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—.... Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. Bekanntmachung. Nachdem wir beschaffen haben, für die Ausführung von GaSrohrleitungen und Ga-beleuchturiaSanlagen frei Instruction für die technischen ? freie Concurrenz Beamten mit eintteten zu lassen, so wird das hierüber entworfene Regulativ sawmt der ^ dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß den Bestimmungen dieses Regulativs vym April dieses JqhreS allenthalben nachzugeben ist. Leipzig am 2. März 1S6S. Der Skai- de? Hta-1 Leipzig. - vr. Koch. Schleiß Regulativ llezßnkr. möglich abzuwenden geeignet ist, steht dem Rathe als der örtlichen^WohlfqhrtSpolizeibehörde zu. §. 2. Alle Diejenigen, welche ihr benöthigteS LeuchtgqS aus der unter der Verwaltung des Raths stehenden Fabrik beziehen, unterwerfen sich vertragsmäßig zugleich der Verpflichtung, die Herstellung und Reparatur der in H 1. bezeichneten Anlagen von keinem Andern besorgen zu lassen, als von einem solchen Verfertiger von Gasrohrleitungen, welcher sich für dieses Gewerbe bei dem Rath angemeldet hat und dessen Name hierauf bekannt gemacht worden ist. ß. 3. - Jeder, welcher innerhalb des Stadtbezirks Anlagen der §. 1. bezeichneten Art ausführen zu lassen beabsichtigt, hat die- schriftlich der Gasanstalt anzuzeigen, auch dabei zu bemerken, durch welchen Unternehmer er die Ausführung bewirkt haben will, nicht minder wenn die Anlage in einem ihm nicht eigentümlich zugehörigen Grundstücke bewirkt werden soll, die Genehmigung des Eigen tümer-, bezüglich Verwalters de- Grundstücks nachzuweisen.. Zu dieser Anzeige ist Pas vorschriftsmäßige PzmHldeformular zu benutzen, welche- yöu der Gasanstalt unentgeltlich geliefert wird. 8. ä. In der Anzeige sind die zu beleuchtenden Räume ihrem Pemitzungszwecke nach, die Materi-An aber, au- welchen die RohMungen hergestellt Herde» sollen, dann besonders zu bezeichnen, ipenn dw Verwendung anderer as- schmiedeeiserner Röhren igl wird. ö. Der zur Ausführung bezeichnete Verfertiger hat dieselbe zu, dem in tz. 2. gedachten Falle picht ftüher in Angriff zu nehmen, als bis chm hierzu die Geflaftung durch die Gasanstalt schriftlich erteilt worden ist. tz. v. Zu den Gasleitungen in dem Innern von Gebäuden sind vorzugsweise schmiedeeiserne Röhren zu verwenden. Au-nahm-- weise sind auch hartgelöthete oder gegossene Röhren von Kupfer oder Messing zulässig. Röhren von Metallcomposition, von Zinn oder Blei — letztere mit dem in §. 7. der Instruction zu berührenden AuSnatzmefalle — sind unter allen Umständen unzulässig. Auch ist bei Reparaturen die Anwendung weichen Lothe- ay den Rohrttitungeir unstatthaft. Gummischläuche sind nur zur Ueder- leitung des Gases nach trgnHp-Fablen Leuchter, ypd nur dann zulässig - wenn jed« einzeln^ Gpmmischlrvch durch einen Hahn von der metallnen Zuleitung Die zu einei merauuen Zuleitung aMcytonen werden kann. tz. 7. Die zu einer Gasbeleuchtungsanlage erforderlichen Röhren sind von den Verfertigern selbst in dem Zustande, wie sie zur Verwendung kommen sollen, einer vorläufigen Prüfung auf ihre LuftdichtM zu unterwerfen Mtd es haben sich die Verfertiger die dazu erforderlichen Vorrichtungen selbst anzuschaffen, auch bei der Anmeldung zury GeperbsbetrA durch ein Zengmß der Gasanstalt -rchzuweisen. . . _ ^ " - " ' — ' ' " In der Regel ist einer anderen Ver> deren Bel 9. Die LeituugSröhren sind so zu verlegen, daß sie möj - äußere ^ vor zufälliger einen geeigneten orizontaler Beschädigung dmch äußere Gewalt geschütztPnd. Schmiedeeiserne RöhreuleitNngen i Anstrich gegen Zerstörung durch Oxydation zu sichern. Bei der Befestigung oer l Durchführung durch Wände gehörigen, einer Beschädigung oder Brechung vördeugepdeL Spielraum behalten. Sind Rohrleitungen unter Fußböden zu verlegen, so ist Vorsorge dahin zu treffen, daß dre Dielung, namentlich über den Verbindungsstellen ohne Schwierigkeit und Verzug aufgehoben werden kann. Führung der Rohrleitung durch verschlossene und unzugängliche Zwischenräume ist zu vermeiden. Kronleuchter sind mit hinreichender Sicherheit besonders zu bMig^n uuy dürfen Nicht an den Leittmg-röhren selbst hangen. tz. 10. Die Abschlußhähne sind so eiuzmichteu, daß sie nur eine Viertelwendung machen und nicht auS der Hülse gezogen werden können. Sie, so wie die Gelenke an de» Rohrleitungen sind voHkoumM luftdicht elyzuschleifeu und eben so mtt deu Rohr leitungen zu verbinden. §. 11. An am Eingänge ein Abschlußhahn vor demselben, d. h. zwischen dem Zähler und der Ableitung von der Lar Leuchter müssen durch besondere, leicht zugängliche Hähne von der ihnen däS GaS mführchden Leitung abgeschlossen werden können. Die Erdröhre, d. b. die Zuleitung von der Straßen-Hauptröhre, einschließlich de- Haupthahn-, kann nur dmch die Gasanstalt, selbstverständlich auf Kosten des Consumenten, au-geführt werden. DaS Gleick der Gaszähler, deren Größe, je nach der jeweiligen Flamm Beschaffung de» »um Schutz de- Haupihahn» «»d de- GaS der Gasanstalt bestimmt, wie auch das Schloß desselben von letzterer bezyjsR dösrde» muß, ,. Anstatt dmch deu Nonnalschlüffel stet- geöffnet werden kann. Die Bedienung det Ga-zähler stndtt durch die Gasanstalt statt: doch werdeA nur für da» Luffülle» mit Spiritus oder Glycerin Kosten berechnet. zilt von der Lieferung, Aufstellung und Verbindung