält nisse, auf Grund deren die vorstehenden Verpflichtungen "ingegangen sind, zum Schaden der Stadt Leipzig zu ändern: insbesondere verpflichtet sich die Gemeinde Möckern, ohne Zustimmung des Rates der Stadt Leipzig niemandem Konzession zur öffentlichen Beleuch tung durch Elektrizität oder sonstige Mittel zu geben, auch niemandem die Benutzung oder Neber- und Unter führung der Straßen und Wege zu diesen Zwecken zu gestatten. 8 17. Die Vereinigung der beiden Gemeinden tritt am 1 Januar 1910 ein. Leipzig und Möckern, am 24. Juli 1909. Der Rat der Stadt Leipzig. Die Stadtverordneten. sSiegels Dr. Dittrick. lStcmpel) Dr. Rothe. Bluth, Stdtschr. Der Gcmeinderat zu Möckern. Lcischnig, Gcmcindcvorstand. sStempclj Fr. Spahlholz. I. Gcm.-Acltcster. Karl N u g. Wchse, II. Gcm.-Aeltester. Der Schulvorstand zu Möckern. sStempclj Lcischnig, Vorsitzender. Der Kirchenvorstand zu Möckern. sStempclj Lorenz, Pfarrer. Der selbständige Gntsbezirk Kaserne Möckern. Die Gutsherrschast: Ter durch das Königlich Sächsische Kriegsministerium vertretene Reichsfiskus. sStempelj I- V. Vierling. Der Gutsvorstehcr. sStempelj Wolf. Ter selbständige Gutsbezirk Rittergut Möckern. Die Rittcrgutsherrschaft. Der Gutsvorsteher, i. V. Elsa Gräfin Schimmelmann. sStempelj Wetzold. — 3359a V. — Das Ortsgesetz wird, soweit nötig, nach 88 2 und 91 der Revidierten Landgcmeindeordnung sür die Ge meinde Möckern und die selbständigen Gutsbezirke Kaserne Möckern und Rittergut Möckern von Aussichts wegen bestätigt. Königliche Amtshauptmannschast Leipzig, am 7. Dezember 1909. sStempclj von N o st i tz - W a l l w i tz. Die Vereinigung des Schulbezirks Möckern mit dem Schulbezirke Leipzig wird vom I. Januar 1910 ab mit ber Maßgabe genehmigt, daß a. die katholischen Bewohner des erstgenannten Ortes der katholischen Schulgemeinde Leipzig, alle übrigen aber der evangelischen Schulgemeinde Leipzig zuwachsen, und daß hinsichtlich des Besuchs der Schulen leider Konfessionen lebiglich die Vorschriften in 8 6 des Volksschulgesetzes oom 27. April 1873 Platz greifen; b. das Vermögen der Schulgemeinde Möckern im Hinblick auf den Verzicht der katholischen Schulge meinde Leipzig und das Einverständnis der Beteilig- ten zwar der politischen Gemeinde Leipzig zusällt, an der Verpflichtung der evangelischen Schulgemeinde Leipzig aber, für ihren Schulbedarf nach 8 1 slg. des Gesetzes vom 8. März 1838 bez. 8 7 des Volksschul- gesetzes vom 26. April 1873 selbst auszukommen, so weit dieser Bedarf nicht durch andere Zuflüsse gedeckt werden sollte, hierdurch nichts geändert wird. Dresden, den 14. Dezember 1909. Ministerium des Kultus und össcntlichen Unterrichts. sSiegels Tr. Beck. Genehm gnngsurkundc. 4613 O. Nr. 1773a II 6. Vorstehendes Ortsgesetz ist unter Bewilligung von Ausnahme zu den den 88 l7 Absatz 7b, 24o, 25, 35 -er Revidierten Städteordnung entgegenstehenden Be stimmungen genehmigt worden. Dresden, den 29. Dezember 1909. Ministerium des Innern. sSiegelj Vitzthum. »sss Vogel. II. O r t s g e s e tz, die Vereinigung der Landgemeinde Stötteritz mit der Stadt Leipzig betreffend. 8 1—4 wie unter I 1—4. 8 5. Tic Abgaben vom Beiitzwechsel, die in Leipzig für die Stadt und die Armenanstalt erhoben werden, ge langen sofort mit der Vereinigung auch in dem Bezirke der Gemeinde Stötteritz zur Erhebung. Für cttva in der Gemeinde Stötteritz vorhandene, nach H 21 der Revidierten Landgcmeindeordnung zu beurteilende Leistungen und Rechte einzelner Gemeinde- Mitglieder oder einzelner Klassen derselben bleiben die Bestimmungen dieses 8 21 auch ferner maßgebend. 8 6—8 wie unter I 6—8. 8 9. 1j Der Armenverband der Stadt Leipzig bildet vom 1. Januar 1910 ab zusammen mit dem aus der Ge meinde Stötteritz und dem selbständigen Gutsbczirke Stötteritz zusammengesetzten Armenvcrbande einen ge meinschaftlichen Armenvcrband im Sinne von 8 3 des Heimatsgesctzcs vom 26. November 1834 in Verbindung mit 8 1 der Verordnung vom 6. Juni 1871 und 88 71 bis 84 der Armenordnung. Dieser gemeinschaftliche Armenverband wird vertreten durch das Armendirek torium, gemäß dem Nachtrage zum Ortsstatut der Stadt Leipzig vom 24. November 1880. 21 Die Armenpflege in diesem gemeinschaftlichen Armenvcrbande wird verwaltet gemäß der Armcnord- nung sür die Stadt Leipzig vom 24. November 1880 nnd der dazu erlassenen Instruktion. lieber jede Ab änderung der Armenordnung ist der Vertreter des selbständigen Gutsbezirkes Stötteritz zu hören. 3j Der von dem selbständigen Gutsbczirke zu den Ausgaben des gemeinschaftlichen Armcnverbandcs bci- zutragendc Betrag wird nach Maßgabe von 8 8 des Ge. setzcs vom 5. Mai 1868 vom Ärmendircklorium im Einvernebmen mit dem Vertreter des selbständig n Gutsbezirks, dem dazu eine Abschrift des Haushalt planes zu ühergebcn ist, festgesetzt. 4) Der selbständige Gntsbezirk wird einem der Stötteritzer Armenpflcgerdistrikte zugeteilt. 5j Diejenigen Personen, welche am 31. Dezember 1909 in dem gemeinschaftlichen Armenverbandc Llötte- ritz den Unterstützungswohnsitz erworben haben, besitzen vom 1. Januar 1910 ab den Unterstützungswohnsitz in dem gemeinschaftlichen Armenverbandc Leipzig. Für diejenigen, welche am 31. Dezember 1909 den Unterstützungswohnsitz in dem gemeinschaftlichen Armenvcrbande Stötteritz nicht erworben haben, wird, wenn sie im Bezirke des gemeinschaftlichen Armen verbandes Leipzig wohnen bleiben, in die Erwerbung?- frist diejenige Zeit eingerechnet, welche sie im gemein, schastlickeu Armenverbandc Stötteritz gewohnt haben ss. 8 10 Äb>. 2 d. UWG.j. 6j Das Vermögen und die Stiftungen des gemein schaftlichen Armenvcrbandes Stötteritz sowie da? Ver mögen und die Stiftungen des Armenvcrbandes der Stadt Leivzig. wozu auch die Stiftungen des Almosen amtes, das von der Armcnanstalt im Jahre 1881 über- nommene Vermögen, die jener Anstalt zugewcndeten Stiftungen, Vermächtnisse und Schenkungen sowie alle? das gehört, was seit 1881 dem Armenvcrbande und der Armcnanstalt zugcwendet worden ist, aehen als Stamm vermögen und. soweit Stiftungen, Vermächtnisse und Geschenke in Fraae kommen, als Stiftungen aus den acmeinschastlickcn Armenvcrband Leivzig über, mU der Maßgabe, daß die Stnt"na?b-'skimmungen rnid Auf lagen nach wie vor zn erfüllen sind. 8 10—14 wie unter I 10—14. 8 15 und 16 wie unter I 16 und 17. Leipzig und Stötteritz, am 21. Juli 1909. Der Rat der Stadt Leipzig. Die Stadtverordneten. lSiegclj Tr. Dittrich. sStempclj Tr. Rothe. Bluth, Stdtschr. Der Gcmeindcrat zu Stötteritz. sStempelj Maneck, Gem.-Vorst. Der Kirchcnvorstand der Marienkirche zu Stötteritz. lStempelj Mchlhose, Pfr., Vors. Der Schulvorstand zu Stötteritz. sStempelj Maneck, Vorsitzender. — 3062a V. — Das Ortsgesetz wird, soweit nötig, nach 88 2 und 9! der Revidierten Landgemeindeordnung sür die Ge meinde Stötteritz und den selbständigen Gut Bezirk Stötteritz unteren Teils von AufsichtS wegen bestätigt. Königliche Amtshauptmannschait Leipzig, am 1. Dezember 1909. lStempelj von No st itz-Wallwitz, Amtsh. Die Vereinigung deS Schulbezirks Stötteritz mit dem Schulbezirke Leipzig wird vpm 1. Januar 1910 ab mit der Maßgabe genehmigt, daß n. die katholischen Bewohner des erstgenannten Ortes der katholizchen Schulgemeinde Leipzig, alle übrigen aber der cvanaclifchen Schulgemeinde ^Leipzig Zuwächsen, und daß hinsichtlich des Besuch?.der Schulen beider Konfessionen lediglich die Vorschriften in 8 6 des Volksschulgesetzes vom 26. Avril 1873 Platz greisen: b. das Vermögen der Schulgemeinde Stötteritz im Hinblick auf den Verzicht der. katholischen Schulge meinde Leipzig und das Einverständnis der Beteilig ten zwar der politischen Gemeinde Leipzig rnsällt. an der Verpflichtung der evangelischen Sckn'getneinde Leipzig aber, für ihren Schulbedarf nach 8 I flg. des ^intorstoii? kottrkottorf t MM Mimlirtllrli " iiitttvi
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