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Erscheint täglich früh 6'/. Uhr. Let«N», «e»r»1tt«, JohanniSgasie SS. ZPrrchst»»tr> »er »r»«vUnu Bormittags >0—1^ Uhr. Nachmittags 4—k Uhr. rin-ejandiri Manu- dt» Rrdacttoo nicht drrbtuottch. l»e der für die »»üchft- Nummer bcftimmtcu itt an «ochentagm dts Nachmittags, an Lonn- j«» Festtagen früh dts '/,v Uhr. Z, »t» FUtalr» für Z»s. Aanahiiu: Ott» Klemm. UnwersttütSstr. 22. -«Ü< Löscht. Satbanneustr. 18,p. »m bis Uhr. »r »U Nückgab« »acht UchMr Jagtblav Anzeiger. Organ für Politik, Localgcschichtc, Handels- nnd GeschistSverkehr. Auflage L5,LLV. A»n»r»nN^tt«, viertelt. 4»/, ML, iacl. vringerlotm b ML. durch die Post bezogen k ML Jede einzelne Nummer 25 Pf. Belegexemplar 10 Pf Gebühren für Extrabeilagen ohne Postbesbrderuug SV ML mit Postdefvrderung 4b ML Inserate bgrsp Petttzeile 2« Pf Größere Schriften laut unterem PreiSverzeichmh. — Tabellanfcher Satz nach höherem Tanf. Nertawra nnter »na U«tacttoa»Lllch die Gpaltzrile 40 Pf. Inserate sind stets au d. Tepettllo, zu senden. — Rabatt wird nicht gegeben Zahlung pr»«uuwer»u6o oder durch Postvorschuß. ä- 48. Montag den 17. Februar 1879. 73. Jahrgang. Bekanntmachung. 1) Der officielle Anfang der diesjährigen vftermesse füllt auf den 28. «prU und eS endigt dieselbe Mt dem 17- Ma». L) Während dieser drei Wochen können alle tu- und ausländischen Handelsleute, Fabrikanten und -ewnbtnidende ihre Waaren hier öffentlich feil bieten. Doch kann der Großhandel in der bisher üblichen De«se b«estS in der zum Au-packen bestimmten Borwoche, vom 31. April an betrieben werden. 8) DaS Auspacken der Waaren ist den Inhabern der Meßlocale in den Häusern ebenso wie den in Buden und auf Ständen feilhaltenden Verkäufern in der Borwoche vor der Bötlcherwoche gestattet. Zum Eiazacken ist daS Offenhalten der Meßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahiwoche gestattet. 4) Jede frühere Eröffnung, sowie jede- längere Offenhalten eines solchen LerkaufSlocaleS wird, außer »n sofortigen Schließung desselben, jedeSmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe bi- zu 7K Mark geahndet werden. 5) Personen, weiche mit dem in 8 dk der deutschen Gewerbeordnung voraeschriebenenLegitimationSscbeine nickt versehen sind, dürfen bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft- -rafe den tzausirhandel während der Messe nur nach eingeholter Erlaubniß deS Polizeiamteö und auch, mit dieser nur in den eigentlichen drei Meßwochen betreiben. «> Suswärtigkn Spediteuren ist von der hauptzollamtlichen Lösung deS Waarenverschluffes an bis mit Ende der Woche nach der Zahlwoche daS Speditionsgeschäft hier gestattet. Leipzig, den 14. Februar 187«. Der Rath der Stadt Leipzig. I),- Tröndlin. Richter. Brenaholz-Auction. Montag, den 34. Februar 1879, sollen von Vormittags 9 Nhr an im Forstreviere Connewitz auf dem Mielwaldschlage in Abtheilung 40» 3 Raummeter eichene «utzscheite und LOK Raummeter eichene «rrnnschette unter den an Ort und Stelle öffentlich ausgebangenen Bedingungen und der üblichen Anzahlung an den Meistbietenden verkauft werden. Zusammenkunft: auf dem Mittelwaldschlaqe in der Nonne unweit des Schleußiger Weges und der Men Wiese. Lcipzig, am 14. Februar 1879. Des Raths Forstdeputattou. Mrrnix stk« ürrtlledell öeHi'lLsvei'elW Üer Milt LelpM. Noata», üvn 17. ksdruar, ^dvnün 6 vdr im 8a»I« ä«r Lrston vkirxeruckulo. lagouoräuonx: 1) Vsklen rum „6emi8etNen äu88cku88 für ückenllicke 0e8un6keil8ptlexe".j 3) Kr8»tt- V,t6 m (len 8»n>tät8su88cku88 6e8 Vereiu«. 3) V»t>I einer 6ommi88ion rur 8eri8ion 6er i'ksrmacopoe» ger- «,nic» »nl Ver»ol»88unx äes L. Kl. 6. 4) Verdsnölunx über 6ie vom Kgl preußischen Lultusministermm vnr- gelegle kr»ge: „Ob nur 6>» Oxmn»8>um o6er »ucb 6ie kcisckule I. Or6u. »I, Vorbereitung kür 6ss ürrtliebe 8tu6ium ru dekürvorten sei?" kiekereot lloliatl» ?ros. Or. Vinter, Oorrelerent vr. 8ekiI6l>»cb. vr. kl 088. Ricolaigymnasium. ES ergeht bierdurch an die für Eext« und Quinta vorgemerkten Knaben (die Namen derselben find seiner Zeit in diesem Blatte aufgeführt worden) die Aufforderung, sich Sonnabend, de« 1. März, practs '/,8 Uhr früh im Nicolaischulgebäude zur Aufnahmeprüfung einzufinden. Sie haben zu derselben außer den erforderlichen Schreibmaterialien 1) ihre letzte Schulcensur, 3) «hren Taus- ooer Geburtsschein und 3) ihren Impfschein mitzubnngen, dafern diese Papiere nicht bereits bei der Anmeldung vorgezeigt worden sind. Den m der Bekanntmachung vom 19. December v. I. namhaft gemachten Exspektanten für V und VI (Schüfst«, Kramer, Wenzel, Stahl, Seidel und Schnuckert) soll eS unbenommen sein, sich an der Prüfung zu betheiligen, doch wird mit der Ertbeilung dieser Erlaubniß keinerlei Verpflichtung von Seiten der Anstalt übernommen. Das «usnadmeexamen für die «klaffen Prima dts Quarta etnschl. findet am 21. Aprtl von früh 8 Uhr ab statt. Leipzig, den 18. Februar 187«. Prof. Dd. Vogel. Holzpflanzen-Verkauf. Von dem städtischen Forstrevier Burga« können durch den Revierverwalter Herrn Oberförster Dietze (ForsthauS Burgau, Lindenau bei Leipzig) die nachverzeichneten Holzpflanzen zu den beigesetzten Preisen gegen Baarzahlung oder Nachnahme abgegeben werden alS: 300 Stück bochstämmige Birken mit Ballen ca. 3—4 Meter hoch » Stück 1 7K — - 35 Lk . — KOO - Birken ca. 8 Meter hoch » Stück KO im Hundert 40 KOO - Linden ca. 3'/,—8'/. Meter hoch » Stück 7K im Hundert 70 Sl>0 - eschenblättr. Ahorn ca. 4 Meter hoch t Stück 1 400 « dergl. - « 3 - » - » — liooo - dergl. » - 3'/, » » » - — 1 im Hundert 10,000 « ernjähr. Eschensaat » Hundert — - 7K 10,000 - - Ahornsaat - - — - 7K 300 « Lärchen ca. 3 Meter hoch » Stück — - 7K 8000 Fichten mit Ballen ca. 1—l'/.Mtr. hoch» Etck.KO ^ imHundert 40 . — 3000 - dergl. - . -1',,—1»,. - - - - 78 - . - 70 - — looo » dergl. - « » 3—8'/, - - - l^t - 90- — Leipzig, am 13. Februar 1879 Des Raths Forft-Deputatton. Bekanntmachung. Die Maurer-, Zimmer- und Steinmetzarbeiten deS Neubaues einer Volksschule an der Sebastian- Bach-Straße sollen vergeben werden. Die Anschlagsformulare und Bedingungen sind bei Herrn Architect L. M. Lü derS, PoniatoivSlhstraße 10b. II., m erhalten, die Gebote aber versiegelt und mit der Aufschrift „Aebafttan-Vach Schule" versehen bis zum 24. Februar b. I. Abends s Uhr auf dem Bauamie, Rathbaus. 3. Etage, einzureichen. Leipzig, am 14. Februar 1879. Die Baudeputatton des RatheS. Ver rNftifch-üdckische Frv-e. Der Sultan hat am 15. Februar den FriedenS- vntrag ratificirt, ein großherrliches Manifest wird den Balkan-Völkern dieses Ereigniß anzeiaen und — eine Bestätigung dieser Botschaft — der russische Obergeneral Totleben, der „wackere Degen", hat der Hohen Pforte angezeigt, daß er di» zum 9. März die Räumung AdrzanopelS uud des weiteren occupirten Gebiete- vollzogen habe» wird. Ein Werk von weittragendster Wir« dag ist damit glücklich abgeschlossen. Der „Friede von Sonstantiuopel" nimmt den Berliner Vertrag, insoweit er den Präliminarvertrag von Tan Stefano abgeänvert hat, in sich auf, wobei man zugleich übereingekommen ist, daß durch diese Negistrirung weder am Inhalt, noch an der Bedeutung deS Berliner Vertrages EtwaS geändert worden sei. Er regelt dre davon »»berührt gebliebenen Bestimmungen de- Prä- liminarver trage-. Nachstehend geben wir den Wortlaut de- völkerrechtlich nunmehr wirksamen, eudgültigen Friedensvertrages: Art. 1. In Zukunft soll Frieden uud Freund schaft herrschen zwischen Rußland und der Türkei. Art. 2. Die beiden Mächte vereinigen sich zu ber Erklärung, daß die Bestimmungen de» Ver trages von Berlin, wie solche von den sieben Groß- »äidien ausgestellt sind, diejenigen Bestimmungen deS PorsriedenS von San Stefano ersetzen sollen, ' weich« durch den Congrcß aufgehoben oder abge« ändert find. Art. 3. Diejenigen Bestimmungen de» Ver trage- von San Stefano, welche durch den Ver trag von Berlin weder ausgehoben noch abgeändert sin», werden endgültig durch die nachfolgenden Artikel de- gegenwärtigen Vertrage- geregelt. >rt. 4. Die Kriegsentschädigung wird nach Abzug de» Wertste» der von der Türk« an Rußland i» Gemäßheit de» Berliner vertrage- abgetretenen Gebiete auf die Summe von achthundert und zwei eine halbe Million Franc- festgesetzt. Die Art und Weise der Zahlung und die hirfür zu stellende Bürgschaft werden — unbeschadet der im 11. Pro- tiloi de- Berlincr CongresseS enthaltenen Erklä- rwm« über die Frage der Gebietsabtretung und die «echte der Gläubiger — durch ein Einverneh men zwischen den Regierungen Sr. Maj. de» Kaisers der OSmaueu und Sr. Maj. de» Kaisers »äer Mußen geregelt werden. Rrt. 5. Me Forderungen russischer Unter- lhaae» und Institute in der Türkei, «elche auf BchadloShaltung für die während de- Kriege- er- lrtimr» Nachtheil« abzielen. werden bezahlt wer be», sowie sie von der rnsfischen Botschaft in Kon- ßoatmopel geprüft und der Hohen Pforte über mittelt werden. Der Gesammlbetrag dieser For- beringen darf nnter keinen Umstänvon die Summe von 28,750,000 Krs. übersteigen. Erst nach Ab lauf eine» Jahres »ach erfolgter Ratification die'eS Vertrages dürfen diese Forderungen der Hohen Pforte emgereicht werden und »ach Ablauf von z»«i Aahren werden st« nicht mehr ange nommen. Art. S. Besondere Commissarien werden von der Hohen Pforte und von der kaiserlich russischen Regierung ernannt werden, um die aus dem Unter halt der türkischen Kriegsgefangenen erwachsenen Kostenrechnungen sestzustellen. Diese Rechnungen werden datirt vom Tage der Unterzeichnung de» Berliner Vertrages. Die von der türkischen Regie rung für den Unterhalt der russischen Gefangenen ausgewandten Kosten werden abgezogen rnv die übrig bleibende Summe wird, sobald sie festgesiellt ist, von der Hohen Pforte in 21 gleichen Fristen binnen 7 Jahren bezahlt. Art. 7. Die Einwohner der an Rußland ab getretenen Ortschaften sollen, wenn sie ihren Wohnsitz außerhalb diese- Gebiete- nehmen wollen, freien Abzug haben und ihren Grundbesitz verkaufen dür fen. ES wird ihnen dazu eine Frist von drei Jahren gewährt, von der Ratification diese- Ver trage- an. Ist diese Frist verstrichen, so bleiben die Einwobner, die da» Land nicht verlassen und ihren Grundbesitz nicht verkauft haben, russische Unterthanen. Art. 8. Beide Theile übernehmen gegenseitig die Verpflichtung, gegen die türkischen ober russi schen Unterthanen, welche während des Kriege- sich durch ihre Beziehungen zu den Armeen der beiden Reiche couhiromittirt haben sollten, in keiner Weise einzuschreiten oder einschreiten zu lasten. In dem Falle, daß einige Personen sich mit ihren Familien den russischen Truppen sollten anschließen wollen, werden die türkischen Behörden deren Abzug nicht verhindern. Art. 9. Eine volle und umfassende Begnadi gung wird allen oltomanifchen Unterthanen zu- aesichert, welche hei den letzten Ereignissen in den Proviryen der europäischen Türkei compromittirt sind, und alle deSweaen eingekerkerten oder in die Verbannung geschickten oder auS ihrer Heimatb entfernten Personen werden sofort in den Genuß ihrer Freiheit wieder eingesetzt. Art. 10. Alle zwischen den beiden hohen Ver tragschließenden zu Beginn der Gerichtsbarkeit und mit Rücksicht ans die russische« Unterthanen in der Türkei eingegangeneu Berernbarungen und abge schloffenen Verträge, welche durch den Kriegszustand aufgehoben worden waren, werden wieder in Kraft gefetzt und die beiderseitigen Regierungen treten in ihren Handel»- «ud sonstigen Beziehungen in dasselbe verhältniß r« einander, in welchem sie sich vor der Kriegserklärung befanden. Alle»Die» vorbehaltlich der eutgeoenlautende« Elanseln des gegenwärtigen Uebereulkommeu- »der des Berliner Vertrags. Art. 1l. Die Hohe Pforte wird wirksame Maß nahmen treffen, I»m alle seit mehreren Jahren schwebenden Rechtsstreitigkeiten russischer Unter thanen bereitwillig au-zutragen. die - tzteren, wenn d,Mg. zu entfchävigen und unverzüglich die «stoffene Rechtsprechung aussühren zu lassen. Art. 12. Gegenwärtiger Vertrag wird ratificirt und werden me RatiffcationSurkuuren zu St. Petersburg ausgewechselt werden iw Zeiträume von zwei Wachen oder früher, wenn möglich Urkundlich Diese- u. s. w. Geschehen zu Koustan- tiaopel am 8. Februar 1879. Politische Uebersicht. Leipzig, 18. Februar. Wie bereit-erwähnt, ist dem Reichstage da- Gesetz über die Strafgewalt de- Reichs tage- zugegangen. Den Wortlaut haben wir be reit- mitgelheilt. Wir beschränken un- heute da raus, aus den Motiven zum veränderten tz. 3. Folgende« wieverzugeben: „Der Entwurf nimmt von der Haft als Straf mittel Abstand. In leichteren Fällen eine- die Würde deS HauseS verletzenden Verhaltens wird die began gene Unqebübr schon dadurch genügend geahndet werden können, daß dem Mitglied in Gegenwart der Versammlung vom Präsidenten NamenS des Hauset die Mißbilligung seines Verhaltens ausgesprochen, oder daß eS angehalten wird, der Versammlung gegenüber sein Unrecht anzuerkennen. Bei schwerer Ungebühr erscheint aber als das angemessenste Mittel die zeitweise oder dauernde Ausschließung des MitgliedeS auS dem Hause. Der Entwurf hat nicht für nöthig erachtet, besondere Zwangsmittel zu schaffen, durch welche ein Mitglied zur Entgegen nahme deS Verweise- und zur Entschuldigung oder Widerruf genöthigt werden kann. Die Ausschließung selbst erfolgt entweder auf eine bestimmte Zeit oder auf die ganze Dauer einer LegiSlatur-Periode. Im ersten Falle tritt selbstverständlich nach Ablauf der in der Entscheidung bestimmten Frist daS Mit glied wieder in den Reichstag ein, die zeitweilige Ausschließung entzieht ihm daher seine Eigenschaft alS Mitglied an sich nicht, kommt vielmehr im Wesent lichen einem vorübergehenden Hinderniß, den Beruf deS Abgeordneten während der Frist auSzuüben, gleich. Dagegen wird der Ausschließung auf die Dauer der Legislaturperiode, welche dem Abgeordneten von vornherem die Möglichkeit entzieht, je wieder an den Verhandlungen diese- Reichstage- theilzunehmen, die Bedeutung eine- Verluste- der Mitgliedschaft beigelegt werden müssen. — Der Ausgeschloffene kann, so lange die Legislaturperiode dauert, auch nicht durch eine Neuwahl in seinem bisherigen oder einem anderen Bezirk wieder in den Reichstag gelange» und insofern liegt zugleich ein »ertweiser Verlust der Wählbarkeit vor. Der Entwurf hat nicht geglaubt, den Grundsatz des englischen und amerikanischen StaatSrecht-. daß ein LuSgeichloffener sofort wieder wählbar sei, adoptiren zu können, geht vielmehr in Uebereinstimmung mit dcm Berichte deS Ausschusses der Frankfurter Nationalversammlung davon auS, daß e» den Wählern nicht gestattet sein kann, die Wirksamkeit der vom Reichstage getroffenen Maßregel dadurch illusorisch zu machen, daß sie derselben v«- sammlung, die sich zur Aufrechthaltuna ihr« Würde rin Mitglied auSzuschließen veranlaßt sah, diese» Mitglied wird« durch eine Neuwahl aufdrängen". Eine neue Coalition dürste demnächst n» Reichstage hervortreten. ES bildet sich eine freihändlerische Gruppe, die zum Mittel, puncle einer Vereinigung werden soll, welche den 204 Unterzeichnern des Schutzzollprogramms die Spitze zu bieten hätte. Bereit- wird von einem hervorragenven Abgeordneten ein Programm ent worfen, welches den principiellen Gegensatz zu der Erklärung der Schutzzöllner bilden und jene Ele mente vereinigen soll, die bisher eine sogenannte neutrale Stellung eingenommen haben. Dazu ge hören Mitglieder aller Parteien im Reichstage, von den norddeutschen Kreuzzeitung-lenten bi- zu den südeutschen Radicalen. „Selestverstäadlich" wird — so wird wenigstens behauptet — der Führer dieser großen Coalition der Abgeordnete Delbrück, auf dessen Wirksamkeit in Finanz- und volkswirthschastlichen Fragen nicht bloS die parla mentarische Welt, sondern auch die Regierungen mit großer Aufmerksamkeit Hinblicken. Der p r e u ß i s ch e Handelsminister hat den Geh. Rath Iacobi auS Liegnitz mit einer Mission nach Elsaß-Lothringen betraut, um die dor tigen Arbeiterverhältnisie resp. die Einrichtungen zu studiren, welche daselbst zur Verbesserung der Lage der Arbeiter und ihrer Familien getroffen worden sind. Diese Sendung hängt zusammen mit dem Plane, der Socialdemokratie noch von andcrer Seite, als e- durch direkte Gesetze geschieht, entaegenzutreten, ein Plan, der schon bei den Ver handlungen über den Gesetzentwurf, betr. Maß regeln gegen die Ausschreitungen der Socialdemo kratie, andeutungsweise zur Sprache kam. Da mals sagte Graf Stolberg-Wernigerode (am 16. September bei Eröffnung der Berathungcn) unter Andern,: „Er möchte der Annahme im Voraus entaegen- treten, als ob die verbündeten Regierungen sich in der Jllufion befänden, daß die vorgeschlagenen Maß regeln allein auSreichen könnten, der Bewegung mit Erfolg entgegenzutreten und sie zu beseitigen. Die schwierigste Arbeit liege auf anderen Gebieten und eL wäre Pflicht für den Staat wie für freie Verein,' gunaen, für die öffentlichen Eorporationen wie für die Einzelnzeln darauf binzuwn ken, daß Treue, Fleiß, Sparsamkeit rc. gekrästigt werde, daß die Verführun gen der Socialdemokratie auf diese Weise nicht mehr so festen Boden gewänne, daß die Truagebild-, welche in den verbreiteten Theorien lägen, besertigt würden" rc. Die Ausführung dies« Absicht ist schon vielfach in Erwägung gezogen worden, positive Schritte seiten» d« Staatsbehörden blieben aber auS, da da- Socialistengesetz ooch eine größere Wirkung gethau ru haben schien, als man Anfang- annahm. Doch hat der Vorgang bei der Wahl in Bre-lau gezeigt, daß man sich getäuscht hat, und »un soll mit einer Enquete und dem Berichte einer aus diesem Gebiete anerkannten Autontät begonnen werden. AuS Berlin wird geschrieben: Bekanntlich flina die Hauptparole der Socialdemokratie m Folge der Aufforderung de- „Vorwärts" eine Zeit lang dahin, sich aller Gewerk-cassen zu bemächtigen, da- heißt, nur Socialisten in die Ver waltung-Maschinen derselben durch Wahlen hinein- zubringen. Diese» Manöver gelang, und viele Taffen zählten alSbald fast nur Socialisten zu ihren Beamten. Die Behörden bestätigen nun mehr die Wahlen socialistifcher Cassenbeamten