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vezrrg-.Prei- H«pterpedit1on oder de» da Stsbt» teeirt »»d de» Boretten errichtete» «»«- gavestellen abgeholt: virrttljShrlich >14.50. dei twelmottaer tLglicher Zustellu»» m» Haut SchO. Durch dir Post bezöge» für Deutschland uud Oesterreich: vierteljährlich Directe täglich« 1tre»zbaad>endu»g k»B »u»l»»d: «oaatltch >« 7.V0. Die Morgea-ÄuSgabe erscheint täglich dl« >be»d-Au»gab« Wocheutag- ö Khk. Nedarttlm und Ekpeditto»: I«han«e»,aße S. Die Lrpeditio» ist Wochentag» u»u»t«rbr»ch»> >«t>Mrt »«» früh S bi» Abend» 7 Uht. Filialen: vtt» Ae««'« Sorti«. (Alfred Haha), llniversitStsstraste 1, L«ut» Lösche. Katharinrnstr. 14, pari, und KöntgSplatz 7» Morgen-Ausgabe. Anzeiger. Drgan für Politik, Localgeschichte, Handels- und Geschäftsverkehr. ««zeige»^beriD die 6 gespaltene Petitzeile 20 Psg) Reklamen untrr dem Redactioa-strich (4g«« spalten) 50/4, vor den Familie»»«chricht«, (S gespalten) 40/4- Lrötzere Schriften laut unserem Pmi«. »erzeichniß. Tabellarischer und Ztsfernsetz »ach höherem Tarif. krera-veilagen (gefalzt), nur mit der Morgen-A»Saabe, ohne Postbesvrderung >G 60—, mit Postbrsörderang >1 70.—. A«uah«eschlnß für Anzeigen: Nbead-Au-gabr: Bormtttag» 10 Uhr. Marge »-Ausgabe: Nachmittag» «Uhr. Sonn, »ad Festtags früh '/,S Uhr. Lei den Filialen und Annahmestelle» je ein« halb« Stund« früher. Anreigen sind stet» an di» ErpeDttt«« zu richte». Druck und Verlag von E. Polz in Leipzig Dienstag den 15. Januar 1895. 8S. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen. Bekanntmachung, die Anmeldung Milttairpfiichttger in die Recruttrung«- Ltautmroile bctr. Nach der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 sind für jeden Ort Verzeichnisse aller Militairpflichtigen (RecrutirungS- stammrollen) zu führen und es liegt iür die Stadt Leipzig dir Führung dieser Stammrollen der Unterzeichneten Behörde ob. Ueber die Meldefrist zu dieser Stammrolle enthält 8 25 der ge- dachten Wehrordnung folgende Bestimmungen: I) Nach Beginn der Miiitairpflicht haben die Wehrpflichtigen dir Pflicht, sich zur Aufnahme in die Recrutirungs. Stamm rolle anzumelden. Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar erfolgen. L) Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an weichem der Militairpslichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen: ». für militairpslichtige Dienstboten, Haus- und Wirth« schaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge uud Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militairpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen; d. für militairpslichtige Studirende, Schüler und Zog. linge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, der die Genannten an- gehören, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen. 3) Hat der Militairpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes. 4) Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Anstande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. b) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburts- zeugniß*) vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Ge burtsorte selbst erfolgt. 6) Sind Militairpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Zister 2) oder 3) zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abmejend ' begr^ene Han»inngsg«hilsen, auf See befindliche Seeleute u. f. w.), jo Huven ihre Eitern, Vormünder, Lehr-, Brod« oder Fabrikherren die Verpslich- tung, sie innerhalb des in Ziffer 1) genannten Zeitraums zur Stammrolle anzumelden. Dieselbe Verpflichtung ist, soweit dies gesetzlich zulässig, den Vorstehern staatlicher oder unter staatlicher Aussicht stehender Straf-, Besserung-?- und Heilanstalten in Betreff der daselbst untergebrachten Militairpflichtigen aufzuerlegen. 7) Die Anmeldung zur Stainmrollc ist in der vorstehend vor geschriebenen Weise seitens der Militairpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiitige Entscheidung über die Dienstverpflichtuna durch die Ersatz-Behörden er- folgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militairpflichtjahre erhaltene Loosungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Be- tresf des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen. 8) Bon der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militairpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatz-Behörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgeftellt werden. 9) Militairpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Lause eines ihrer Militairpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach einem anderen Aus- hc^ungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle aus genommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spä testens innerhalb dreier Tage zu melden. 10) Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Melde pflicht. II) Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. Ist diese Versäumniß durch Umstände herbeigesührt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des Militairpflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein. Wir fordern demgemäß unter Hinweisung auf die angedrohten Strafen alle obenerwähnten Militairpflichtigen, soweit sie im Jahre 1875 geboren, resp. bei frühere» Mullerungen zurückgeftellt worden sind, beziehentlich im Falle der Abwesenheit deren Eltern, Vor- Münder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrcn hiermit zur Befolgung der in 8 2ö enthaltenen Bestimmungen, insbesondere aber dazu auf: in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar künftigen Jahres Naschmarkt Nr. 2, im alten Polizeigebäude, Erdgeschoß links, Zimmer Nr. 30, im Quartieramte, in den Stunden von Vormittags 8 —12 Uhr und Nachmittags 2 — 6 Uhr unter Vorlegung der Geburis- resp. LoojungSjcheine die vor- geschriebene Anmeldung zu bewirken. Gleichzeitig bringen wir zur Kenntnis, daß Reklamationen bei Verlust derselben einige Zeit vor der Musterung und spätestens im Musterungstermine anzubringen und durch obrigkeitlich beglaubigte Urkunden oder Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu be scheinigen sind. Diejenigen Militairpflichtigen, welche als Stütze ihrer Eitern reclamirt haben, müssen Letztere in der Regel im Musterungs- termine vorstellen. Leipzig, am 31. December 1894. Der Rath der Stabt Leipzig. uä XU 17298. vr. Georgi. Lamprecht. *) Diese Geburtszcugnisse sind kostenfrei zu ertheilen. Schlachlhof-Nekauration zu verpachten. DaS mit dem am I. April 1895 in Betrieb kommenden städtischen Schlachthofe zu Riesa a/E. verbundene Restaurant soll von genanntem Zeitpunkte an auf 6 Jahre verpachtet werden. Pachttustige werden ersucht, ihre Offerten unter Angabe de» zu bietenden Pachtzinses, sowie der bisherigen Thätigkeit bis zum 31. Januar d. I. an den Unterzeichneten Stadlrath einzureichen. Di» Pachtbedingungen sind gegen Porto-Erstattung hier zu beziehen. Riesa a/E., den 10. Januar 1895. Der Stabtrath. Klötzer, Bürgermeister. Nutz- und Brennholz-Änction. Mittwoch» Veu 16. Januar 1805, sollen von Bormittags 0 Uhr an im Forstreviere (konncwitz auf dem Abtriebs schlage an der Röbel im Ronnenholze ca. 1 Rmtr. Eichen - Rutzfcheite, - 26 - Eichen-, ' 7 ' Eüenn vrenuscheite u. - 3 - Linden- sowie - 80 Haufen Abranm- und - 80 Haufen Schlagreifig (Langhausen) unter den auf dem Schlage aushängenden Bedingungen und der üblichen Anzahlung an den Meistbietenden verkauft werden. Zusaittmeiitnnft: an der Eisenbahiibrücke über die Röbel im Ronnenholze, unweit der «affen Wiese daselbst. Leipzig, am 3. Januar 1895. Des Raths Korst-Teputatio». Tie im Ober-Postdirectionsbezirk Leipzig bestehenden Stadt- Fernsprccheinrichtungen in Altenburg (S.-A.), Annaberg (Erzgeb.), Aue (Erzgeb.), Auerbach (Vogtl.), Buchholz (Sa.), Burgstädt, Chemnitz. Colditz, Crimmitschau, Döbeln, Eibcnstock, Frankenberg (Sa.), Glauchau, Grimma, Kirchberg (Ta.), Leipzig, Leisnig, Lengenseld (Vogtl.), Limbach (Sa ), Lugau, Markranstädt, Meerane (Sa.), Mitt weida, Mylau, Oelsnitz (Vogtl.), Lelsnitz (Crzgeb.), Llbernhau, Oschatz, Plauen (Bogtl.), Reichenbach (Vogtl.), Schwarzenberg (Sa.), Siegmar, Stollberq (Erzgeb.), Treuen, Waldheim, Werdau, Wurzen (Sa.), Zschopau, Zwickau (Sa.) sind jetzt siinuutlich Z»m Sprcch- verkchr mit einander zugelassen. Tie Gebühr für ein gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von drei Minuten beträgt auf Entfernungen bis 30 lcm 50 Pfg.» auf weitere Entfernungen 1 Mark. Leipzig, den 12. Januar 1895. Ter Kaiserliche Lber-Postdireetor, Geheime kbcr-Poftrath. Walter. Oie städtische Sparkasse beleiht Wcrthpapiere unter günstigen Bedingungen. Leipzig, den 10. Januar 1894. Die Tparcaffen-Teputation. NicolaiglMnastum. Anmeldungen für Ostern nehme ich noch bis Ende Januar an jedem Wochentage (mit Ausnahme des Sonnabends) Bor- mittags 1l—12 N'r iin Schulgebäude entgegen. Dabei erbitte ich mir den Geo.-.rts- oder.Taufschein, das Jmpfzeugniß und Hie letzte Schulcensur. Leipzig, 12. Januar 1895. vr. Ott« Xnemmel. 8. 7 des Gesetzentwurfs über unlauteren Wettbewerb. ^ Mit Freuden wird jeder anständige Kaufmann den größten Theil deS Inhalts des Entwurfs zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs begrüßt haben. Ist doch dieser Entwurf in seinem größten Tbeile das Ergebniß jahrelanger Agitation und langgenährter Wünsche des soliden seßkaften Kaufmannsstandes, der nicht gewillt ist, einer zügellosen Con- currenz es gleich zu thun, der noch auf Treu und Glauben im Handel hält und das Recht über daö Unrecht stellt. Leider aber enthält der Entwurf auch recht Bedenkliches: daS sind die 88- 7 und 8, die eine so große Gefahr für den Kausmannsstand, insbesondere für die Handlungsgehilfen, in sich bergen, daß etwas gethan werden muß, um ihre Annahme im Reichstage zu verhindern. Die HZ. 7 und 8 lauten: 8. 7. Wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm als An gestellten, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes vermöge des Dienstverhältnisses anvertrant oder sonst zugänglich geworden sind, vor Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung des Dienst verhältnisses zu Zwecken des Wettbewerbs mit jenem Geschäfts betriebe unbefugt an Andere mitlheitt oder anderweit verwerthet, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 oder mit Gesängniß bis zu einem Jahr bestraft und ist zum Ersätze des entstandenen Schadens verpflichtet. 8. 8. Wer es unternimmt, einen Anderen zu einer Zuwider handlung gegen die Vorschrift unter 8- 7 zu verleiten, wird mit Geldstrafe bis 1500 oder mit Gesängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Aus den ersten Blick wird klar, daß man mit dieser Fassung den Handlungsgehilfen einen Gefallen zu thun glaubte, denn die Fassung entspricht gewissen Stellen in den Concurren^- clauseln, und diese wünschen die Gehilfen bekanntlich ein für alle Mal verboten zu sehen. Würde der Entwurf, so wie er ist, Gesetz, dann wäre freilich jede Concurrenzclausel über flüssig, aber es wäre ein Zustand geschaffen, so schlimm, wie er früher nicht bestand. Alle Diejenigen, die jetzt noch keine unsittliche Concurrenzclausel unterschrieben haben, würden dann viel schlimmer daran sein, und Die, welche bisher noleim volvns die Clausel unterschrieben, hätten auch keinen Bortheil, denn eine so Hobe Strafsumme, wie im Entwurf ausgemacht ist, kam jetzt bislang nur selten vor und dann hat jetzt der Handlungsgehilfe daS Recht der Anrnsung des Richters bei allzu strenger Auslegung. Die neuen Be stimmungen aber sind so klar und so scharf, daß Zweifel über DaS, was der Gesetzgeber wünscht, nicht bestehen können. Zn beiden Artikeln handelt es sich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die dein Angestellten, Arbeiter oder Lehr ling eines Geschäfts vermöge des Dienstverhältnisses anver traut oder sonst zugänglich geworden sind. Der erste Artikel will Diejenigen bestraft wissen, die solche Gebeimnisse ver- werthen oder verrathen, der zweite Artikel bestraft Die, welche zu dem Berrath verleiten. ES ist bekannt, daß eine Anzahl Handelskammern unter Führung der Braunschweiger eben dahin gehende Vorschläge gemacht haben, doch war der Vor schlag derselben immer noch milder, indem er nur solche „Geheimnisse" bestimmte, zu deren Geheimhaltung die Ange stellten verpflichtet waren. Wenn nun daS NeichSamt deS Innern, gewiß im guten Glauben, den Artikel noch schärfer faßte, um jeden Mißbrauch zu verhüten, so bat eS daS Kind mit dem Bade ausgescbüttet unv durch die Be stimmung den Stellungswechsel der Angestellten unter bunden. Im Gesetz selbst kann nicht die ganze Absicht deS Gesetzgebers zum Ausdruck kommen, und daher ist es ge boten, um den Willen deS Gesetzgebers ganz zu versteben, auf die Begründung des Gesetzes zurückzugeben. Diese Be gründung zerstreut nun nicht unsere Besorgnisse, sondern ver größert sie. E» ist darin von den Bedenken die Rebe, die gegen den Wortlaut des Gesetzes erhoben werden könnten, weil Patent-, Muster- und Markenschutzgesetze schon ge nügenden Schutz böten. Hierzu sagt die Begründung: „Diese Bedenken können als durchgreifend nicht anerkannt werden. Unzutreffend erscheint insbesondere brr Hinweis auf die den gewerb- siche» Rechtsschutz regelnden Gesetze. Dieselben geben dem Kauf mann kein Mittel an die Hand, die Liste seiner Bezugs quellen oder seiner Abnehmer, Zusammenstellungen über Selbstkostenpreise, Bilanzen und sonstige Taren, an deren Geheim- Haltung sich ein mehr oder minder erhebliches geschäftliches Aileresse knüpft, gegen mißbräuchliche Verwerthnng zu sichern, -sie verjagen auch für viele Verhältnisse des industriellen Betriebs. Der Werth eines Erzeugnisses bestimmt sich sehr häufig durch gewisse, ihrer Natur nach weder zum Erfindungs-, »sch zum Gebrauchsmuster-Schutz berechtigte Besonderheiten des Herstellungsverfahrens, beispielsweise durch die Art der Mischung verschiedener Ingredienzien, durch die Wahl gewisser Temperatur grade und durch die Zeitdauer ihrer Einwirkung. Je größeren Aufwand an Mühe und Kosten die Auffindung solcher Eigenlhüm- sichkeiten bedingt, um so höher pflegt ihr Werth, um so empfindsicher der Verlust zu sein, den die unbefugte Mittheitung an Eoncurrenten verursacht. Dabei treffen die Gründe, welche bei Erfindungen re. für Offenlegung sprechen, hier nicht oder wenigstens nicht immer zu; denn Besonderheiten jener Art werden bei aller Bedeutung, die sie für einzelne Betriebe haben können, doch meist nicht geeignet sein, aus die Entwicklung des Äewerbefleißes im Allgemeinen fördernd einzuwirken." Bei Befragung der Sachverständigen Uber Arbeitszeit, Kündigungsfrist und Lehrlingswesel, ist von diesen Dingen vielfach die Rede gewesen und dabei ist allgemein zugestanden worden, daß es eigentliche „Geheimnisse" in rein kauf männischen Geschäften nicht siebe, daß es sich bei solchen immer nur um besondere Mittel, Mischungen rc. handele, die mehr — mit geringen Ausnahmen, z. B. bei Drogisten — in den Fabrikbetrieb fallen. Es ist uns auch nicht bekannt geworden, daß Angestellte die finanziellen Verhältnisse ihrer Principale ver- ralhen hätten, wenigstens ist daS in so geringem Maße vor gekommen, daß es keines gesetzlichen Einschreitens bedarf. Denn das muß man den Handlungsgehilfen nachsagen, sie halten in ihrer großen Mehrzahl auf kaufmännische Treue, und der sich darin zeigende Corpsgeist vertieft sich Dank der Standesbewegung immer mehr. Was also den letzten Tlreil der Begründung anbetrifft, so mag der Entwurf Recht behalten, denn er entspricht der landläufigen Anschauung, was aber insbesondere die Liste der Bezugsquellen und der Abnehmer anbetrifft, so ist eine solche Vinculirung nicht angebracht, weil sie nicht möglich, nicht durch sührbar ist. Auch wir meinen, daß der im Ge schäft angestellte Gehilfe oder Arbeiter nicht Listen der Bezugsquellen oder Abnehmer anfertigen nnd verwerthen soll, aber ilun die Verwerthnng der Kenntnis; derselben nach Austritt aus dem Geschäfte zwei Jahre lang hei hoher Strafe zu verbieten, ihm geradezu die Löschung seines Ge dächtnisses auf zwei Zakre zur Pflicht zn machen, das geht zu weit, das bringt ihn in Collision mit seinen Pflichten gegen sich selbst und gegen seine neuen Principale. Nach dem Entwurf ist jeder Angestellte nach seiner Entlassung aus einem kaufmännischen Geschäft, wenn er sich nicht wenigstens fahrlässig gegen das Gesetz vergeben will, zn einer geschäft lichen Ruhe von zwei Jahren verurtbeilt. Wir sehen nicht zu schwarz, denn wenn cs auch in der Begründung weiter beißt: Tie Angestellten endlich haben in ihren berechtigten Interessen eine Schädigung nicht zu besorgen. Sie können und sollen durch Bestimmungen, welche gewisse als Geheimniß zu betrachtende Be sonderheiten und Eigenthiimlichkeiten eines geschäftlichen oder indu striellen Betriebs an die Schweigepflicht binden, im klebrigen nicht gehindert werden, die in einer Dienststellung gesammelten Eriahrungen und Kenntnisse zu ihrem späteren Fortkommen nutz bringend zu verwenden. so besagen diese Worte doch nichts, da weiter daraus aufmerksam gemacht wird, daß eS sich bei den Kundenlisten nicht um die Kenntniß der Kunden, die ein Geschäftsreisender durch seine eigene Thätigkeit für daS Geschäft seines Prin- cipals gewinnt, handeln kann. „Mit diesen Kunden nach Errichtung eines eigenen Geschäfts in Verbindung zu treten, bleibt ihm", so fährt die Begründung fort, „nach der Fassung des Entwurfs unbenommen. Anders liegt der Fall Desjenigen, welcher sich die Liste der anderweitigen Kundschaft seines Principals verschafft, um sie an Concur- renten mitzutheilen oder in einer neuen Dienststellung selbst zu verwerthen. Hier liegt ein schwerer Vertrauensbruch vor, der eine Sühne erfordert, nach dem geltenden Recht aber nur beim Vorhandensein gewisser, an sich unbedeutender Nebenumstänbe verfolgt werden kann, beispielsweise dann, wenn mit der Liste das Material, auf dem sie verzeichnet steht, dem Principal entwendet worden ist." Und weiter heißt es: „Der Entwurf will daher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in gleicher Weise schützen. Eine Definition de? Begriffes „Geheimniß" ist vermieden. Derselbe ist dem Sprachgebrauch«: des täglichen Lebens, wie auch der Strafrechtspflege ohnehin geläufig, und es erscheint nicht ratbsam, hier durch eine Festlegung der Begriffs merkmale der richterlichen Würdigung der besonderen Verhältmsse deS Einzelfalles Schranken zu ziehen. Daß eine Verantwortlichkeit nur dann eintreten kann, wenn dem Mittheilenden diejenigen that- sächlichen Umstände bekannt waren, in denen die Merkmale „eines Geheimnisses" gefunden werden, folgt aus allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen." Die letztere Bemerkung ist überflüssig, denn eS ist klipp und klar dargelegt, um welche Kunkenlisten eS sich handelt und daß diese für den Geschäftsmann sein „Geheimniß" sind. Fassen wir nun einige Fälle, wie sie sich tagtäglich in der Praxis ergeben, ins Auge. Der Gehilfe eines Drogen- geschäfteS verläßt seine Stellung, oder er wirv entlassen, und kommt zu einem Concurrenten. In seiner alten Stellung hat er die Zubereitung eines Mundwassers, eines Zahnpulvers oder sonst etwas kennen sielernt. Er darf nach dem Gesetz entwurf dem neuen Principal nicht mittheilen, wie das Mittel zubereitct wurde, und das mit Recht. Wie steht es aber, wenn der neue Principal auch ein solches Mittel fabri- cirt, das zu drei Viertbeilen aus ähnlichen Stoffen zusammen gesetzt ist, aber nicht Anklang im Publicum findet, weil daS vierte Viertel auS anderen oder anders gemischten Stoffen besteht, also z. B. nicht Rosenwasser, sondern Pfefferminze ist. Ein Geheimniß ist ein solches Verfahren nicht, aber es ist ein „Geschäftegeheimniß", denn der Mischung verdankt der erste Principal die gute Aufnahme seineSMittclS Wenn sichderzweite Principal daS Mittel deS ersten kauft und eS untersucht, so macht er sich keine- Vergehens schuldig, fragt er aber seinen Gehilfen danach und giebt ihm dieser Antwort, weil er um seineStellunsi fürchtet, so werden Principal und Gehilfe bestraft. Aber selbst dieser Fall mag noch hingeben. Nehmen wir einen anderen Fall. Ein Eisenhändler erhält unter Anderem auch von einer Firma eine Bestellunsi aus einen Artikel, den er noch nicht führte, sagen wir Sensen. Er möchte die Be stellung seines guten Kunden gern zu dessen Zufriedenheit ausfübren. Wohl kennt er Firmen, die Sensen fabriciren, aber Preise und Qualitäten sind ihm nicht geläufig. Er weiß nun, daß sein Gehilfe früher, d. h. vor noch nicht zwei Jahren, mit diesem Artikel zu thun hatte.... Ein Commis, in einem Modewaarengeschäst bemerkt, daß die Qualität des SammetS, den sein neuer Principal führt, zu tbeuer bezahlt wird, er kennt eine billigere Quelle seit anderthalb Jahren, mit Vieser könnte sein Principal ein gutes Geschäft machen .... Ein Reisender für Weine besucht seit Jahren die alte Kundschaft seines Principals und wirbt neue dazu. Wegen irgend eine« Vorkommnisses wird er entlassen, er tritt in eine andere Handlung über oder etablirt sich. Die von ihm selbst geworbene Kundschaft darf er besuchen, die anderen Kunden, und wenn er mit ihnen noch so befreundet wäre, darf er innerhalb zweier Jahre weder selbst besuchen, noch, wenn er etablirt ist, besuchen lassen; der Commis des Eisenhändlers darf keine Sensenfabrik, die er im alten Geschäft kennen lernte, nennen, und der Commis im Modewaarengeschäst muß seinem neuen Principal zu dessen Nachtheil den schlechten und theuren Sammet weiter verkaufen helfen. Ja strenggenommen, der Kaufmann darf den fremden Reisenden, der ihm jetzt in Packpapier- Offerte macht und der früher in einer Cartonnagenfabrik war, nicht fragen, ob in einer beliebigen Stadt sich Kunden für seine Cartonnagen befinden, wenn der Reisende von diesen Kunden nicht zufällig, sondern auf Grund seines früheren DienstverbältnislcS Kenntniß bat. Wie soll bewiesen werben, daß die Kenntniß aus einem Adreßbuch oder aus der Kunden liste geschöpft war ? Wie soll bewiesen werden, daß die An gaben nicht „zum Zwecke des Wettbewerbes" gemacht wurden? Diese Beispiele mögen genügen, das Gefährliche der beiden Artikel 7 und 8 darzuthun. Wir wünschen keine Geschäfts geheimnisse verrathen zu sehen, aber die Fassung dieser Artikel ist unglücklich und geht zu weit. Man soll den strafbaren Eigennutz bestrafen, man soll Ten bestrafen, der Kunden und Bezugsquellen verräth, während er sich in Stellung befindet, aber dem Gehilfen und auch dem Arbeiter, also Markthelser» und dem jungen vierzehnjährigen Lehrling, die alle jeden Tag entlassen werden können, soll man nickt zwei Jahre lang ein Gelödniß deS Schweigens abnehmcu, das sie nicht halten können und auf dessen Bruch trotzdem eine un erschwinglich hohe Strafe gesetzt ist. Wir verkennen nicht, daß der Gesetzgeber daS Beste will, ja daß er sogar eine unmittelbare Hebung deS KausmannS- und Gehilfenstandes im Auge hat, wenn er sagt: „Tie Wahrung von Geheimnissen soll nur solchen Personen ob liege», welche mit der Eingehung des Dienstverhältnisses eine per sönliche Trenpslicht stillschweigend übernommen haben — ein Ge- sichtSpunet, der auch den Vorschriften des 8 266 des Strafgesetz buches über die Untreue von Vormündern, Bevollmächtigten rc., sowie den oben bereits erwähnten Vorschriften des 8. 300 Straf gesetzbuches zn Grunde liegt. Für sonstige vertragsmäßige Be ziehungen trifft dieser GesichtSpunct nicht zu; es wird hier dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber überlassen bleiben müssen, durch sorgfältige Answahl derjenigen Personen, mit Lenen er ein Vertragsverhältniß eingeht, sich vor Indis kretionen zu schützen." Aber in der Form, wie er uns den Schutz vorschlägt, ist er durchaus unanuehmbar. Noch einmal die Forderung weiterer Socialreformen. Der Verfasser deS Artikels „Die Forderung weiterer Socialreformen" in der Nr. N des „L. Tagebl." vom 7. d. bittet uns um die Erlaubniß, gegenüber dem Angriff aus jenen Artikel in Nr. 12 der „Leipziger Neuesten Nach richten" ein paar kurze Worte sagen zu dürfen. Seine Zuschrift lautet: „Ich hatte den „Leipz. N. N." einen Vorwurf daraus gemacht, daß sie immer weitere Socialreformen verlangten, ohne bestimmte und zwar ausführbare Vorschläge zu solchen zu machen, daß sie durch derartige Forderungen uiS Blaue binein einerseits in Arbeiterkreisen vielleicht unerfüllbare Hoffnungen, in den Kreisen der Arbeitgeber aber Besorgnisse erweckten, welche diesen den Muth und die Freudigkeit zur Fortführung ihrer Geschäfte benehmen möchten. Zugleich batte ick, ziffernmäßig auögeführt, wie bedeutende Opfer unsere Industrie infolge der sogenannten socialpolitischen Gesetze bereits gebracht habe und fortwährend noch bringen müsse. Die Redaction der „L. N. N." sucht diesen Vorwurf da durch von sich abzuwenden, daß sie die Frage aus ein ganz anderes Gebiet hinüberspielt. Unter den „socialen Reformen", die sie fordere, habe sie nicht die Arbeiterfrage verstanden, sondern Maßregeln zu Gunsten des Handwerks, der Land- wirthschast u. s. w. Allein in ihrer Nummer vom 2. Januar, auf die sich jener mein Vorwurf bezog, stand deutlich zu lesen : „Dem Jahre l895 wird die Entscheidung darüber bestimmt sein, ob der große staatssociale Gedanke deS ersten Kaisers weiter (!) vertrocknen oder von Neuem frisch ergrünen und glänzende Früchte tragen soll." Nun heißt eS aber in der bekannten Botschaft Kaiser Wil- helm's I. an den Reichstag vom l7. November 188l: „Schon im Februar dieses Jahres haben wir Unsere (Überzeugung aussprechen lassen, daß die Heilung der socialen Schäden nicht ausschließlich im Wege der Repression socialdemokratischer Ausschreitungen, sondern gleichmäßig auf dem der positiven Förderung des Wohles der Arbeiter zu suchen sein werde. Wir halten cS für Unsere kaiserliche Pflicht, dem Reichstag diese Aufgabe von Neuem ans Herz zu legen." Zugleich wurden diejenigen Gesetze bezeichnet, in denen nach deö Kaisers Willen jene „positive Förderung deS Wohles der Arbeiter" verwirklicht werden sollte. Diese Gesetze (das UnfallversicherungS-, Kranken-, Invaliden- und AllerSver» sorgungS-Grsetzl sind erlassen worden und sind in voller Wirksamkeit. Mit welchem Rechte konnten also die ,/L. N. N." von einem „Vertrocknen" oder gar einem „weiteren" (d. h. fort gesetzten) Vertrocknen de» „großen socialen Gedanken» unsere«