Volltext Seite (XML)
1182 §.12. Bei Anbringung der Verbrennung-Vorrichtungen ist darauf Acht zu nehme«, daß die höchst mögliche Stichflamme von de» verbrennlichen Matermlien, aus welchen der zu erleuchtende Raum htraeste« ist, so weil entfernt Ueibt, als züle Verhüt»«- einer Anzündung dieser MateAa^ff»>erfordeeuch ist. ^ ^ §.13. Nach völliger Beendigung der angemeldeten Beleuchtungsanlage, jedoch vor Anbringung de- Anstrich- und de- Ver putzes, so wie jeder Bedeckung und vor erfolgter Verbindung derselben mit dem Gaszähler hat der Verfertiger unter Bezugnahme auf den in H. erwähnten Gestatt«» g-scheiu bei der Gasanstalt hiervon schriftliche Anzeige zu ^machen. Lchtere Ukßt die Prüfung der Anlage durch den dazu beauftragen Techniker nach Maßgabe der unter T beigefügteu Instruction vor»ehmen und es findet dabei die Verbindung der Röhrenleitung mit dem Gasrähler und dre Co»ttole der richtigen Aufstellung des letzteren gleichzeitig statt. Bereits verputzte und überstrichene oder sonst bedeckte Leitungen find von der Prüfung unbedingt zurückzuweisen, lieber den Befund bei der Prüfung ist dem Inhaber der Beleuchtungsanlage und auf Verlangen auch dem Verfertiger derselben durch den prüfenden Beamten ein Attestat auszustellen, in welchem nach zufriedenstellender Beendigung der Prüfung zu bemerken ist, daß der Inbetriebsetzung ein technisches Bedenken nicht entgegenstehe. Erst wenn ver Inhaber der Beleuchtungsanlage ein solches Attestat erhalten hat, ist ihm die Inbetriebsetzung der Beleuchtungsanlage zu gestatten. Da- Prüfung-ältest wird an der inneren Seite der GaSzählerthür durch Auf kleben befestigt. §. 14. Die vorstehenden Vorschriften leiden auch auf beabsichtigte Erweiterungen oder Abänderungen bereits bestehender Beleuch tungsanlagen, so wie auf Reparaturen dann Anwendung, wenn durch letztere die Flammenzahl oder Flammeugröße verändert wird. BettuchtungSanlagen, welche länger als ein Jahr außer Betrieb gestanden haben, sind vor der Wiedereröffnung des Betriebes einer Prüfung zu unterwerfen. Bei den in diesem Paragraph erwähnten Fällen wird die Prüfung zwar nach der in §. 13. erwähnten Instruction vorgenommeu, e- kann aber dabei die in §. 2. der Instruction vorgeschriebene Probe nach Ermessen de- Beamten in Wegfall kommen. .. §. 15. Alle zur Zeit auSgeführteu Gasbeleuchtungs-Einrichtungen sind, auch wenn an denselben eine Erweiterung oder Verände rung nicht vorgenomflien wird, innerhalb der nächsten zehn Jahre nach der in §. 13. erwähnten Instruction zu prüfen, wobei eben falls nach Ermessen des prüfenden Beamten die in §. 2. der Instruction vorgeschnebene Probe in Wegfall kommen kann. Nach Verlauf von 10 Jahren müssen daher sämmtliche Gasbeleuchtung--Einrichtungen unt de« in tz. 13. erwähnten Attesten versehen sein. §. 16. Im Betriebe befindliche Beleuchtungsanlagen können jederzeit den nach der Instruction vorgeschriebeneu Prüfungen unter worfen werden, sobald dies für nochwendig befunden oder von dem Inhaber beantragt wird. Zeigen sich hierbei gefahrbringende Unvollkommenheiten, so kann der Fortgebrauch blS zur Abstellung dieser Uebelstäude untersagt werden. §. 17. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Regulativs werden gegen den Verfertiger der betreffenden Anlage oder dessen Theilvehmer bis zu 25 Thalern geahndet. Im Falle des Zahlungsunvermögens wird die Geldstrafe in eine angemessene Freiheitsstrafe verwandelt. Insoweit durch die Zuwiderhandlung zugleich ein der ftrafrichterlichen Beurtheilung anheimfallendeS Ver gehen verübt worden ist, bleibt dessen Ahndung im geordneten Rechtswege Vorbehalten. Die Ansprüche wegen der erweislich durch Fehler der Anlage oder durch nachlässige Ausführung derselben entstandenen Schäden bleiben den betheiligten Privatpersonen zur Geltendmachung im Civilwege Vorbehalten. §. 18. Das technische Organ ist bis auf Weiteres die technische Oberleitung der städtischen Gasfabrik. Die mit der Handhabung der einzelnen Vorschriften dieses Regulativs zu betrauenden Beamten derselben werden auf vorliegendes Regulativ und die demselben beigefügre Instruction verpflichtet. §. 19. Die Gebühren für die Prüfung betragen bei einer Leitung von 1 bis 5 Flammen 1 Thlr. 10 Ngr. - 5 - 10 - 15 - 25 - 40 - 55 - 70 - 90 - 130 10 15 25 40 55 70 90 130 180 1 1 1 2 2 2 2 2 2 15 - 20 - 25 - 5 - 10 - 15 - 20 - 25 - und für jede ferneren 50 Flammen 5 Neugroschen mehr. Diese Gebühr wird auch im vollen Betrage bei jeder nach §. 14. vorzu nehmenden und nach §. 16. beantragten Prüfung erlegt. Kann eine angesetzte Prüfung, zu welcher sich der Beamte an Ort und Stelle verfügt hat, in Folge einer Schuld des Inhaber- oder de- Verfertiger- der Anlage nicht stattfinden, oder kann die Prüfung in Folge der Bestimmungen der Instruction nicht fortgesetzt werden, so ist für eine solche unvollendete Prüfung jede-mal die Gebühr von 1 Thlr. 10 Ngr. zu erlegen. Bei den §. 4. der Instruction erwähnten besonderen Prüfungen der Krön- und Schiebe-Leuchter wird pro Flamme 1 Ngr. als Prüfungsgebühr in Anrechnung gebracht. §. 20. Die Bestimmungen dieses Regulativ- leiden auch auf andere bereits bestehende oder noch zu errichtende hiesige GaS- fabriken Anwendung. Instruction für die mit Prüfung der Ga-einrichtungen beauftragten technischen Beamten. Die Prüfung einer Gaseinrichtung hat der damit beauftragte Techniker in nachstehender Art und Reihefolge in Gegenwart de- Verfertigers derselben zu bewirken. tz. 1. Nachdem die Gaseinrichtung von dem Verfertiger derselben als vollendet erklärt und die Verbindung derselben mit der GaSzuleitung bis auf da- Rohr zwischen dem Gaszähler und der angefertigten Gasleitung eingerichtet ist, ohne daß jedoch die Röhre» einen Anstrich oder irgend eine Bedeckung erhalten haben oder der Putz an in da- Mauerwerk eingelassenen Röhren bereit- angebracht ist, hat der Beamte sich zuvörderst an der ganzen Ausführung zu überzeugen, daß die in § 6. und 8.—12. de- Regulativs gegebenen Vorschriften genau befolgt worden sind und daß, sofern Krön- und Schiebe-Leuchter vorkomme«, dieselben der in §. 4. dieser In struction vorgeschriebenen Voruntersuchung unterlegen haben. §. 2. Hat sich hierberein die Fortsetzung der Prüfung verhindernde-Bedenken nicht gefunden, so wird zur Prüfung mit compri- mirter Lust übergegangen. ES wird deshalb die Röhrenleitung an ihrem Anfänge mit einer mit Windkessel versehenen CompressiouS- vuwpe in Verbindung gebracht, der Verschluß sämmtlicher Brennerhähne und der Abschluß der nach Krön- und Schiebe-Leuchtern, so wie nach Gummischläuchen führenden Zwischenhähne bewirkt und nun die CompresstonSpumpe so lange in Thätigkeit gesetzt, bi- daS an ihr angebrachte Manometer ein Dritttheil Atmosphäre Ueberdruck der inneren Lustspannung über den äußere« Atmosphären- druck anzeigt. Während nach Erfordern durch NachpumpeN diese Spannung erhalten wird, untersucht der Beamte durch Oeffnung aller einzelnen Brennerhähne nach einander, ob sich durch Ausströmung von Luft die Zuleitung als frei, d. h. nicht durch eine Ver stopfung als unterbrochen erweist, und geht die Leitung durch, um sich theils durch da« Gehör, theils durch Befeuchtung mit Wasser zu überzeugen, daß die Leitung und ihre Verbindung dicht sind. Wird ein Zischen gehört oder tritt Lust durch die mit Wasser benetzten Stellen, ohne daß der Verfertiger der Leitung durch Nachziehen der Schrauben die betreffenden Stellen dicht machen kann, so ist die Prüfung zu unterbrechen und erst nachdem der Verfertiger anzeigt, daß die Leitung entsprechend verbessert sei, von Neuem wieder aufzunehmen. tz. 3. Der Beamte hat, sofern die- zweckmäßiger erscheint, die in §. 2. angegebene Probe bei größeren Ga-einrichtungen mit einzelnen Abtheiluvgen derselben gesondert vorzunehmen. tz. 4. Krön- und Schiebe-Leuchter sind auf der Gasanstalt durch die Beamten auf die erfolgte dieSfallsige Anmeldung vor deren Befestigung separat zu prüfen; es werden dabei >ie Vorschriften von H. 2. im Wesentlichen befolgt, jedoch eine Comprimirung der Luft avgewevdet, welche zwar ein Dritttheil Atmosphäre Ueberdruck bettagen kann, jedoch nach Umständen bi-, auf einen durch eine Höhe von 20 sächsischen Zoll Wassersäule am Manometer angegebenen Ueberdruck zu ermäßigen ist Die so geprüften Stücke werde« durch den Beamten mit einer Bezeichnung versehen, welche ihn bei der Hauptprüfung nach 8. 2. erkenne« läßt, daß diese Stücke der Vorprüfung unterworfen find.