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1486 ILK. priv. Itnmpnn/ koilolt-kalm. Behufs Einlösung und Unificirung der sammtlichen bestehenden, in acht Gmifstone« zerfallenden sperzent. Silber-Obligationen der k. k. priv. Kronprinz Rudolf-Bahn im ursprünglichen Gesannntbetrage von 57,S1S,3lw Gnldc» Silber, sowie behufs Rückzahlung der schwebenden Schuld hat der VerwaltuugSrath auf Grund der ihm von der außerordentlichen Generalversammlung der Actionaire am 29. Tecember 1883 ertheilten Ermächtigung, sowie eines mit der k. k. priv. allgem. österreichischen Boden-Credit-Anstalt abgeschlossenen Uebereinkommens, und über Genehmigung der hohen Staatsverwaltung eine einheitliche Aperzentige Anleihe in der Höhe von Gulden österr. Wahrung Silber ausgenommen, welche in Appoints von fl. 200, fl. 1000 und fl. 5000 ö. W. Silber ausgefertigt, halbjährig, und zwqr vom 1. April 1884 angefangen, verzinst, spätestens in 72 Jahren im Wege der Verloosung «1 pari zurückgezahlt wird und deren Verzinsung und Rückzahlung ohne jeden Steuer-, Gebühren» oder sonstigen Abzug nach Wahl des Inhabers in Wien oder bei den von der Schuldnerin jeweilig bekannt zu gebenden sonstigen Zahlstellen, und zwar in Wien in effektiver Silbermünze österr. Währung, im Auslände mir dem coursgemäßen Aequivalente in der betreffenden ausländischen Währung erfolgt. Der erste den Obligationen beigegebene Coupon ist am 1. Oktober 1884 fällig. Diese Anleihe darf «nr zu dem angegebenen Zwecke verwendet werden. Die bücherliche Eintragung des Pfandrechtes für diese Anleihe wird auf den sämmtlichcn im Eisenbahnbuche des k. k. Landesgerichtes Wien in der Einlage für die Kronprinz Rudolf-Bahn (Hauptlinie St. Valentin-Laibach mit den Zweiglinien Kastenreith-Amstettcn. Hieflau-Eisenerz. St. Michael-Leoben, LaunSdorf-Mösel und Glandorf-Klagcnfurt) inneliegenden Eisenbahnlinien vollzogen. In dem Umfange, in welchem Theil-Schuldverschreibungen der in obiger Eisenbahnbnch-Einkage eingetragenen öperzentigeu Silber- und Gold-Prioritäts-Anseihen der Kronprinz Rudolf-Bahn in Folge des Umtausches oder der Einlösung zur Löschung gelangen, rückt die gegenwärtige Anleihe in der bücherlichen Rangordnung vor, so zwar, daß diese Anleihe nach erfolgter Löschung der obigen An leihen den ersten Platz in dem bücherlichen Lastenstande einzunehmen hat. Für die pünktliche Bezahlung der Zinsen und Rückzahlungsraten haften außerdem'die sämmtlichcn Einnahmen der obigen Linien der Kronprinz Rudolf-Bahn und insbesondere das derselben für diese Linien vom Staate garantirte Reinerträgniß. Im Falle der Einlösung der Kronprinz Rudolf-Bahn durch den Staat (Ueberenrkommcn vom 11. Dccember 1883) wird diese Anleihe vom österreichischen Staate zur Selbstzahlung über nommen und erlischt mit dem Zeitpunkte der Einlösung die Personalverpflichtung der k. k. priv. Kronprinz Rudolf-Bahn-Gesellschaft, so zwar, daß den Inhabern der Theil-Schuldverschreibungen dieser Anleihe sodann ein Anspruch wider die genannte Gesellschaft als Personalschuldncrin nicht weiter zusteht. Von der mit der Durchführung der beabsichtigten Convertirung betrauten k. k. priv. allgem. österreichischen Boden-Credit-Anstalt wird hierdurch den Besitzern von Prioritäts- Obligationen der einzuziehenden acht Emissionen der Umtausch ihrer bperzentigen Schuldtitel gegen die neuen 4perzentigen Prioritäts-Obligationen mit einem Zuschläge von L7 Perzent Angeboten, so daß dieselben . sül je M Men Bimmle SMntige 11? GuN» Bimmle tzerzeiche MizatiMii zu beziehe« berechtigt sind, mit der Bestimmung, daß für den durch effektive Stücke nicht ausgleichbaren Restbetrag das zum Course von 87Gulden ö. W. Bank-Valuta für je hundert Gulden Nominale Lperzentiger Prioritäten sich ergebende Aequivalent dem Besitzer in Baarem vergütet wird. Es entfallen sonach z. B. auf fl. 1200 alter 5 perzentiger Obligationen fl. 1404 der neuen Anleihe; hiervon werden fl. 1400 in Obligationen hinausgegeben und für den nicht ausgleich baren Rest von fl. 4 — zum obigen Course von 87^ — fl. 3.50 baar bezahlt. Diejenigen k. M Besitzer von 5perzentigen Prioritäts-Obligationen der gedachten acht Emissionen, welche auf den angebotenen Umtausch einzugehen beabsichtigen, wollen die umzutauschenden Obligationen innerhalb der Zeit vom 18. bis IllvIliÄvv SI. MLrL I. I. bei einer der nachstehend verzeichneten Umtauschstellen bei Verlust des Umtauschrechtes anmelden und erlegen, und zwar: in Mou: vorUru vrosSov: rrLvltttzrt a. bei der k. k. priv. allgemeinen österreichischen Boden-Credit-Anstalt, - - Anglo-österreichischen Bank, - dem Wiener Bank-Verein, - der Niederösterreichischen Escompte-Gesellschaft und bei deren Bank- und Wechsler-Geschäfte, - - k. k. pnv. österreichischen Länderbank, - - Deutschen Bank, - - Dresdner Bank, - - Deutschen Vereinsbank, dem Frankfurter Bankverein, s s - der Deutsche» Effecte»- und Wechselbank, - - Rheinischen Kreditbank, - Miumdvlw: - kNünokon: - StMtKUt: Hiebei kommt zu beachten: Ten zu hinterlegenden Stücken sind die aushaftenden Coupons, incl. des am 1. April 1834 fälligen, beiznschlicßen. - - Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank, - - Württembergischen Vereinsbank. 2. Der Erlag hat mittelst zweier AnmeldungSscheine zu geschehen, welche über Verlangen bei den obengenannten Umtauschstellen auSgefolgt werden. 3. Der am 1. April 1884 fällige ZinS-Coupon in der Höhe von fl. 7,50 ö. W. Silber, sowie das coursgemäße Aequivalent des durch effektive Stücke nicht ausgleichbaren Restbetrages werden sofort beim Crlage der Obligationen baar bezahlt und gleichzeitig dem Erleger ein Cmpfanafchein ausgefolgt. 4. Der Vollzug des Umtausches, rücksichtlich der Hinausgabe der neuen Prioritäts-Obligationen erfolgt spätestens vom 1. Juni l.J. an, und zwar durch jene Umtauschstellen, bei welchen die einzutauschenden bperzentigen Silber-PrioritätS-Obligationen angemeldet, rücksichtlich erlegt worden sind. Hiebei wird bemerkt, daß die bei den Umtauschstcllen in Deutschland zur AuSfolgung gelangenden Titres mir dem deutschen Reichsstempel versehen sein werden; für denselben ist in jenen Fällen, wo die zum Umtausche cingereichten bperzentigen Obligationen ebenfalls deutsch ge stempelt waren, eine besondere Vergütung nicht zu leisten, andernfalls der entfallende Betrag bei der Einreichung baar zu erlegen, rcsp. von dem Erlöse des April-Coupons (3) unmittelbar in Ab- Mg zu bringen. 5. Die bi- znm SL. Juli L8SSL nicht bezogene« Obligationen erliegen von da ab für Rechnung der Gefahr des Bezugsberechtigten bet dev betreffenden Umtauschstelle. 6. Sofern bei Einreichung umzutauschender Stücke noch nicht fällige Coupons fehlen, ist der Bettag von dem Einreicher baar zu vergüten. Vorstehende Bestimmungen beziehen sich nicht auf die im Wege der Verloosung bereits fällig gewordenen, zur Rückzahlung noch nicht präsentirten Obligationen, noch können vorstehende Normirnngen auf die nicht rechtzeitig, d. t. bis SL. März l. I., znm Umtausche angemeldeten und in Folge dessen zur Ansloosung gelangenden Stücke An wendung stnden. Wie«, am 17. März 1884. K. k. priv. KlMpsM llm!oIf-I!ilI»i. K. li. piiv. Llleem. SMrelelikklik