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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.06.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884-06-25
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188406255
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18840625
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18840625
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Anzeiger
-
Jahr
1884
-
Monat
1884-06
- Tag 1884-06-25
-
Monat
1884-06
-
Jahr
1884
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.06.1884
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MW Vierte Mage ;>»» Leidiger Tageblatt und Anreißer. 177. Mittwoch den 25. Juni 1884. 78. Jahrgang. Sächsischer Gemeiudetag. Die Verhandlungen de» sächsischen Gemcindetags sandcn am 20. und 21. Juni in Bautzen statt. Circa SO Vertreter städtischer Lollegien hatten sich zur Teilnahme an der Versammlung im großen Saale de? Hotel Laue eingesunden. Eine ansehnliche Zahl Gäste aus der Stadt hatten sich ebcnsall? eingestellt. Herr Oberbürgermeister vi. Stübel-Dresden erSffnele die Versammlung unter dem lebhaftesten Dank sllr den bereiteten so warmen Empfang und unter Begrüßung der erschienenen Herren Ehrengäste. Herr Bürgermeister Löhr hieb sodann im Namen des Ortscomitös die Versammelten herzlich willkommen. Nach einlgen Dankesworten der Vorsitzenden wurde tn die Tagesordnung cingetreten. Herr vr. Stnbel erklärte zunächst, warum erst Heuer, nach Ablauf zweier Jahre, die Versammlung cinberusen sei, und erbat weiterhin die Zustimmung zu seiner Pro position, daß, wenn nicht besonderer Lerhandlungsstvfs vorliege und eS sonst dringlich sei, die nächste Versammlung erst im Jahre 1886 zu berufen ES wurde zugcstimml. Der Vorsitzende tdeilte dann die Resultate der in Verfolg der aus dem 1882er Gcnieinde- tage acccptirten Beschlüsse unternommene» Schritte mit. 1) Der Gemeindctag batte da? letzte Mal beschlossen, den Gemeindespar- cassen zu empfehlen, die Einrichtnng der Uebertragbarkeit der Spar- conti elnzusühren. Die grössere Mehrzahl der 180 Sparkassen hat sich nun zustimmcnd erklärt, nämlich 135, und nur 41 abgelchnt. Durch diese Einrichtung sei jedenfalls ein Fortschritt im Spar- cassenwesen erzielt. 2) Ans Antrag des Herrn Oberbürgermeister Kunze war beschlossen worden, daraus hinzuwirken. dab die Armen unterstützung gewisser Kategorien von Personen in einem geeigneten Organe zu Nutz und Fromme» der verschiedenen interessirten Ge meinden veröffentlicht werde. Es war nun da» sächsisch- Gendar merieblatt hierzu in Aussicht genommen worden, die Redaktion desselben hat aber abgelehnt und ein Organ des Reich» einpfohlen. Wettere Schritte sind nicht erfolgt. 3) H rr geh. Regierungsrath vr. Böhmert hatte aus dem letzten Gemeindctage «inen Vortrag über Gemcindestatistik und damit zusaninienhängende Fragen ge halten und schließlich beantragt, eS möchleu doch die Berichte der Gemeinden über ihre Verwaltung veröffentlicht und hierzu ein be- stimmte- auszustellendeS Schema benutzt werden, lieber diesen An trag hat späterhin der Vorstand des GcmcindetageS im Verein mit dem Referenten besonder» beralhen. Dort erkannte man »un zwar auch an, dab solche beregtc gleichmäßige statistische Erhebungen von hohem Werthe und wünlch.-uSwcrth seien, daß aber bedenklich scheine, solche Statistiken in enge Formen einzuzwängcn und bei der anß-:r- ordentlichen Verschiedenheit der Gemeinde» und der Verhältnisse eine Uniformität de» Schema» einzusithren. I» diesem Sinne ist an das künigl. Ministerium berichtet, zugleich ober der Wunsch angesügt worden über einzelne Fragen, wie Steuerverhältnisse, statistische Er- Mittelungen anstelle» zu lasse». Der Geineindetag habe also jeine Aufgabe erledigt und sei, wie Herr l)r. Etübcl hinzufügte, nach einer ihm gegebenen Zusicherung de» Minister-, eine Erfüllung in be legter Hinsicht zu erwarte». Nach Mittheilung der Eingänge sein Vortrag de- Oberbürger. Meister- Kunze über Bolk-bäder, Bericht über da» Armenwesen Leipzig» pro l88ch83) und einer Einladung zum Besuch der land- wirthschastlichen Schule wurde der Cassenberich! gegeben. Die Finanzverhältuifse sind sehr günstige, BerniögenSbestand am Stlilusjk des Vorjahre- 1296 ^l, Vermehrung bis dato durch Mitglieder beiträge aus 2409.60 .6 Die Ausgabe beläuft sich nur aus 4.35 Der Vorsitzende schlägt vor, den Mitgliederbcitrag von 6 auf die statutenmäßigen 3 herabznsctzen. Wird acceptirt. In die Wahldepntatiou zur Ergänzung bez Neuwahl dcS Vor standes wurden die Herren Bürgermeister Kuh» und Herr man» sowie Stadtrath Ludwig.Wolf-Leipzig berufen. Bevor der Herr Voisiyende dem Referenten über den angckiin- digten Vortrag: „Das Reichsgesetz, betr. die Krankenver- sicherung der Arbeiter", das Wort »rtheilte, bemerkte er, daß vom Tage. L Die schwarzen Schatten des Mibmulhs und der Sorge beengen der Börse sortgeictzt Le» Athen,; jo sie werden handwerksmäßig manipulirt. Manchmal kommt es Einem vr, als befände man sich in der Bude eines Zauberkünstlers, der in bekannter Weise Geister eilirt. Das Geschästssteuergesetz — denn da» ist cs, trotz aller zahmen kleinen Abänderungen im Bnnde-rathe — bleibt zuvörderst, wie wenigstens versichcri wird, als Rüstzeug zu de» nächsten RcichSIagS- lvahlen, nnr für die Dummen natürlich. Zu diese», Motiv für die Baissiers treten die Mindereinnahme» der österreichüchen Exvorlbahncn, welche bi- in die zweite Hälfte de- Juli unvermeidlich in großen Z sfern zn erwarten stehen; ferner die ungünstige Witterung, welche »achlheilige Erntegerückitc zeitigt. Fürwahr eS hat stark de» Anschein, als würde die Baisse Triumphe feiern, wie im vorigen Herbst, wo die llourse eine so enorme De pression erlitten. Doch die Wolken lichlen sich, die Sonne dringt durch die Nebel, schon blaut sich der Horizont. Vielleicht sind auch noch dem Effekten markt bessere Zelten bcschieden. Pari- verlief am Montag durchaus matt auf allen Gebieten. — Uebrigens ist in den letzten Zeiten auch in Frankreich wie in Eng land da- Wetter kalt n»d regnerisch gewesen, so daß die Eruleau». sichten nicht mehr so znversichtlich erscheinen wie früher. Die französische Regierung deren Guthaben bei der Bank sehr zusammengcschmolzcu ist, hat dazu greise» müssen, den ZinSsuß ihrer Schatzbous um '/, Proc. zu erhöhen. — Nach dem „P. B. Bl." erklärte Tepretiö am 20. Juni in der italienischen Kammer, daß die Regierung „»mittelbar nach Beendigung der Discussion über da- Budget de- Innern auö der Fixirung de- Datum» für die Inangriffnahme der Plenar-Discussion über die Bahnconventioneu vor den Soniinervacauzen eine CabinelSfrage machen werde. Die bei dieser Gelegenheit zu Gunsten de« Tavinet» zu getpäriigende Majorität sei aus mindesten- fünfzig Stimme» zu schätzen. Die Nachrichten uns Italic» über das voraussichtliche Schicksal der Eon- ventioneu laute» so widersprechend, daß eS gut gethan ist, Alles mit Reserve anszunehmcn. Die Wiener Vorbäcse blieb geschästslo- und litten dadurch die Eourse. Schließlich wirkten die Abgaben eine- Sveculante» in Crcditaciic». An der Miltag'börse dieselbe GeschästSlosigkeit. Credit 305.70. Berlin war unlustig und zur Baisse prädisponirt. Es ist natürlich, daß wenn tue Strömung so ent schieden »ach abwärt- gebt, die Lust, mit zumachcn, wo man soviele Gefährten findet, :i»»ier weitere Kreise ersaht. Im weiteren Verlause ermattete die Haltung noch weiter, als die Nachricht eintras, da- St.-ucrg-setz sei bei dem Reichstage tingegangen, wodurch die tkönchten Gcrücbte, welche von einer absichtlichen Zu>ück- Haltung des GesctzenlwnrsS wtjje» wollten, acl absuräum geführt wurden. Dazu käme» wieder ungünstige Santengerüchte n»d schließ sich große Abgaben eines Berliner »nd Wiener Spekulanten. Gegen Schluß befestigt: sich die Haltung etwas aus Deckungen. Credit 5l3',, /5I4't.), Franzosen 532 (do). Lombarden 249'', (250',,), Tarmstädter 0-2 (152',»). Deutsche Bank löl (do.), Dis konto 197',. ,197'/.', Mainzer 109'/. (IOS',.1. Marienburger 73'/. (74), Ostpreußen 93'/, ido,), Mecklenburger 197'/, (19?'/.), Werra 104.40 (104,25), Galizier 119.12 (119 25), Nordwestbahn 293.87 (294.50). Elbelhal 324 50 (do ). Duxer 145 50 (145.70), Gotthard 104'/« (104'/,). Schweizer Central 9260 (92.90), 1880rr Russe» 75',. ,75'/.), Rnft'ische Noten 204.75 1205), Ungarische Goldrenke 76'/, (76'/, >. .Italiener 95.37 (do.), Laura 106'/, (106'/,). Dort munder 70',, (70',). DienStag: Cholera. die vvrziitragenden Thesen nicht zur Abstiminiing kommen würden, da kaum anzunehmen lei, daß die Versammlung über die eine oder andere sich würde einigen können und eS übrigen- auch bedenklich icheine, lediglich formale Thesen von emein „och fremden Gebiete sesizustcllen. Die Abstimmung würde auch präjudiciren, wa- sich schließlich hinterher io praxi als nicht auSsührbar erweisen könnte. Der Neserent über das genannte Thema, Herr Bürgermeister Beutler-Meerane, bcm.rkle zunächst, daß da- Krank »Versicherung?- gesctz vom IS. Juni 1883 ganz besondere» Anlaß b eie, sich kar zu machen, wie die in dem Gesetze geordnete Materie theoretisch zu cvnstrniren sei, weil es allgemein als der „erste gesetzgeberische Act auf dem socialpolitischen Gebiete" bezeichnet wird und schon in allernächster Zeit da- Erscheine» weiterer Verwandler Gesetze?- Vorschriften zn erwarte» steht. Drei Punkte verdienen nach Ansicht des Resercnten in dieser Beziehung besondere Beachtung. 1) Für gewisse Kategorien im deutsche» Reiche bcschästiglcr Persone i wird eine neue öffentlich rechtliche Pflicht eingesnhrt, eine Qualität geschaffen, die sie nothwendig besitzen müssen, nämlich: die Z». gehörigkeit zu einer dem Gesetze entsprechenden Krankenkasse. Die so versicherung-pflichtige» Personen werde,, nicht, wie eS bisher zu weilen aus Grund von Orlsstatuteu oder Fabrikordnungen der Fall war, gezwungen, einer Krankenkasse beizutrclen, sonder» sie werden mit dem Beginn der Beschäftigung, ohne besondere? Zuthun bezw. auch gegen ihren Willen, Mitglieder der Tasse; eS erwachsen ihnen die hieran- entstehenden Obliegenheiten und sie erhalten die damit verbundene» Rechte. Eine vollständige Analogie für diese Vorschrift giebt eS in unserem öffentlichen Recht »och nicht. 2) Die in Gemäßheit des Gesetze- zu bildenden und bez. uinzugestallenden Lassen sind dem öffentlichen Recht angehörige juristitche Personen (ähnlich wie die Gemeinden, BezirkSverbände). D,e Gemeinde- keonkencasse wird sogar unmittelbar durch die Gemeindeverwaltung vertreten. Da- neue Gesetz stellt die Beiträge an die Lassen den Gcnieindeabgabe», also öffentlich rechtlichen Leistungen, gleich und erhebt damit diese Tasten z« Trägern öff-ntlich rechtlicher Ansprüche. Diese Erhebung au- der Sphäre de» Prioatrechts ist allerdings nur eine Eonseqnenz des unter 1 gegebenen Satzes; denn die Ber- eiiiigungc», in welchen die öffentlich rechtliche Qualität ihrer Mit glieder zur Verwirklichung gelange» soll, müssen nothwendig dem öffentlichen Recht angehören. Gegenüber den Gcmcindecassen köniien nun die freien HilsScaffen ihre Beiträge nur unter Vor behalt richterlicher Entscheidung auf dem Verwaltungswege ein- ziehen. 3) Alle der Tasse gegen ihre Mitglieder als solche und umgekehrt den Mitglieder» gegen die Tasse tn Gemäßheit deS Gesetzes zustehenden Rechte und Ansprüche unterliege» der Beiir- thciliing und Bersolguug nach den Vorschriften und Grundsätzen de» öffentlich:» Rechts. Dieser Satz ist wieder die Coujcqnenz der beiden ersten. Ls verdient dieser aber schon deswegen besonder- hcrvoegehoben zu werde», weil er in der Praxis al- eiuer der wesentlichste» Fortschritte gegenüber dem bisherigen Zustande zur Geltung kommt. Mußten bisher die meisten Krankenkassen ihre mit Beiträgen rückständigen Mitglieder aus Zahlung im Cwilwcge verklagen, so werden die bezüglichen Forderungen der geictzlichc» Krankenkasse» durch die zuständige Verwaltungsbehörde eingchobcn. Die Mitglieder hatten bisher nur eine» conlractlichen Anspruch aus Zahlung der Unterstützung; jetzt stehen ihnen diese Ansprüche kraft öffentlichen Recht- zu. Wenn 8 58 des Ersetze» doch wieder gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde die Berufung aus den Rechtsweg zuläßt, so ist das eine nicht zu rechtfertigende Jn- conscquenj, eine Cvncejsion an die Rede,.-art voin sogenannten Rechtsstaat, a» die noch immer häufig gehörte thörichte Behauptung, daß in der Verwaltung nach Ztmckninßtgkeits. und Billigkeit», gründen, in der Justiz dagegen lediglich »ach der Rechimäßtgkeit entschieden werde. Auch die Forderungen der Lassen a» die Ar beitgeber. also an Nichlmitglicdcr, aus Zahlung der Beiträge und umgekehrt, Ansprüche der Arbeitgeber aus Vertretung bei der Ver waltung, aus Rückerstattung etwa zu viel gezahlter Beiträge re. unter liegen derselben rechtliche» Beurthciluug, wie die Verhältnisse zwischen der Taffe und ihren Mitglieder». E- ist auch keineswegs eine Abnormität, daß Personen gewisse Leistungen an ein Gemein wesen auserlegt werden d m sie nickt als vollberechtigte Mitglieder a ge ör n. Zunächst empfangen die Arbeitgeber übrigen- zweifellos eine gewisse Gegenleistung von der Taffe; denn an oer Erhaltung eines tüchtigen Arbeiterstandes sind zu allererst auch die Arbeitgeber iuteressirt; sie haben das wesentlichste Interesse daran, daß die Arbeiterfamilien nicht durch die Krankheit ihres Ernährer? ruinirt und die Heranwachsende Generation uicht verbittert und moralisch bankerott wird. Sodann hat ober auch im Staat und in der Ge meinde nicht Jeder, welcher die vollen Verpflichtungen zur Zahlung von Abgaben und Steuer» hat, die vollen Rechte, die nur dem Bürger zulomme». Im Allgemeine» resumlrend, schloß der Referent, daß da» Gesetz den Gemeinden zwar eine große Arbeitslast aulbürden wird, doch aber auch aus dcinselben wesentlicher Nutzen erwachsen werde. Der Correserent, Herr Stadtrath Lchurig-Plaue», erhielt hieraus daS Wort. Derselbe bemerkte zunächst, daß er aus Darlegung seines vom Vorredner gegenüber dem Gesetze eingenommene» etwa- abweichenden StandpuncteS verzichten wolle, um so mehr, al- ja alle Versammelte Männer drr Prax,S seien und dieser mehr Rechnung tragen al- aller Theorie. Nur hinsichtlich einiger Pnncte wolle er sich Einwendungen erlauben. Den Satz, daß durch da- Gesetz hin sichtlich der Krankenversicherung für gewisse Arbeiterkatcgorien zum ersten Male eine neue öffentlich rechtliche Pflicht eingesührt werde, könne er nicht iu dieser Weile unterschreiben. Schon langst seien »lcht nur in anderen Thcilen de- Reichs, sondern auch in Sachten derartige Einrichtungen getroffen; er erinnere nur an die bergrechl- lichc» Bestimmungen. Ein Novum sei allerdings die Einführung der Versicherung sür da- ganze Reichsgebiet. Im dritte» Satz werbe die Berufung aus den Rccht-weg eine Inkonsequenz genannt. Dieser Satz sei zu streng und lasse sich nicht ausrecht erhalten. ES sei doch zu erwäge», daß das Gericht nicht allein über Privat-, sondern auch über öffentliches Recht zu urthcile» habe. Bei der Zu weisung zur Vcriraltnng habe man wohl die ZweckmbßigkeilSsrage im Auge. Bliebe dies tür jede» Fall, so käme man schließlich dahin, daß die Verwaltung auch Gerichtsbehörde uud sam t Richten» in eigener Sache würde. Be> riiiirelenden Streitigkeiten handle es sich ancb nicht um öffentliches Recht, bloS um einige öffentlich recht liche Bestimmungen, im Grunde blas um Privatrecht. Der These 1 könne er sodann nicht ohne Weiteres zustiminen. Betrachte man die Tendenz de» Gesetzes, so gehe sie dahin, die Armenpflege zu beschränken durch Ausbau der Versicherung. Stehe man diesen Intentionen auch hoch shmpathüch gegenüber, so ließen sich doch, betrachte man das Gesetz im Einzelnen, gewisse Mängel nicht ver hehlen. Den Borwurj eines Claffengeietze- könne man demselben uicht ersparen: et schltcn auch jetzt noch große Gruppe» Arbeiter, die die Vcrsich-rung ain nSihigstc» hätten, z. B. die landwirlhschast- lich.n 'Arbeiter. Sodan» sei zu beklagen, daß dal Gesctz sich nicht ciiijchliebe an da» historisch Gewordene. Mit letzterem werde ta bula r»-a gemach! und da- Gesetz beginne mit einem vollständigen Novum, bei dem gar nicht abznschen, wa- kommen werde. Große Schwierigkeiten hätten bei dem Gesetz diejenigen zu überwinden, die sich mit demselben beschäftigen muffen. Große Differenzen und Zweisei stiegen schon jetzt auf. Der Gesetzgeber habe viele- der Praxi? überlasse», was seine Sache g?we,cn wäre. Bei dicser Auffassung greise schon eine etwas nüchterne Auffassung Platz, d>e ihm nicht gestalte, so pure der Thesis 1 zuzustimnien. Auch möchte er nicht das Wort „Nesoriu".Gesetzgcbung gesagt wissen, das habe so eine» Parteigeschmack. den er aus dem Geincindelag lieber misse. Die 2. These sei an sich ganz sachgemäß. Die Gemeindekranken. Versicherung lei nur ein Nvlhbcliels, eine subsidiäre Hilft und eS werde das Bestreben seiu müssen, diese versicherung-art soviel wie möglich abzuthmi. Einige Bestimmungen in dieser Hinsicht seien auch recht unklar. Z. B. Dienstboten können sich da nicht versichern, wo keine Gemciiideversicherung besteht. Weiler, diejenigen, die wiederholt die Lasse geschädigt haben und ausgeschlossen werden VolkswirtWastliches. All» ftr bi»s«» Theil bestimmt«» Sendungen find zu richten a« de» verantwortlichen Redakteur desselben G. G. t» Lei-»!-. Legriindlillg zu dem Entwurf eines Gesetzes, betreffen» Mn,,»:.,«lg SeS Geset;rS wegen SrhebtUlg b»« Reichs,tc»ipklr>bgu1>ku vom t. 2»lt 1881, wie solch: vom Bnndcsrathe beschlösse» worden. Nachdem wir bereits in gestriger Nummer den Wortlaut des betreffenden Entwurf:- z»»i Abdruck gekramt haben, lassen wir heute tu Nachstehend:», dessen Begründung folgen. Die in dem Neielssleiiivelabgabengesctz vom 1. Jul! 1881 (N.-G-Dl S. 185) »nd der Nr. 4 de- kaz» gehörigen Tarifs ent haltenen Bestnnmnnge» über die Besteuerung d-r Cchlnßnvlcn und Rechnungen haben in drr Anwendung zu vielen Zweifeln Anlaß gegeben. Die Unsicherheit ist noch dadurch vermehrt worden, daß der erste Eivilsenat des Reichsgerichts ln cinem Erk.'nnlniß vom 2. Februar d. I. (abgcdruckl in der besonderen Beilage Ne. 3 zum Reichs- und Siaalsanzeigcr vom 10 April d. I. Seile 11) der BesreiungSrorschrift 3 zur genannteii Tariinnnimer eine Auslegung gegeben hat, welche nicht allein mit Beschlüssen des Bundes- rathS, sonder» auch mit Entscheidungen des dritten Strafsenats desselben Gerichts vom 2. Mai und 17. Dccember vor I. (Recht sprechung des Reichsgerichts i» Strafsachen Bd. V. S. 304 und S. 789) im Widerspruch steht. Eine auderweitr gesetzliche Regelung dieses Gegenstandes erscheint daher dringend geboten. Dabei wird zugleich darauf Bedacht zu nehmen sein, aus dieser Abgabe eine höhere Einnahme als bisher zu erzielen. Der Ertrag der Steuer sür Schlußnoteu und Rechnungen hat in dem Reichshaushalls-Etat sür 1884'85 nur aus 2,784,000 veranschlagt werde» können. Eine solche Einnahme erscheint durchaus unbefriedigend und entspricht nicht den Absichten, welche der Einsührung dieser Steuer zu Grunde lagen. Nach dem vorliegenden Entwurf sind Gegenstand der Besteuerung nicht mehr, wie bisher, die etwa ausgestellten Schriftstücke (Schluß, nolen und Rechnungen), sondern die Geschäfte selbst. Die Abgabe soll auch dann entrichtet werden, wenn eine Urkunde nicht aus- gestellt wird, andererseits aber immer nur im einsachen Bitrage zur Erhebung gelangen, auch wenn über da» Geschäft mehrere Urkunden errichtet werden. Der Grundsatz der Besteuerung der Urkunden hat ausgegeben werden wüsftn, weil nach Artikel 317 de- Handelsgesetzbuch» bei Handelsgeschäften die Giltigkeit der Verträge nicht bedingt ist durch schriftlich« Abfassung. Es muß Bedenke» getragen werden, diese Bestimmung, lediglich tm steuerlichen Interesse, etwa dahin abzu- ändern, daß gewisse Handelsgeschäfte, und zwar Geschäfte gerade der in Tarifnummer 4 bezeichnet«» Art, nur im Fall deS Austausche- von Schlußiivtcn rechtliche Giltigkeit haben sollen. Eine solche Bestimmung würde überdies unwirksam sein, weil ein Jeder, schon seine» Credit» wegen, sich scheuen würde, aus die mangelnde Rechtsgiltigkeit eines lediglich mündlich geschlossenen Vertrages sich zu berufen. Auch die Einsührung eines SchtußnotenzwangeS, unter Androhung von Strafen für Zuwiderhandlungssälle, würde wegen der alsdann un- entbehrlichen Controlmaßregeln bed-nklich sei». Sicht es aber in dem Beliebe» derBetheitigten, ob Schriftstücke errichtet werden sollen oder nicht, so werden sie, falls die Errichtung von Schriftstücken mit Kosten verbunden ist, um so mehr geneigt sein, cs bei der münd lichen Abrede zu belasten, wenn der Zweck der Beurkundung in an- derer Weise erreicht werden kann. ES wiederholt sich auch hier die bei einem Urkundcnstemvel so natürliche und deshalb allgemeine Erscheinung, daß i» Stelle tcr mit einer Steuer belegten Urkunden deren andere nicht stcncipsOch- tige gewählt oder daß solche, wo es ohne Gefährdung des Geschäfts angelst, überhaupt nicht mehr errichtet werden. Die Trßihru"g hat denn auch gezeigt, daß die vertragschließenden, ungeachtet der Niedrigkeit der in Tarisnummer 4 de» Reichsstempcl- gksetzeS vorgeschriebenen Abgaben, nach Formen suchen, bei bereu Anwendung eine Steuer nicht zu erlege» ist, indem sie » B. anstatt des Austausches von Schlußnoicu eine geienseitige Vergleichung der Geschäftsbücher eiiilreten laste». I». Fall einer Erhöhung der Steuer würde man voraussichtlich t» »och höherem Maße bestrebt sein, die Ausstellung stc.upelpflichtiger Schluß»»!«» uud Rechnungen zu vermeiden. Ein tvriterer Grund, di« Steuer dem Geschäft selbst auszuerlegen, entsvriaqt der bekannten Thatsache, daß dir Stempel steuer von Urkunde» hänfia nicht s.wohl von den Lontrahenten ge tragen, «l» aus Dritte abqewälzt wird, während zu hoffen steht, daß eiue Steuer vom Geichäst. wenn auch nicht immer, so doch v el- fach von den Tvntrab«»»» selbst wird getrogen werde». Au die Stelle der bisherigen festen Abgabensätze von 20^j und l -Al setzt der Entwurs eine nach de», Werth des Gegenstandes bem -sseue Abgabe. ES wider« svricht sden Grundsätzen einer gercchken Besteuerung, daß Geschälte über Gegenstände von unerheblichem We.tb der nämliche» Abgabe uuierliegen sollen, wie Geschäfte über Hobe Beträge. Muß auch auerkannt werden, daß der aus «mem Geschäft zu er-,»artende Ge winn uicht immer nach dem Wertste de? GegenstaudeS beurtheilt werde» kann, so wird man doch b:i einer aus den Umsatz gelegte» Steuer der Gerechtigkeit am nächsten komme», wenn man die Höste der Steuer mit dem Werth der umgesetzten Wa.ire» steige» läßt. Schon bei Bcrathung deS Gesetzes vom 1, Juli 1881 war i:n R ichstag der Antrag gestellt worden, «lnen procentualen Stempel emjnsührei; dleftr Antrag wurde bei der dritten Beralhung des Gesetzentwurfes in der Sitzung vom 13. Juni 1881 nur mit Stimmengleichheit abgelehnt (Stenogr. Berichte sür 1881, Seite 1691). Die in dem Eulmurs in Aussicht genommene Abgabe von vom Tausend, oder 20 für je 1000 ^l, ist als eine mäßige anzusehe», wie auch viele «Omnien aus dem HandelSstande an erkennen. Sie ist um Vieles geringer, als diejenige Steuer, welche »ach LaudeSgeietzcn — z. B. mit '/, sür Hundert in Preußen — von sonstigen Kaufverträgen über bewegliche Gegenstände, oder von Pacht- und Mielhvcrlräzen erhoben wird, oder al- der Wechsel- stcinpcl, der '/, vom Tausend beträgt, oder als die mancherlei Spesen an Provisionen und Courtagen »c., welche im Handel und Wandel bei dergleichen Geschäfte» gezahlt zu werden pflegen. Auch sür Arbitrageacschästc kann die Abgabe nicht sür zu hoch erachtet werde», zumal da dieselben meistens al» im AuSlande mit einem Ausländer abgeschlossen, nach tz. 6 de- Entwurfs nur der halben Abgabe unterliegen. Der in dem jetzigen Gesetz enthaltene Unterschied zwischen Tassen- und Zeitgeschäften ist in dem Entwurf beseitigt worden. Nach den bisherigen Erfahrungen ist eS sehr schwierig, den Begriff der Zeit- gcschäfte zutreffend festnistellen, und man kommt leicht in Gefahr, mit dem sür Zeitgeschäfte scstgcsctzten höheren Abgabcusatze nicht blos die sogenannten TifferenzgeschSsle, sonder» auch reelle Liese- rungsgcschäste zu treffen. Durch die vorgeschlagene procentuale Ab gabe werden die sogenannte» Spielgeschaste in der beabsichtigten Meise ohnehin und zwar schon insofern höher betroffen werden, weil eS bei denselben (nouiiucll) immer um Geschäfte über höhere Werthe sich handeln wird. Zu den einzelnen Paragraphen de- Entwurf- wird Folgende- bemerkt: Im 8 I lst der Grundsatz ausgesprochen, daß die in Tarif. Nummer 4 vorgeschricbrne Abgabe keine Urkunden-. sondern eine Geschäftsstelle,: Ist. Die Unmöglichkeit, da- Börsengeschäft al- solche- greifbar zu bestimme», mußte dahin drängen, auch die außerhalb der Börse geschloffenen Geschäfte über gleichartige Gegenstände sür ab- gabepflichtig zu erklären. Bei Gochäste» über Effecten unterliegt diese Ausdehnung keinem Bedenken. Um indessen jeder Klage über Härlen im Handel mit Maaren von vornherein Vv^ubeugen, sind die weiterhin zu besprechenden, sehr umfassenden Befreiungen in Aussicht genommen worden. Im 8 6 wird zunächst, i» Uebereinstimmung mit allgemeinen Grundsätzen, bestimmt, daß der in Tarisnummer 4 angeordnelen Abgabe alle im Inland: abgeschlossenen Geschäft: unterliegen. Es hat indessen sür erforderlich erachtet werden müssen, auch solche im AuSlande abgeschlossene Geschäfte, bei welchen im Inland: wohnbaft: Personen bclhciligt sind, z» der Abgabe hcranznjichen. Es »>i f.tc das geschehe,., weil zu befürchten ist, daß anderniall- in, Jutaud: abgeschlossene Geschälte sür im AuSlande abgeschlossene ausgegeben und dadurch der Steiler würden entzogen werden. Eine Entdeckung derartiger Tonlravcntioiic» würde in vielen Fällen unmöglich sein. Der Entwurs bestimmt, daß sür ein im Au-innde geschloffene- Ge schäft zwischen zwei ini Jnlande wohnhaften Personen die volle Steuer, dagegen sür ein im AuSlaudc geschlossenes Geschält zwischen einer ini Julande uud einer im Auelande wohilhifte» Person die halbe Steuer zu erlege« sei. Im AuSlande wohnhafte Personen werden also sür im An-land« geschlossene Geschäfte der diesseitigen Steuer uicht unterworfen. Die näheren Bestimmungen wegen Controlirang der Steuer finden sich in den 83- 7, 8, 10, II, 11b und 11c des Entwurfs. Diese Bestimmungen lassen überall erkennen, daß das Geschäfts geheimnis) der Gewerbetreibenden gewahrt werden soll, soweit dies init der steuerlichen Eonoole irgend vereinbar ist. Tie nach 83- ?, 10 und 11 an die Steuerbehörde einzurcichenden monatlichen Aus züge haben daber nichts weiter zu enthalten, al- die laufenden Nummer», das Dalum der einz lncn Geschäfte vnd die dafür zu entrichtenden Stencrbeträge. Der Steuerbehörde mußte freilich im 8. 11» da--Recht vorbei,rlten werden, die Stenerbüchee, Verzeichnisse und Tagebücher zur Prüfung einzuiordern. ES liegt indesien in der Natur der Verhältnisse, daß von diesem Vorbehalt keineswegs all- gemein, iondern nur insoweit, al- nothwendig, wird Gebrauch gemacht werden. Den obersten Landesfinanzbrhöcden ist e» zu überlasten, An ordnung dahin zu treffen, daß die Stenerbücher, Verzeichnisse und Tagebücher in solchen Fällen nur ini die Hunde höherer Beamten können, sollen diese versichcrung-pffichtlg blcibeu? Oder sollen diese in die wemeindeversicherung kommen? E« würde sich rmpsehle», diese Bestimmungen nicht i» da- Ort-statut auszunehmcn. Mit der Stellung, welche der Referent den freien Cossen zuweist, »er der Herr Correserrut nicht einverstanden, «olle diese« Taffen mit 100,000 Mann und Millionen Funds der Garau« grmacht werde», diese Summen sür sociale Zwecke verloren gehe» und vergeudet werden? Man möge auch nicht verkennen, daß diese Lasscnsorm i» der Zukunft eine Bedeutung haben werde, wenn auch nicht verhehlt werde» könne, daß sie gegen die vortdrill>oster gestellten gesetzliche» Cossen einen schwere» Staiidpiiuct habe» werden. Di« fr«ien Taffe» seien auch zu erhalten, weil sie eine Doppelversicherung ermög lichen. Und warum wolle man nicht vorsichtigen Leuten die Mög- lick,keilen gebe», sich durch Toppelversichernng bessere Verhältnisse schossen zu können? Und in den freien Hilsscasscn herrsche auch kein Aerztezwang. Diese Sache habe aber auch ihre große politische Seite. Es sei ja bekannt, daß viele der freie» Lassen in socio- listischen Händen seien. D- werde nun immer gesagt, die Socialdcmokcatcn jagen unerreichbaren Phantome» nach. Hier nun sei ein praktisches Gebiet, da- sie pflegen könnten. Er meine, dab man nicht über das Gesetz hinausgehen möge, und da nur da» Interesse vorherrschen könne, das; alle in Krankheit ver fallenden Personen versichert seien, so empfehle er, in These 2 nach den Worten: „müzlichst alle vcrsichcrungSpstichtigeu Personen" eiu- zuschicben: „soweit sic nicht einer eingeschriebene» oder andere» HilfScassc angehören". These 3 fand drr Correserent ebenfalls sachlich. Er fand ober kein Bedenken, jene Wirksamkeit, welche der Referent einem besonderen Ausschuß zuweist, dem Armenausschns) auiznlegen. Den versicherten werde dadurch kein so großes Unrecht geschehen. Wo dio individnalisirte Armenpflege bestehe, werde eS sich auch gnnz gut machen, die Armenpslegcr könnten die Ton- irole übernehmen. Diese Lontrole, die übrigens nicht zu ent behren sei, werde auch schwer ins Gewicht sollen. Zu These 4 konnte der Herr Correserent nicht empfehlen, die Versicherung sür de» Ansang weiter zu erstrecken als gesetzlich nolhwendig, da die Gemeind » ohnehin mit der Einrichtung so viel zu thnn hätten, daß sie bei der Kürze der Zrit gut thu» würden, sich ans das Aller- nvthwcndigste zu beichränken. Wolle man die Versicherung svdau» weiter erstrecken, so könne man das thun, wenn mehr Erfahrungen vorlägen. Im Princip sei er sür Erstrebnng des Versichrung«, zwange- aus möglichst alle Elasten, um möglichst Allen die tm Gesctz enthaltenen Wohlthaten zuzusühren und dem Gesetze den Tharkler eine- LlassengesetzcS zu nehmen. Vor Allem sei die Unterstellung der land- »nd sorstwirthschastlichcn Arbeiter unter das Gesetz nothwendig. Die Gründe, welche bisher gegen diese Eeweit.rung vorgebracht worden, seien, wenigsten« bei un- in Sachsen, nicht stichhaltig. Do» Bedürsniß liege doch vor. DoS städlischc Proletariat rekrutire sich ja säst nur au« landwirthschaft- tiche» Arbeitern und deren Familien. Für diese Seite sei noch gar nicht« gethan und sehr dringlich, diese Llaffc der Armenpflege zu entziehen. Ueder die von dem Referenten ausgestellte», hier »tcht er- «it- gelheilten Thesen entspann sich eine lebhafte Debatte. Eine Abstimmung fand, wie bemerkt, nicht statt, Bor Schluß der Sitzung wie« der Vorsitzende daraus hin, wie zweckmäßig e« gemesen sei, dir Thesen nicht der Abstimmung zn unterwerfe», -s habe sich eine so große Meinungsverschiedenheit kundgrgebe», daß es schwer gewesen wäre, bei diesen divergirendrn Aastchte» Einigung über eine These zu erlangen. Aus alledem sei aber nicht aus eine Abneigung gegen da« Gesetz selbst zu schließe«, sondern alle würden sich bestreben, dasselbe so gut wie möglich «X» zusühren. verantirerlltcher Nedaeteir He1>rtckUhs» t» keltzzlß. Mk d» «uftt-mich-o rs«a Vr,1-1'»r vr. L«c»r Paul tu Sei»,«» gelangen. bei welchen eine um so sicheren Bewahrung de- Ami» a> Heimnisse- zu erwarten ist. Die Geheimhaltung sich längere Zelt hüiziehender IranSactionen sichert der §. 11 o. Die etwaigen Befürchtungen bezüglich de- Gehelmhalteas bärste» auch an Gewicht verlieren bei der Erwägung, daß in den Steuer- büch rn, welche ohnehin allermeist erst »ach Verlauf langer Zeit können eingcsordert werden, doch nur abgeschlossene Geschäfte werden eingetragen stehen, bei denen die Geheimhaltung kaum noch wird i» Betracht kommen. Dazu kommt, daß die Steuerbücher nur am Sitze der Provinztalbehörden etngeschen werden, so daß dir groß: Zabl der in entfernte» kleineren Städten wohnenden Interessenten einen weitere» Grund haben werden, dieserhalb unbesorgt zu sein. Daß bet dirccter Einreichung de- Steuerbuchs rc. eS der Herstellnug und Einreichung eine- Auszuges au- demselben nicht bedarf, »trd jür selbstverständlich erachtet. Die Verpflichtung, die mehrgenannten Tontrolemlttel zu fahren, hat nicht dem eigentlichen Handel-stand allein auserlegt werden können. Es giebt bekanntlich an de» Börsen zahlreich« Personen, welche jeder Bürlcnbesnrhcr kennt und welche, ohne tn daS Handel«, rcgtstcr eingetragen zn sein, doch häufige und oft große Geschäfte alschließen. Diesen Personen mußten, schon im Interesse der Her stellung gleicher Concnrrenzbedingungen, die gleichen Verpflichtungen au-tttcgt werden. Um auch solche Personen mit zn umsasten, ist der allgemeine Ausdruck „gewerbsmäßiger Abschluß", „gewerk-mäßige Bermitleliing von Geschäfte»" gewählt worden. Der Ausdruck ist freilich kem ganz präciscr, »nd eS kann Vorkommen, daß Jemand im Zweifel darüber sein mag, ob er zu denjenigen Personen zu rechnen sei, welche gewerbsmäßig handeln oder vermitteln. Das Tbatsächllch« wird indeß jcdrSmal lotche Zweifel beseitigen; jeder Besncher drr Börse wird bezüglich der Mitbesucher derselben Auskunft geben können. Im Zweifel mag der Betreffende sich an die Steuerbehörde wenden, welche nach Lage der Umstände Entscheidung treffen wird; eventuell mag er die von ihm abgeschlossenen Geschäfte nach 8. 11 d bei der Steuerbehörde schriftlich anzeigen. Derselbe Ausdruck findet sich auch >» anderen Gcletzen, wie z. B. im Handelsgesetzbuch, auch im Strafgesetzbuch, und hat trotz seiner Allgemeinheit zu unlösbare» Schwierigkeiten doch nicht geführt. Im 8 9 des Enlwnrss ist vorgeschrieben, daß die Abgabe sowohl sür das Geschäft zwischen dem Tommissionair und dem Tritten, al« sür das Al'wichlniigSgeschäst zwischen dem Commissionair «nd drin Commitlcnicn zu entrichte» sei. ES ist zwar in Frage gekommen, ob nicht daS zulctztgrdochlc Geschäft wenigstens dann von der Ab- gäbe sreiznlaijcn sei, ivenn seststeht. daß die Abw'ckelnng zwischen dein Commisncnair »nd dem Tommillenten unter de» nämlichen Be dingungen geschieh!, unter welch:» der Commilsionair mit dem Dritte» abgeschlossen halte, und wen» der Coniiinssionair keinen iveitercn Vorlheil bei der Sache hat, als die übliche Provision. Es mußte indessen anerkannt werden, daß eine solch: Bestimmung wegen der Schwierigkeit der genau-.n Feststellung der in jedem Fall od- wattenden Verhältnisse leicht zu Mißbrauchen und zu Umgebuugc.t der Abgabe führen würde. Es ist bekannt, daß der Commissionair im eigenen geschäftlich:» Interesse mehr und »lehr nur noch al« Selvsthändlcr sür eigen.« Rechnung austritt. Das Alnvickeluna-- geschäft mit dem Tommiltentc» hat dann den Charakter eine« der tn der Tarisniimmer 4 lezcichneteii Gcschäfte, und eS ist deshalb gcrechtserogt, daß der Cemiinssionair auch den seinem Vorlheil gegenüberstehende», in der Steuer liegenden Nrchtdeil übernehme. Tie Steuer wird freilich in den ini 8 0 erwähnten Fällen mehrfach entrichtet werden müsse»; wenn man aber berücksichtigt, daß in gleicher Welse auch «ine ganze Reihe von Provisionen, Lourtagen, Porti, Telegrapheng:l'ühren, Wechsetstempeln entstehen könne», und daß die im Verhältnis, zu alledem sehr geringe Steuer sich aus «in» größere Anzahl von Personen verthe.len wird, so ist eine übermäßig« Bertheuerung der Abwicketunqsgeschiste nicht zu laichten. Der vorgeschlagenr Mod»? der Bestcurrnng giebt übrrdie- dem Tomm'ttent-.'n die Möglichkeit, sich die Steuer, welch« er tragen will, selbst zu berechne», waS er bisher bet der Nngewtß- deft über di« Zabl der etwa erforderlich geturtenen Schlußnoten »e nick» konnte. Die Straf« der Defraudation (ff. II u) hat tn dem Entwnrse höber bemessen werden müssen, al« in sonstigen Abgabe«, geletzen. Durch die Bestimmungen der 8A. 7, 8. 10 »nd 11 de« EntwuisS wird Deiitenigen. welche gewerb-mäßiq abgabepflichtig« Geschälte betreiben, ein weitgebende« vertraue» geschenkt, da die »art angeordnete Lontrole eiue immerhin ziemlich unvollständig« ist. ES ist dah-r ganz gercchtserligt, daß in denjenigen Fällen, i» drua»
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