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Vas bürgerliche Gesetzbuch und einige der wichtigste« darin -getroffenen Bestimmungen. III. 7) Eine Haftpflicht Seiten de« Vermiether« tritt auch dann ein, wenn ihm im Falle einer Störung oder Schmälerung der vertragsmäßigen Benutzung durch Dritte eine Verschuldung wegen unterlassener Abwendung oder Beseitigung zur Last fallt. Er darf die Sache nicht in einer Weise ändern, welche den Miether an der vertragsmäßigen Benutzung hindert (ß. 1197). — Im Schluß sätze diese« Paragraph- ist ein Satz ausgesprochen, welcher schon bisher in der Praxi« angewendet wurde. 8) Wenn der Vermiether die Benutzung ganz oder theilweise nicht gewährt, so kann der Abmiether nicht blo« gänzlichen oder theilweisen Erlaß de« MiethzinseS, oder, wenn der Zins voraus bezahlt worden ist, dessen gänzliche oder theilweise Rückzahlung, sondern auch, wenn der Vermiether die Nichtgewährung verschul det, Schadenersatz verlangen (1198) — Der Vermiether kann sich von der ihm nach §. 1198 obliegenden Verpflichtung auch dadurch nicht befreien, dast er dem Abmiether einen andern Gegenstand verschafft. 9) Der Vermiether ist verpflichtet, die vermiethete Sache im gehörigen Stande zu erhalte». 10) Hinsichtlich der Ausbesserungen der vermietheten Sache, so hat sie der Bennielhyc auf seine Kosten vorzunehmen, soweit nicht nach OrtSgebrauch der Miether dazu verpflichtet ist. Hat der Ver miether aäf dia Anzeige de« Abmiether« die nothwendigen Aus besserungen nicht vorgenommen, so kann der Abmiether für die Zeit, während welcher er dadurch an der vertragsmäßigen Be nutzung der Sache'gebindert worden ist, einen entsprechenden Er laß an dem Miethzinse und Ersatz de« außerdem etwa erlittenen Schaden- fordern (ß. 1200). — Die Herstellung nach „Ort-ge braucht könnte umschrieben werden mit: Herstellungen, welche der gewöhnliche Lauf der Dinge mit sich bringt. Es müssen daher Herstellungen, welche sich wegen ungewöhnlicher Zufälle nöthig machen oder sonst außer der Regel liegen, wie z. B. Hagelschlag, vom Vermiether getragen werden. 11) Im Fall der Abmiether auf die Sache Verwendungen ge macht hat, so kann er wegen der nothwendigen sofort, wegen solcher nützlichen, durch welche die Sacke dauernd verbessert ist, nach Beendigung de« Miethvertrage« Vergütung wie ein Ge schäftsführer ohne Auftrag fordern. Wegrp anderer Verwendungen ist ihm da« Recht der Wegnahme Vorbehalten worden, muß aber die bei Beendigung de« Vertrage« noch vorhandenen Verwendungen dem Vermiether auf Verlangen überlassen, wenn dieser ihm den Werth erstattet, welchen sie im Falle der Wegnahme gehabt haben würden. Zu dieser Werterstattung ist der Vermieter auch ver-1 pflichtet, wenn er die Wegnahme hindert (vgl. tz. 1201). — Zum' Begriff Verwendung mag angeführt werden: Unter Verwendungen werden der auf eine Sache gemachte Aufwand und die durch eine Sache veranlaßten AüSgaben begriffen. Die Verwendungen find notwendige, wenn sie den Untergang oder die Verschlechterung der Sache oder den ganzen oder theilweisen Verlust der Sache ab wenden, und nützliche, wenn sie die Sache in Ansehung ihres Ge brauche- oder der zu ziehenden Früchte verbessern. Alle anderen Verwendungen find willkürliche, gleichviel, ob dadurch der Werth der Sache erhöht wird oder nicht. — Die in § 1201 angegebenen Ansprüche verjähren in der gewöhnlichen Verjährungsfrist. In Bezug auf die nützlichen Verwendungen ist die Vorschrift so, wie geschehen, zü fassen gewesen, weil der Abmiether dieselben während der Mretbzeit selbst «nutzt. — Im Schlußsätze hat de- dem Ab miether zusteheudev HktentionSrechte« nicht besonder« gedacht zu werde» gebraucht, weil, wie gesagt wirp, eine anderweitige Be stimmung de« Gesetzbuches (ß..767) ausreiche. 12) Während die Abgaben von einem Gewerbe, welche« der Abmiether in"de« ermiethelen Räumen betreibt, piesem zur Last fallen, ist der Pttmiether verpflichtet, die auf der Sache haftenden Grundabgaben »nid Lasten zu Nagen (§. 1202), wie schon da«^ römische Recht bestimmt.' 13) Bleiben bei Vermietungen von Räumen etwa einige unter dem Verschlüsse de« Vermiether«, so ist der Letztere zu deren Verwahrung verpflichtet (8. 1203). '" !14L Der Abmiether »st verpflichtet, de» Mietzins, in Er «angwun-g einer anderen Bestimmung, bei einer Miethzeit von stMigsten« sich« Monckten in vierteljährigen Terminen am Schluffe jede« Kalendervierteljahres, bei einer kürzeren Miethzeit nach Ab lauf derselben zu bezahlen. Beginnt im ersteren Falle da- Mieth- verhältniß vu Lauft ezkes Aalenderviertelj-Hre-, so ist der für die se« Bierftljahr verhÄtnißmäßig zu entrrcktHhj ZjuS am Schluss desselben zu bezahlen (§. 1204). — In den Motiven heißt e.. Bo» der Vorschrift de« tz. 1204 ist auch daun Anwendung zu machen, weunl der Ahmiecher von dem Vertrage widerrechtlich zu- idii zu verwalten; auch darf er sie nicht willkürlich zum Nachteile de- Vermiether« verlassen (§. 1205). — In wie weit der Ab miether für Beschädigungen, welche seine Dievstleute verursachen, »astet, ist lediglich nach den Vorschriften über die Fahrlässigkeit oulx») zu beurtheilen. 16) Er hat, wenn sich Ausbesserungen nöthig machen oder sich Dritte Rechte au der Sache anmaßen, welche derselben einen bleibenden Nachteil bringen können, sofort nach erlangter Kenut- niß den Vermieter in Kenntniß zu setzen (§. 1206). — Da der Abmiether sein Recht im Namen de« von der Sache oft ganz ent fernten Vermiether« ausübt, so kann man auch vou »hm ver- angen, daß er selbst zur Erhaltung der Sache Ha« Nötige bei trägt. Hieraus ergiebt sich seine Verbindlichkeit zu den im Para graphen gedachten Handlungen, für welche er dem Vermiether ver antwortlich ist. 17) Notwendige Ausbesserungen hat der Abmiether dem Ver miether zu gestatten, unbeschadet seine- Rechte-, wegen der ihm dadurch entgangenen Benutzung nach Nr. 8 Schadenersatz zu ver langen (8. 1207). 18) Der Abmiether hat nach Beendigung de« Vertrage« die Sache mit Zudehörungen so zurückzugeben, w»e e« nach ordnungs mäßiger Benutzung derselben möglich ist (§. 1208). i j 19) Im Fall der Abmiether die Sache mit einem Inventar überkommen hat, so muß er letztere« im Stande erhalten. Er darf zwar über die einzelnen Stücke verfügen, hat aber die ab- gegangeuen Stücke durch neue der Zahl und dem Werthe nach, wenn e« geschätzt war, zu ersetzen (vgl. 1209). 20) Hat sich der Abmiether anheischig gemacht, zu Erhaltung oder Verbesserung, der Sache Etwa« zu leisten, so kann der Ver miether, soweit diese Leistung auf den Zustand der Sache zur Zeit der Rückgabe von Einfluß ist, schon während de« Vertrage« die Erfüllung dieser Verbindlichkeit verlangen (tz. 1211). «. Ob Söntgsplah, ob AuguKusplatz? Ein hier seit einigen Jahren lebender Kunstveteran, der durch seine Vorliebe für Opern fast alle großen Theater Europa- und Amerikas gesehen, hat die Bemerkung gemacht, daß in früher« Zei ten bei Theatergebäudtn wenig Rücksicht auf Lage, Räumlichkeit und Umgebung genommen worden ist, neuerdings aber für Opern gebäude nur große geräumige Plätze gewählt werden. Als Hauptgrund dafür w»rd angenommen, daß Theater einer besonders großen Feuersgefahr auS- gesetzt sind, indem eine UebersichtS-Rechnung er geben, daß im Durchschnitt kein Theater länger als 50 Jahre zu stehen Pflegt. Da «nun Theaterbrände auf nachbarliche Gebäude (Straßen) * besonders Gefahr bringend wirken, so ist wohl zu überlegen, ob bei einer Wahl für den Königsplatz, auf welchen da« neue Theater gebäude von einer Partei gewünscht wird FeuerSgefahr für die umgebenden Straßen vorhanden ist oder nicht. Bei der Wahl für den AugustuSplatz wird diese Erörterung wegfallen. Lunstnoth. Die geehrten Theaterfreunde werden hierdurch noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß heute Abend im Stadtlheater die erste diesjährige Benesizvorstellung für den TheaterpensionSfond stattfinden wird und ist dazu MeyerbeerS Meisterwerk „Die Hugenotten", welche circa ein Jahr geruht haben gewählt worden. Hat der resp. Ausschuß zu genanntem Fond auch stet« im Auge, dem geehrten Publicum etwa« ganz Besondere« zu bieten, so findet dies doch heute in erhöhtem Maatze statt, denn, abgesehen von der an und für sich großartigen Tonschöpfung des Altmeisters Meyerbeer, welche stet« neu und erhaben dastehen wird, erhält dieselbe dadurch noch einen besondern Reiz, daß die ausgezeichnete Hofopernsängerin Fräulein Stöger au« München darin die , „Valentine" singen und mit ihrer allbekannten Virtuosität die Hörer entzücken wird. ' Schließlich sei nur einfach noch erwähnt, daß Fräul. Stöger bei ihrem vorjährigen Gastspiel in Hamburg da- dortige, sonst schwer zu erwärmende Publicum mit Begeisterung erfüllte und bei Er jedem Auftreten der Beifallssturm kein Ende nehme» wollte. 11. Verschiedenes. den g nöthig macht, Gesundhe Sicherung der Füße gegen Nässe und Kälte knüpfen, Rechnung zu tragen. Ein Stoff, aus welchem solche Einlegesohlen gefertigt werden, soll im höchsten Grade absorption-fähig sei», da e« vor züglich die Aufgabe desselben ist, die Feuchtigkeit^ welche der Fuß .au-dünstet, aufzusaugen und so die Erkältung desselben^ zu ver-