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früh 6'/, Uhr. Urdartt,» not «rpktUt»» Johannis gaffe 83. dn»ts>aciio»:" Bvmitiag-: 1»—12 1lhe.'> dtaüd»uttväS 4—6 Uhr. l'1 .. »«»ahmt der für dir nüchst. 'okgende Nlunnvr vnttmnttcn Jmnatr na Wochentagen bis 3 Nhr NNchnttttaps. na Sonn- u»t> Fksttvgea früh bis '/,S kür. »a »ruäiUattß stk r»f-A»aatMu: Otto Mem>a.1Iniverfi»ät»str. 22. »!Nli- «Sicht. "achanNMisir.«», p. nur bi» Utze. 't .« VE X " AlvclLa a . X »i^l ob . . ri - «b --b . >^u<It>t»^dl-uu b«Uv'l-v !<t?l .öiüi'4 abi-vli»? . .1,^ vt. "t i i»7«l Organ str Politik, Localzeschichte, Handels- vnd GeschästSdnkcbr. >» <>, > l An, 5,^5L Lbnum»e,«MM«» vicrttlt. «V.» t»cl. Brinaerloh» b ML. durch di« Post bezogen 4 Oi i-tunuucr ^... uut PostbesörLcruug 4- ML Znsrralr larsp BouraeoiSz. 20Ps Hrvßrre Lchvsirn laut unterem Preisverzrichniß -Tabcii,rischer Latz nach hb»>eru» Lauf,,.-, Lkllallira anttr l>r«Utdacli^n»ßrich di« -Gpaltzccle 40 Pj. ,.>, Inserate sind stets an S. !»»utlil-o zu sende« — Raben mit? w»t Aahluvgpraev'Nt'kri.r^i durch Posworschuß. - - NW. (M .vt, L1L 7/ jUM'dc iUL-rs-^-- ,— - t>2 ,t>0! Sonnabend den 31. Mär; 1877. -2.^ . ^...>- I, gegeben, oder 7^-—^ 71. Zahrqanq. Z«r gefälligen Beachtung. Hm bei Ausgabe der LeqitimationSkarten zum Abholen de- Tageblattes beim Quart.üwechsel den Andrang möglichst zu beschränken, können die geehrten Abonnenten Kurte und Rechnung bereits von heute an in Empfang nehmen lassen. ZLv-D^-FFFs^/s F «^^LF<»FFs». Zur gefälligen Beachtung. «>I. ol Si Zangemann. et«< RHEnder»»- der Schl«Hbestin,«ung de- WaffergeldtarisS betreffend. Wir bringe» hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß wir aus Grund gemachter Erfahrungen von jetzt ab dre Herstellungskosten für die Privatwafferableitungen auf den Straßen bi- zur Grenze der damit zu versehenden Grundstücke in den Fällen, wo sich eine besondere Sandbettung für die Bleirohre erforderlich macht, von 75 auf 81 erhöht haben und hat in Folge besten der in »nserer Bekanntmachung vom 30. November 1871 sab L ersichtliche Schlußsatz de- WastergeldtarifS d»e nachstehend and (Z aufgeführte Fastung erhalten. Leipzig, am 9. Januar 1877. Der Rath der Stadt Leipzig. Vr. Georgi. Wang D ASae«et«e Bedingungen für die Bewilligung von Privatableitnuge«. Die Herstellung jeder Privatableitung biS zur Grenze de- damit z» versehenden Grundstückes erfolgt »ach Derhaltnitz der Bodenbeschaffenhett gegen Entrichtung von 7S Mar? bez. BL Mark durch die Gtadtwasterkunst. Die Leitung geht nach ihrer Herstellung in da- Eigenthum und somit auch in den Unterhalt cer Stadt über Innerhalb de- Grundstücks wird die Privatableitung unter der Controle der Wasserkunst von Demjenigen, welcher dieselbe angemeldet hat, hergestellt und unterhalten und ver bleibt im Privateigenthum. Bekanntmachung. Der Nanfia'dter Steinweg und da- -kanndürfche» sollen mit Schleußen versehen werden, welche theils au- Mauerwerk, theil- au- Thonröbren bestehen. Da die gute Erhaltung der gemauerten Scbleußen davon abhängig ist, daß dieselben nach ihrer Fertigstellung so wenig w»e möglich durchbrochen werden, eine solche Durchbrechung aber bei den Thonröh««» bleibende wachtWt»'-«w kostspielige Reparaturen z« Folge habe» würde mW daher nicht gestattet Werden kann,, so werden die Grundstücksbesitzer de- Ranstädter Steinwege- «nd dr- Naundörfchen- «usgefordert, bi- spätesten- de« 21. «pr« d. I. aus unserem Bauamte anzuaeben, an welchen Stellen ihrer Grundstücke sie beabsichtigen die HauS- schleußen in die Straßenschleußen einzuführen, damit der dazu erforderliche Ansatz hergestellt werden kan». Leipzig, den 15. März 1877. Der Rath der Stadt Leipzig. ^ ^ Messers Unsere Expedition ist morgen Sonntag dm 1. April nur Vormittags bis 1,9 Uhr ; ffn L»pea>1I«i> se« IieIp«I»er Bekanntmachung. Hierdurch bringen wir den von unS mit Zustimmung der Herren Stadtverordneten beschlollenen und von dem königlichen Ministerium deS Innern bestätigten zweiten Nachttag zum Regulativ, die neuen städtischen Unbaue und die Regulirung der Straßen in Leipzig betreffend, vom 15. No vember 1807 in Folgenden» zu, öffentlichen Kenntniß. Leipzig, am 29. März 1877. Der Rath der Stadt Leipzig. vr Georg». Mllsch, Resdr. Zweiter Nachtrag zum Regulativ, die neuen städtischen Anbaue «nd die Regulirung der Straßen betreffend, vom 15. November 1887. Mit Genehmigung de- königlichen Ministerium- de- Innern werden von Publikation diese- NachtrageS an bie tzH. ik, i? und tz. 19 de- Eingangs gedachten Regulativs aufgehoben, und treten an deren Stelle folgende Bestimmungen. 16. Zur Verbreiterung, Geradelegung oder Fortsetzung der für den innern Ortsverkehr bestimmten Straßen, Wege und Plätze, zur Anlegung und Durchführung neuer dergleichen, zur Er- Vr. Georgi. ferschmldt. Bekanntmachung. Wir beabsichtigen in nächster Zeit die Mletne Aleischergnfse von der Klostergafle biS zur Großen Fleischergaffe und di« Bra-e Fleischeraaffe von der Kleinen Fleischergaffe bi- an die Grundstücke Nr 8 «nd 28 dieser Straße, sowie im Laufe diese- Jahre- die Moltke- und Arndtstraße aus dem Areale der Immobiliengesellschaft ne» zu pflastern, und eracht deshalb an die Besitzer der > angrenzenden Grundstücke und bez. an die Anwohner hierdurch die Aufforderung, etwa beabsichtigte, die bezeichneten Straßrntracte berübrende Arbeiten an den Privat-Ga-- «nd Wasserleitungen und Keischleußeu »»gesäumt und jedenfalls vor der Neupflasterung auszuführen, da mit Rücksicht auf die Erhaltung eine- guten StraßenpflasterS dergleichen Arbeiten während eine- Zeitraumes von 5 Jahren nach beendeter Neupflasterung in der Regel nicht mehr zugrlaffen werden. Leipzig, am 26. März 1877. Der Rath der Sta»t Leipzig. vr. Georgi. Wangemann. bauung und Verbreiterung von Brücken, zu User- und Dammbauen, sowie zur Herstellung von Schleuß«» «nd Wasserleitungen ist der Rath beim Vorhandensein eine- dringenden Ort-bedürfuiffe- nach erfolgter, für jeden einzelnen Fall emzuholender Zustimmung der Stadtverordneten und »utcr Genehmigung de- königlichen Ministerium- de- Innern berechtigt, Abtretung von Grunbeigcnthum. bez. Duldung dinglicher Dienstbarkeiten zu fordern. In solchen Fällen ist den Bestimmungen de- Gesetze- vom 11. Juni 1868 nachzugehen und leiden die des nachstehenden 8- 19 Anwendung. tz. 17. Wenn ein Grundstücksbesitzer an der Grenze seine- Grundstücks mit Genehmigung de- RalhS eine den Erfordernissen dieses Regulativ- entsprechende Straße angelegt hat, so daiff der an diese Straße anqrenzende dritte Grundstücksbesitzer auf seinem Areal Gebäude solange nicht auf- jühren, alS er nicht nach Verhältniß der Frontlänge seine- Grundstück- und de- von dem Anleger bestrittenen Aufwand«- die regulativmäßige Herstellung der Straße und das zu der Straße ver wendete Areal Diesem oder seinem Rechtsnachfolger Entschädigung geleistet »der sonst mit chm sich geemizt hat. 'rc ... . . Iu gleicher Weise hat die Stadtaemeinde, sobald und insoweit diese auf ihre kosten an der Grenze von Grundstücken Dritter eine den Erfordernissen diese- Regulativ- entsprechende Straße anlegt, Entschädigung für die He»stellung der Straße und d»S zu der letzteren verwendete Areal von dcn Besitzern der anliegenden Grundstücke zu beanspruchen, »nd zwar ist diese Entschädig»»».; bezüglich eines jeden zur Zeit der Straßenanlegung noch unbebauten Grundstück- dann zu leiste», wenn und ehe letztere-, wenn auch nur zum Theil bebaut oder auch nur mit einem Au-gauge nach einer solchen Straße versehen wird; bezüglich eine- bereit- bebauten Grundstücke- aber dan», wenn und ehe ein Gebäude in letzterem nach einer solchen Straße Fensteröffnungen oder Fa^aden erhäli. Hierbei ist die Stadtgemeinde berechtigt, bei einer Straße in der Breite bi- zu 23 Meter für da- anze Straßenareal Vvlle Entschädigung, bei einer Straße in der Breite über 23 Meter für da- Straßenareal nach der Breite von 23 Meter volle, für da- übrige den halben Werth al- Eutfchä- sowie die Erstattung der Kosten für die regulativmäßige (vergl tz. 4) Herstellung der Straße Bekanntmachung. Wir beabsichtigen in nächster Zeit in der Alexander-, Setten-, Moritz-, Rudolph« »nd Prome- nadcnstraße Gchleußenneubauten vorzunehmen und fordern daher unter Bezugnahme auf unsere Bekannt»achu«gen vom 2. Januar und 15. März d. I. im Interesse der Erhaltung der Schleußen in gutem Zustande diejenigen Besitzer bez. Administratoren der an genannte Straßentracte an grenzenden Grundstücke, für welche sich die Nothwendigkeit der Einführung von Beischleußen in die Hauptschleuße für die nächsten Jahre übersehen läßt, auf, hierüber biS spätesten- am 30. April d. I. bei dem RathSbauamte kRathhau-, H. Etage) Anzeige zu erstatten, damit die Legung der Privat- beischle*ße»r«hre gleichzeitig mit dem Bau der Hauptschleuße auf Kosten der Ldjacenten er folgen kann. Leipzig, am 29 «ttrz 1877 Der R«tP der Stndt Lrtpz^ vr. Georgi. nigem ann. Bekanntmachung. Die Ansang-zeit de- Gotte-dienstes in der St Iohcumiskirche wird hierdurch von jetzt ab sowohl für da- Winter- als auch für da- Sommerhalbjahr ans tt Uhr Bornrittag- festgesetzt. Leipzig, den 28. März 1877. Die Sircheninspeclion für Leipzig. Der R«th der Gtndt Leipzig. Der Superintendent. vr. Georgi. 0. Lechler Städtische Gewerbeschule. Dt« GähtUernrbette» der ftn'httsähe» Beinerhesähnle, die während de« verflossenen Schuljahre- im Wk»d«lltr-4k«rs»- so wie in den verschiedenen Zeiehnen Srrrsen angesertigt wurden, liege» i» A»-stellung-zimmer der Gewerbeschule (östlicher Flügel der III Bürgerschule parterre) von heute bis «1t 2. Ostersetertng in der Zeit von früh 10»/, biS 1 Uhr zu geneigter Besichtigung auS. Leipzig, a» 28. März 1877. Die Direktion der stL'tzt. ««»erdeschule. Nieper, Prof. Städtische Gewerbeschule. Die Aaf»»h«epr«fu»g fä««tlteher neu angemeldeter Schüler der ftLdtis«h«n Be- »rrdefchnle wird Sonnndend de» SI. Mürz ». «. Vormittag- 10 Uhr im 1. Stock, rehrzimmer t und 2 de« Schulgebäude« (östlicher Flügel der III. Bürgerschule) vor« genommen «erden Die Dtreetio» der städtisch»» »«»erdefchnle. Nieper. Prof. di , biS zur Breite von 23 Meter zu fordern. Zu dieser Entschädigung haben die Besitzer der anlie genden Grundstücke gleiche, und zwar nach Verhältniß der Stratzensrontlänge der Grundstücke bi« in die Mitte der Straße gerechnet, zu bemeffende Antheile beizuttvgen. Nach denselben Grundsätzen und zu denselben Antheilen sind die Besitzer der anliegenden Gruno- stücke einer bestehenden Straße verpflichtet, wen Stadtgemeinde eine solche auf ihre Kosten ver breitert oder regulativmäßig herflellt, die Stad^.^emde für den von ihr für diese Straßenverbre»« terung und Straßenherstellung bestrittenen Aufwand und bez. da- dazu verwendete Areal zu ent schädigen. Geschieht eine solche Straßenverbreiterung oder regulativmäßige Herstellung einer besteh enden Straße ausschließlich oder wenigstens zunächst auf deren einer Seite, so haben dennoch die beiderseitigen Adjacenten gleiche, nach Verhältniß der Frontlänge ihrer anliegenden Grundstücke zu bemeffeude Antheile zu den Herstellungskosten und der Lrealvergütung dergestalt beiruttagen, daß der Werth de- Areal- der schon bestehenden Straße unberücksichtigt bleibt und n»r für da- Areal, welche- außer der bisherigen Straßenfläche noch zur Verbreiterung erfordert wird, Entschädigung zu leisten ist. Da- Areal wirklicher, öffentlicher, steuerfreier, städtischer Straßen ist in keinem Falle Gegen stand der Entschädigung. Denjenigen, welche für Herstellung von Berbindung-weaen, z. B. Brücken, oder von Ent- wässerungSanlayen Aufwand bestritten haben, steht ein gleiche« Recht, wie in Abs. 1 dieser Para graph« gegen d»e späteren Anbauer z». denen diese Anlagen zu Statten kommen. Rückfichtlich der Entschädignngen ,st nach ß. 19 zu verfahren. 8 19. Können sich bet den »ach diesem Regnlativ zu stellende» Entschädigungsansprüchen die Interessenten über die Entschädigung nicht einigen, so ist letztere von de« Rath «l- Ortsverwal- tung-behörd« und unter besten Leitung auf Grund de- Gutachten- gewählter Sachverständiger »vier Zuziehung eine- Obmann- festzustellen. Zu diesem Behufe wählt jede Partei Einen Sachverständigen, beide erwählte Sachverständige ernennen den Obmann. Sollte eine Partei binnen der vom Rathe vorzufchreibenden Frist von längsten- 14 Tagen den von ihr zu stellenden Sachverständigen nickt benennen, oder sollte der benannte Sachverständig« uach Ablauf der nurgedachten Frist die Ertheilung de- Gutachten- ablehnen, »d^.- sollten die von dcn Parteien zu stellenden Sachverständigen sich binnen der vom Rath vorzuschr-ibenden Frist von längsten- 14 Tagen über die Person de- Obmanne« nicht einigen, so ist die vorgesttztt Regierungs behörde u« Bestellung de- betreffenden Sachverständigen und bez. Obmanne- anrugehen. Verstirbt ein gewählter Sachverständiger oder Obmann vor Abgabe feine- Gutachten-, so ist anderweit von der betreffenden Partei ein Sachverständiger oder von den beiden gewählten Sach verständigen ein Obmann zu bestellen: und leiden auf diese anderweite Bestellung d»e obigen Grund sätze Nnwendnng. Die Sachverständigen und der Obmann find vom Rathe mittel- Handschlag- in Pflicht zu nehmen. » Will sich eine Partei )bei der Entscheidung der Lerwaltung-behörde nicht bernhigen, so kommt die Bestimmung in E3l al. 2 der BerfaffungS-Urkunde vom 4. September 1831 in Anwendung. Leipzig, »m 5 März 1877. Der Rath der Gtnvt Lrtpzt«. Dir Gt«-t»«ror»»etr». Vr Georgi. (v 8.) Toetz. Mcffersch«idt Borstchender zweiter Nachtrag zum Regulative vom 15. November 18-7, die neuen städtische, Aubaue und die Regulirung der Straßen zu Leipzig betreffend, wird hierdurch bestätigt und darübc, gegenwärtige- Dreret au-gefertigt. Dre-ben, am l3 März 1877. Mtnistrrtn« drs Inner». . (I- 3) » Nostitz-Wallwitz. Forwerg