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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Handelszeitung : 08.03.1910
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1910-03-08
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id84535308X-19100308017
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id84535308X-1910030801
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-84535308X-1910030801
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Handelszeitung
-
Jahr
1910
-
Monat
1910-03
- Tag 1910-03-08
-
Monat
1910-03
-
Jahr
1910
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I, ISIS Leipziger Tageblatt l. vellayr. Vlenstay, 8. MSn 19l0 Nr. es. 104. Jahrgang Amtlicher Teil -8t ausl OZO!>L 3) Ge- d) tz ,r- ? das- cine macht und, das allein >, und ich wenn ich durch diese len Grund, >cute noch U M !, als man brung von )te immer igen Tagen froh, als leifchaltiges iSkeifleisch aller dieser roch eines iparat auch id ich hatte , was der eure noch zu Ver des Herrn dem Prä« >en und teilung ls nicht illiger sind, erst wieder wochenlang > zu ver gaben nicht geheure von Un« wurden. iMatc indigcr ro und tachtcil mer seines e nicht wie t er damit n Ausdruck ziöse Aus« s Präparat e Artikel Prof.ssor nch „kci - >0 enthält, e>». aufrichtiger d aus dem in der Bcr- > Gutachten >ro ein licht zu dem, waS iuß sagen, ricdigt ben relativ ra! ist, bcrcch- aher ruh: g >erlasjku zu >as nn,ere as uu- h zu große S gut, ein Puro rg wenig« >rde. aote, z. B. mit Milch gar keine (Siegel) (Senehmigungsurkunde. Das Offizie e Leipziger Mcst-Adrcßbuch wird Meßeinkänsern, die es noch nicht erhalten haben, im Hanvelslsvf, Grimmaische Ltr. 1/7, I. Etage, Zimmer «2, sowie im Ltädtlschen Li ruftiaus, Nenmarlt 9/19, 1 Etage, Zimmer 108 oder an den weiteren Abgabestellen bei den Firmen <^u. Neumarkt 12, LLorLtt«»»». tL«t!i«r M!. Universitäts straße. 24, Markt 8, «L Petersstr. 25, Otto Lt < <».. -tilolaistr. 5, I-'. t>l. AlFliiiM, Thomasgasi« 2, lZIrrx >»erttr, Pcterskirchhos 5, lb. ir. keil«. Petersstr. 18, >Zelen »V Grimmaische Str. 28 unentgeltlich verabreicht. Ueberdres liegen die Bücher zu unentgeltlicher (rrnficht in zahlreichen Zigarrengeschästen, Nestaurants und Hotels aus. Meßbesucher, die im Meß-Adreßbuch oder Ein- käufer-Verzeichnis noch nicht ausgesührt sind, werden gebeten, sich bei uns im Handelshof, 1. Etage, Zim mer 72, sowie im Städtischen Kaufhaus, t. Etage, Zimmer 106, N> ZUMetoen. Es werden dort außerdem vermietbare Meßlokale sowie nachträglich angemcldetc Adresse» von Aus stellern und Einkäufern iiuchlZetuef^N, sowie die Fremdenlisten ausgelegt. Ferner stehen den Herren Meßbesuchern in dem der Handel La.runcr, am 3. Februar 1910. Ministerium des Innern. Bitzthum. Benndorf. »027 Alle Aussteller die während oder gegen Ende der hiesigen Messen ihre Musterlager oder Teile von solchen verkaufen, und ebenso alle Händler, die Muster kaufen wollen, werden hiermit aufgefordert, entsprechende Meldungen an unsere Geschäftsstellen im Handelshofe, Grimmaische Straße 1, I. Obergeschoß, Zim mer Nr. 71 und im Kaufhause am Neumarkr, I. Obergeschoß, Zimmer Nr. 105, gelangen zu lassen oder mündlich anzubringen. Dre Verkaufsmeldungen werden in eine Liste eingetragen, die dort für die Händler zur Ein sichtnahme ausliegt. Außerdem werden die täglich bis nachmittags 3 Uhr dort eingehenden Derkaufsmeldungen vervielfältigt und noch an demselben Abende unter der Adresse der gemeldeten Kauflied haber, soweit solche Händler sind, zur Post ge geben. Diese Vermittelung erfolgt durch uns kosten- und gebührenfrei. alle Anlagen, die den Vorschriften in tztz 1k fla. der Reichsgewerbeordnung unterliegen, dürfen im Plan gebiete nicht errichtet werden. Das Gleiche gilt von Niederlagsräumen für leicht entzündliche oder übel riechende Stoffe. Gewerbliche Anlagen anderer als der im ersten Absätze bezeichneten Art sind nur zulässig, soweit im Plane die Bauflächen lila gefärbt sind. 8 4. Vorgärten und Einfriedigungen. 1. In den zwischen den Straßen- und den Bau fluchtlinien entstehenden Räumen sind Vorgärten anzulegen und als solche zu unterhalten: die Be nutzung zu gewerblichen Zwecken ist unzulässig. Aus nahmen kann die Bauvolizcibehörde gestalten. 2. Die zur Bebauung kommenden Grundstücke sind, soweit nicht die Gebäude in die Straßenslucht- linie zu stehen komme», nach den öffentlichen Ver- kehrsraumen zu in dieser Fluchtlinie einzufriedigen. Diese Einfriedigungen sotten — vorbehaltlich der baupolizeilichen Genehmigung — in ihrer Herstel lungsart und Gestaltung der Bauweise der Gebäude entsprechen. 3. Im übrigen sind bereits bebaute Grundstücke, soweit nicht Gebäude in der Straßenfluchtlinie stehen, sowie unbebaute Grundstücke an den öffentlichen Ver kehrsräumen aus Erfordern des Rates von den Eigen tümern gleichkalls mit den Verhältnissen entsprechen- den, baupolizeilicher Genehmigung unterliegenden Einfriedigungen in der Straßcnflnchtlinie zu ver sehen. 4. Auch an den Nachbargrenzen sind bebaute Grund stücke, soweit nicht Gebäude an der Grenze stehen, mit Einfriedigungen zu versehen. 5. Die Einfriedigungen dürfen in der Regel nicht über 2.25 m hoch sein. 6. Wird ein im Manaebiete gelegenes Grundstück mit einer nicht lediglich zur Erfüllung bau-, Verkehrs ader sicherheitspolneilichcr Verpflichtungen dienen den. dauernden Einfriedigung versehen, so gilt dies als Bebauung im Sinne des 4. Abschnittes der Orts bauordnung. 8 5. Messung der Gebäudehöhe. Die Höhe der Gebäude wird von der fertiggestell- ten Fußweghinterkante bzw. von der Höhe des Hofes oder anschließenden Erdbodens bis zur Oberkante des Hanptgesimses gemessen. Ist die Gebäudeseite unten öder oben nicht horizontal abgeschlossen, so wird mit tels Division ihres Flächeninhaltes durch die Länge eine mittlere Höhe berechnet. Zur Gebäudehöhe wer den ferner gerechnet: Stcmpelwändc, Attiken ss unten), Mansarden sowie steile Dachflächen und Dachaufbaue mit demjenigen Teile ihrer Höhe, der die Höhe eines Daches von 45 Grad Neigung übertrifft,' dagegen werden nicht berücksichtigt: Schornsteine, Ventila- tions- und Lichtschächte, einzelne emvorragendr Ver zierungen wie Türme, Giebel, Bildsäulen und der gleichen. durchlaufende Verzierungen und Attiken mit starker Durchbrechung. 8 6. Berechnung der Geschoßzahl. In die Zahl der Geschoße sind Kellergeschosse, deren Dcckennnterkanten sich mehr als 2 m über die Fnßweghinterkante erheben, etwaige Zwischengeschosse und obere Halbgeschoße einzurechneu. Das Gleiche gilt — außer im Falle von 8 9 Ziffer 3 und 8 14 Ziffer 2 — von Dachgeschossen, die zu Wohnzwecken dienen oder einen Neigungswinkel von mehr als 45 Grad haben. 8 7. Kellergeschosse. In Kellergeschossen dürfen Wohn-, Schlaf- und Arbeiisräume sowie Verkaufsläden nicht eingerich tet werden Bei Landhäusern kann jedoch die Bau polizeibehörde nach Gehör des Stadtbczirksarztes hanswir^schaftliche Arbeitsräume in den Kellerge schossen ausnahmsweise zulassen. II. Besondere Bestimmungen für die geschlossene Bauweise. K. Vordergebäude. 8 8. Stellung der V o rd erge 5 äude , Rück- und Giebelseiten. 1. Die Dordergebäude sind in die Baufluchtlinie zu setzen. Die Zurückstellung einzelner Gebäude hinter die Vaulinie kann unter der Bedingung gestattet werden, daß hierdurch den angrenzenden Grundstücken der nötige Licht- und Luftzutritt nicht entzogen und durch seitliche Vorbauten an die Brandmauern der Nach barhäuser ein geeigneter Anschluß vermittelt wird. 2. Wenn eine Baufläche teils in geschloßener, teils in offener Bauweise zu bebauen ist. sind die Rück seiten der Vordergebäude gleich den Straßenseiten architektonisch dnrchzubilden: besondere Genehmigung der Bouvolizeibchörde hierzu bleibt Vorbehalten. 3. Die freistehenden Giebelwände muffen archi tektonisch dnrcboebildet werden: die Dächer sind abzu- walmen. Freistehende Giebelwände muffen, dafern dis Vorder- oder Rückseite des Gebäudes nach Norden liegt, in den Obergeschossen Fenster erhalten: selbe gilt für das Erdgeschoß, falls nicht hier Tür im Giebel angebracht ist. 8 8. Höhe der Vordergebäude, Zahl der schosse und der Wohnungen. 1. Die Vordergebäude dürfen erhalten: .c) auf den Douslächen 2 und 3 längs der Biedermann straße. auf der Baufläche 6 längs der Pegauer, Meusdorfer und Eckstein-Straße und aus den Bau- fläckien 7 und 9 längs der Pegauer Straße vier Geschosse. 5) auf der Vaufläche 1 längs der Leopold- und Bie- dermannstraße. aus den Dauflächen 1 und 2 längs der Meusdorfer Straße und auf der Bamlächs 12 längs der Koburger Straße drei Geschosse. 2. Die Gebäudehöhe darf nicht mehr als 18 m betragen: Ausnahmen kann dis Baupolizeibehörde gestatten. Keinesfalls aber darf die Gebäudehöhe das Stroßeubreitenmaß einschließlich der Tiefe et waiger Vorgärten überschreiten. 3. In den viergeschossigen Vordergebäudsn an 17 rn breiten oder breiteren Straßen sowie in den dreigeschossigen Vordcrgsbäuden an mindestens 14 m breiten Straßen ist neben der vorstehend b"stimmten Gesckwstzohl im Dachgeschosse noch der Einbau einer aus höchstens 1 Stube. 2 Kammern und 1 Küche be- stebend-'n Wohnung unter der Voraussetzuno zulässig, daß in keinem Geschosse mehr als zwei, hei Eckhäusern mehr als drei Wohnunoen vorhanden sind, und daß ferner die in 8 30 der Ausführungsverordnung '»m Allgemeinen Bauaesebe vom 1. Juli 1900 aufgeführ- ten Vorschriften in Verbindung mit Ziffer 3 der anderwe'len Ausführungsverordnung vom 20. Akai 1904 erfüllt werden und für fede Wohnung des Vor dergebäudes eine genügend große Dachkammer und ein gemeinsamer Trockenboden vorhanden bleihen. 4. In jedem Erd- und Obergeschoß dürfen in der Regel nur zwei Wohnunoen eingerichtet werden. Eine dritte Wohnung ist zulässig, wenn dafür Sarve ae- tragen ist. dost alle drei Wohnungen nach zwei Sei ten durcblüstbar lind: in diesem Sinne genügt es, wenn die Durchsüssung durch Lüftunosflüoel in der Vorsaaltür und ein im Treiw-nbause befindliches, leicht zu öffnendes Fenster stattfindcn kann. N Hofaröße und Hintcrlendbebauung. 8 IG 1. Für die Große der Hist.' und die Bebauung des Hinterlaufes oeltmi die Vesti nmungen in cbß to>> bis 104 des Allgemeinen Bongeietzes vom 1. Juli 1900 2. Die nach tz 100 dieses Gesetzes zuläijigen klei neren eingeschossigen Wirtschaftsgebäude, Schuppen, Reue Börse, Tr. II, pari., eine große Reihe deutscher und ausländischer Städte- Adreßbücher, allgemeiner Handels-Adreßbücher für das Deutsche Reich und fremde Länder, sonne Export- Adreßbücher und zahlreiche Fach-Adreßbücher der an der Messe beteiligten Geschäftszweige voll si blS 1 uns 3 bis 9 Uhr, ienstagS und Svnuabelids 9 bis V--12 und 3 brs 9 Uhr zu unentgeltlicher Benutzung zur Verfügung. Daselbst werden auch die neuesten Nummern zahlreicher Zeitungen und Zeitschriften ausgehängt. Die ^ollanökunstostrUc der Handels- !am ncr, Neue Börse, Tr. ir, l. Etg., erteilt unentgeltliche Auskünfte über Zollverhältnisse ini 2n- und Auslands. Leipzig, am 7. März 1010. Der Mtß Ausschtrs; de, Handelölammer. Georg Bcckcr, Vorsitzender. u>. Kühn, Selrerär. SekgmitumMng. Von hiesigen und auswärtigen Geschäftsinhabern und besonders auch von einem großen Teile der währeno der Messen hier Ausstcllenden ist forr- dauernd darüber Klage geführt worden, daß jedes mal gegen Ende der hiesigen Messen eine Anzahl Meßaussteller ihre mitgebrachten Muster hier an Privatpersonen verkaufen. Um hierin Abhilfe zu schaffen, haben wir in der Annahme, daß die Verkäufer von Meßmustern ihre Vorräte überhaupt lieber im ganzen an Händler als im einzelnen an Private abgeben und andererseits die Händler mehr Neigung zu derartigen Er werbungen zeigen werden, wenn ihnen die betreffen den Geschäfte bekannt sind, folgende Einrichtung ge troffen: 1) ' " Io 639 Plen. 338. Nr. 57 Ü L Vorstehendes Ortsacsetz über die Bebauung von Leipzig-Connewitz—Sudwest wird genehmigt und hier über diese Urkunde Stellung der Vordergebäude, Rück- uud G i e b e l s e i t e n. 1. Die Vordergebäude sind in oder hinter die Bau fluchtlinie zu setzen. Soweit sie nicht in der Bau linie errichtet werden, sind sic in der Regel gleich laufend zur Vaulinie zu stellen' Abweichungen hier von können in Rücksicht auf bessere architektonische Wirkung oder zweckmäßigere Stellung der Gebäude nach Gehör des stadtbeznlsarztcs von der Baupolizei behörde zugclaffen werden. 2. Die Rück- und Gicbelseiten der Vordergebäude sind gleich den Straßenseiten architektonisch durchzu bilden; besondere Genehmigung der Vaupolizeibe- hörde hierzu bleibt vorbehalten. Die Dächer sind an den freistehenden Giebelselten abzuwalmen. Mit Zustimmung der Herren Stadtverordneten haben wir über die Bebauung von Leipzig-Conne- witz —Südwest fNr. 68 des Gesamtplanes) das Orts gesetz vom 20. Oktober 1909 ausgestellt. Das Plan- oebret umsaßt das Land zwischen der Leipzia-Plaa- ivitzer Verbindungsbahn, der Straße Ick, der Neudorf- gasse, der Pegauer Straße, der Leopoldstraßc, der Bie- dermannstraße, der Hildebraudstraße und der Ko- durger Straße in Leipzig-Connewitz. Das Königliche Ministerium Les Innern hat das Ortsgesetz geneh migt. Wir machen es hiermit öffentlich bekannt. Von dem Bebauungspläne und den Bauoorjchrift- ten werden später Abdrucke bei der Baupolizeikaffe zu kaufen sein. Leipzig, am 3. März 1910. Baupol.-Amt R 821. Der Rat der Stadt Leipzig. Dr. Dittrich. Kiebig. L/ttstzeletz über die Deüaimna von Leipzig-Connewitz —Südwest. l. Allgemeines. 8 1- Fluchtlin ienfestsetzung. 1. Durch den Plan T. K sV.-.<) Nr. 3114 werden dre darin eingezeichneten Straßen- und Bauflucht linien festgesetzt. 2. Die Bäufläche 14 bleibt von der bauplan mäßigen Festsetzung und von der Bebauung vorläu fig ausgeschlossen. 3. Wo die Baufluchtlinie hinter die Strahen- fluchtlinie zurücktritt. ist dies im Plaue noch beson ders durch grüne Färbung des Zwischenraumes an gegeben; das Ticfenmaß des Zwischenraumes ist in Ziffern eingetragen. Im übrigen sind die Straßenfluchtlinien zugleich Baufluchtlinien. 4. Die näheren Bestimmungen wegen der Ver- brechung der Ecken bei Eckgebäuden und die Regelung des Abschlusses der Vorgärten bei Ladeneingängcn au verbrochenen Straßenecken beim Zusammentreffen von Straßen mit und ohne Vorgarten bleiben beson derer Entschließung der Vaupolrzeibehörde von Fall zu Fall Vorbehalten. 8 2. Geschlossene und offene Bauweise. 1. Für die Bauflächcn 1 bis 3, 6. 7, 9 und 12, so weit sie im Plane mit breitem roten Rande be grenzt sind, gilt die geschlossene Bauweise und für die Bauflächcn 1 bis 13 und 15, soweit sic im Plane mit schmalem roten Ronde begrenzt sind, die offene Bauweise. Die Bauflächen 10, 11 und 15 sind für die Landhausbebauung bestimmt. Wenn hiernach eine Bausläche teils in geschloffe ner, teils in offener Bauweise zu bebauen ist, muffen dis Kopshäufer der geschlossenen Bauweise von der Grenze des Nachbararnndstücks mit offener Bauweise mindestens 4,5 m Abstand halten. Ausnahmen von dieser Bestimmung können nach dem Ermessen der Baupolizeibehörde für Neubauten auf solchen Grund stücken gestattet werden, die bereits bis zur Nachbar grenze bebaut waren. Auf den Bausläcben K und 7 müssen die Kopf häuser der geschloffenen Bauweise von der Grenze der Nachbargrundstücke mit offener Bauweise die im Plane st . K. (V.-K.) Nr. 3114 mit roten Ziffern ein geschriebenen Abstände halten. Aus der Baufläche 12 muß das Kopshaus non der westlichen llsergrenze der Mühlplciße mindestens 4.5 m Abstand halten. 2. Die geschloffene Häuserreihe darf die Hintere Vorgartenftnie der sie kreuzenden Straßen mit Vor gärten nicht überschreiten. 8 3. Belästigende Anlagen. Anlagen, die durcki die Art ihres Betriebes eine Gesöordnng oder durcb Entwickelung von Rauch, Ruß oder üblen Gerllcben eine erhebliche Belästigung für die benachbarten Grundstücke berbcizusübrcn geeignet sind, desgleichen solche, deren Betrieb mit ungewöhn lichem Geräusche verbunden ist, insbesondere aber 1) Die Pflasterung der Riedelftrah« zwischen der Ricbeck- und verlängerten Eilenburger Straße und 2) die Regelung des Fußweges gegenüber dem Wünschmannhof und dem Lipsiahaus, sowie die PflasterunL der Straße in Verlängerung der südlichen Seite des Matthäikirchhofes sollen an Unternehmer verdungen werden. Die Bedingungen und Arbeitsverzeichniffe für diese Arbeiten liegen in unserem Tiefbauamte, Rat haus, Dachgeschoß, Zimmer 543, aus und können dort eingeschen oder gegen Entrichtung von je 0,50 entnommen werden. Angebote sind verschlossen und mit der Aufschrift: zu 1) „Pflasterung der Riedelstraße", zu 2) „Fußwcgreaelungs- und Pflasterarbeiten gegen über dem Wünschmannhof und Lipsiahaus" versehen in dem obenbezeichncten Geschäftszimmer bis Sonnabend, den IS. März 1S1V, 11 Uhr norm., portofrei einzureichen. Die Eröffnung der Angebote erfolgt zu dieser Zeit im II. Obergeschoß, Zimmer 426, in Gegenwart der etwa erschienenen Bewerber oder ihrer Bevollmächtigten. Der Rat behält sich jede Entschließung, ins besondere das Recht vor, sämtliche Angebote ab zulehnen. Leipzig, den 7. März 1910. D.-K. I Nr. 1564 1554. Lfde. Nr. 19/20. »<>!" Des Rats Deputation znm Tiefbauwesen. Das Pferd des Hausschlächters H. Müller in Leipzig-Volkmarsdorf, Elisabcthstr. 6, ist an Influenza (Brustseuche) erkrankt. Leipzig, den 7. März 1910. Gss.-^. I 704. Der Rai der Stadt Leipzig. 4) Um außerdem die Aussteller vor der wiederholt gerügien Belästigung durch die Frage nach dem Ver- iauf von Mcßmustern seitens des Privatpublikums zu schützen, haben wir Plakate mit der Aufschrift: „Muster-Verkauf an Private findet nicht statt", drucken lassen, und geben solche zur Verwendung in den Eeschäftslokalcn in unseren obenbezeichneten Ge schäftszimmern unentgeltlich an die Aussteller ab, schicken sie auch auf Ersuchen zu. Leipzig, am 7. März 1910. o«» Der Rat der Stadt Leipzig. MU Ld ttikcrn, Wen ven Be nehmen nung von ch laut den nger Ber- Puro's im Hauptsimsoberkante g m und ihre Dachneigung einen Winkel von 40 Grad nicht übersteigen. In Nebengebäuden dürfen in einem Geschosse höchstens zwei Wohnungen, und auch diese nur dann eingerichtet werden, wenn sämtlichen Fenstern ein Lichtcinfall von 45 Grad gesichert wird. 3. Bei Bemessung der nach tz 100 des Allgemeinen Baugefetzes vom 1. Juli 1900 unbebaut zu belassenden Fläche des Hofraums oder Gartens werden in gleicher Weise und in gleicher räumlicher Ausdehnung wie die dort bezeichneten eingeschossigen Wirtschaftsgebäude, Schuppen, Gartenhäuser und dergleichen solche 'Neben gebäude als Bebauung nicht angesehen, die eingerichtet werden zu Wohnungen für den Hausmann des Vorder gebäudes oder für einen in der Hauswirtschaft von Bewohvrrn des Vordergedäudes beschäftigten Gärtner oder Kutscher, dafern für die Fenster der Wohn-, Schlaf- und Küchenräume der 45grädige Lichtwinkel gesichert und die Wohnung nach zwei Seiten durch- lüftbar ist sowie andere Neben- oder Wirtschaftsge däude, Schuppen, Gartenhäuser und dergleichen aus dem Grundstücke nicht vorhanden sind. Diese Nebengebäude dürfen in jedem Falle bis zum Dach first nicht über 6 m hoch sein und müssen von den Vordergebäuden mindestens 6 in Abstand halten. Sie dürfen mit einer Seite an die Nachbargrenze gestellt werden: soweit in diesem Falle die dem Nachbar grundstücke zugekehrte Eebäudescitc frei stehen bleibt, ist sie angemessen auszugestalten. Die Bestimmungen in Ziffer 2 gelten hier nicht. 4. Nebengebäude dürfen auch als Doppelhäuser mit der gleichen Längsausdehnung und dem gleichen Ab stande von den Seitengrenzen wie die Vordergebäude ausgesührt werden. 5. tz 10 Ziffer 4 gilt auch hier. IV. Aufhebung früherer Bestimmungen. 8 17. Mit dem Inkrafttreten des Planes D. (V. K.) Nr. 3114 und dieser Bauvorschriften treten alle für das Plangebiet früher festgesetzten Pläne und Bau vorschriften außer Kraft. V. Ausnahmebewilliguug. ß 18. Der Königlichen Kreishauptmannschjft steht das Recht zu, Abweichungen von den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes zu gestatten. Leipzig, am 20. Oktober 1909. Der Rat der Stadt Leipzig. Die Stadtverordneten. Dr. Dittrich. Dr. Rothe. (Siegel) (Stempel) Dr. Seyfferth. Gartenhäuser und dergleichen dürfen bis zum Dachfirst nicht über 5 ru hoch sein. 3. Für Nebengebäude insbesondere gelten zunächst die Vorschriften in tz 104 des Gesetzes. Außerdem sollen Nebengebäude in der Regel nicht mehr als zwei Geschosse erhalten; ihre Höhe darf bis Hauptsimsober kante 9 in und, wenn sie an seitliche Grenzen zu stehen kommen, jedenfalls die Breite des vor ihrer Haupt front befindlichen freien Raumes nicht überschreiten. Die Dawneiguiig darf den Winkel von 40 Grad nicht übersteigen. Ausnahmen kann die Baupolizeibehörde nach Ge hör des Stadtdezirksarztes gestatte» für Eckgrundstücke, >ür die Um- oder Neubebauung bereits bebauter Grundstücks sowie für die Grundstücke, auf denen An lagen in: Sinne von tz 3 Absatz 2 dieses Ortsgesetzcs eingerichtet werden, wenn sie durch die Verhältnisse geboten und aus allgemeinen baupolizeilichen Rück fichten, insbesondere auf bewohnte Nachbargedäude, unbedenklich sind; die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften des tz 104 des Allgemeinen Bau gesetzes bleibt der Königlichen Kreishauptmannschaft Vorbehalten. Nebengebäude dürfen nur auf den Bauslüchen 1, 2 und 9 errichtet werden. Wohnungen dürfen in Nebengebäuden nicht einge richtet werden. 4. Die freistehenden Außenseiten der Gebäude müssen abgeputzt oder in Ziegelrohbau hergestellt werden. 5. Flügclbauten sind ausgeschlossen. III. Besondere Bestimmungen für die offene Bauweise. Bebaubare Fläch:. 8 11- 1. Don jeder Baustelle dürfen nur vier Zehntel und bei Eckgebüuden nur fünf Zehntel der hinter oer Bau flucht liegenden Fläche mit Gebäuden überbaut wer den. Von den mi! Landhäusern zu bebauenden Bau stellen dürfen dagegen nur drei Zehntel und bei den Eckbaustellen nur vier Zehntel der hinter der Bau flucht liegenden Fläche mit Gebäuden überbaut wer den. Bei Bemessung der hiernach bebauungsfähigen Fläche werden alte Gebäudeteile — gemessen in einer Höhe von 2 in über der Fußweghinterkante — mitge- rcchnet. Unbebaute Flächen, die nach Lage und Gestalt auf die Licht- und Luftverhältnisse eines Grundstücks keinen Einfluß haben, bleiben hierbei unberücksichtigt. Der unbebaubare Grundraum darf durch spätere Ab trennungen nicht verkleinert werden. Wird von einem bebauten Grundstücke eine Fläche abgetrennt, die als Teil desselben unbebaut bleiben mußte, ko darf sie auch nach der Trennung nicht bebaut werden. Auch kommt ein solches Trennstück bei Ermittelung des be baubaren Grundraumes desjenigen Grundstücks, zu dem es hinzugeschlagen worben ist, nicht mit in An rechnung. 2. Die Bestimmungen unter 1 gelten nicht für Grundstücke, für die teils offene, teils geschloffene Bau weise vorgejchrieben oder nachgelassen ist. IZ. Vordergebäude. Ab st and zwischen ven Vordergebäuden. 1. Der Abstand zwischen zwei Vordergebäuden und der Vordergeoäude von den Seitengrenzen der Grund stücke bestimmt sich nach tz 95 des Allgemeinen Bau gesetzes vom 1. Juli 1900. 2. In den seitlichen Zwischenräumen dürfen Vor bauten wie Freitreppen, Terrassen, Lauben, Erker, Galerien, Treppenhäuser, Abortonlagen und der gleichen errichtet werden, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Seitenfront einnehmen und — mit Aus nahme der Freitreppen und Terraffen — bei Einzel vordergebäuden mindestens 4 in, bei Doppelhäusern mindestens 6 in und bei Gruppenhäusern mindestens 7H5 in von der Grenze des Nachbargrunostücks entfernt sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen in tz 97 des Allgemeinen Vaugefetzes vom 1. Juli 1900. tz 8 Ziffer 3 Satz 2 gilt auch hier. 8 14. Höhe der Vordergebäude, Zahl der Ge- jchosseundder Wohnungen. 1. Die Vordergebäude dürfen erhalten: u) aus den Bauflachen 10, 11 und 15 höchstens zwei Geschosse, auf die übrigen Bauflächen höchstens drei Ge schosse. 2. In den Vordergebüudcn ist im Dachgeschosse noch der Einbau einer aus höchstens 1 Stube, 2 Kammern und 1 Küche bestehenden Wohnung unter der gleichen Voraussetzung, wie in tz 9 Ziffer 3 ausgeführt, zulässig. 3. Die Bestimmungen in tz 9 Ziffer 2 und 4 gelten auch hier. Bei Landhäusern darf jedoch die Gebäude höhe nicht mehr als 13 m betragen; auch darf in Land häusern jedes Geschoß nur zu einer Wohnung einge richtet werden. 8 15. Doppel- and Eruppenhäuser. 1. Auf den Bauflächen 1 bis 9 und 13 find Doppel häuser und auf den Bauflächcn 1 bis 4 und 7 bis 9 auch Gruppenhäuser zulässig; dies gilt nicht für Eck baustellen. l?ie Längsausdehnung darf bei Doppel- und Gruppenhäusern 45 in nicht überschreiten; Doppel häuser, die nicht mehr als 30 in Längsausdehnung haben, müssen mindestens je 7,5 in. Doppelhäuser, die mehr als 30 rn Längsausdehnung haben, sowie Erup penhäuser mindestens je 9 in Abstand von beiden Seilengrenzen halten. 2. Der Bau der zu einem Doppel- oder Gruppen hause gehörigen einzelnen Gebäude ist gleichzeitig aus zuführen. Doppel- und Gruppenhäuser sollen äußer lich als ein einheitliches Ganze erscheinen und find daher dauernd in diesem Zustande zu erholten. Die Baupolizeibehörde kann Ausnahmen gestatten. E. Hofgröße nnd Hinterlandbebauung. 8 16. 1. Für die Größe der Höfe und die Bebauung des Hinterlandes sind — neben der Vorschrift in tz 11 dieses Ortsgesetzcs — zunächst die Bestiminungen in tztz 100 bis 104 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 maßgebend. 2. Die Errichtung von Nebengebäuden ist nur auf den Bauftächen 1, 3, 7 und 8 und nur unter der Vor aussetzung zulässig, daß auf der Baustelle keine Wirt schasisaebäude, Schuppen, Gartenhäuser und der gleichen vorhanden sind. Nebengebäude müssen von de", beiden Scitcngrenzen einen Abstand gleich dem Maße ihrer halben Gebäudehöhe, mindestens aber von 4,5 in halten. Außerdem dürfen Nebengebäude nicht mehr als zwei Geschosse erhalten; ihre Höhe darf bis
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