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Anzeiger. Amtsblatt dcs Kiimgl. Bczirksgcnchls Md dlS Raths der Stadt Leipzig. M rs«. Sonntag den 22. Deccmber. 1881. Tarif für Erhebung der Wege-Abgabe» (des Damm- und Brückengeldes) vom 1. Januar L86G an. I. Die Wege-Abgabe (das Damm- und Brückengeld) wird von jedem mit Zugvieh bespannten Wagen oder Fuhrwerk jcder Art (worunter auch Schlitten gehören), von jedem Schiebekarren oder Handwagen (wozu auch Handschlittcn gehören) nach folgenden Sätzen entrichtet: Im Aeitzer, HoSpital-, Dresdner, Tanchaer und Münzthore (im letzteren soweit und solange der Fährverkehr daselbst gestattet wird): von jedem Schiebekarren oder Handwagen — ^ von jedem Fuhrwerke, mag eS mit einem oder mehreren Stückin Zugvieh bespannt sein, 2 - S - im Halle'fchen und Frankfurter Thore: von jedem Schiebekarren oder Handwagen — von jedem Fuhrwerke, mag eS mit einem oder mehreren Stücken Zugvieh bespannt sein, 2 - S und außerdem für jede- Stück Zugvieh 6-<Z. Brückengeld. Die mit Eseln und Hunden bespannten Fuhrwerke werden in Bezug auf die Wege-Abgabe den Schiedekarren und Handwagen gleichgeachtet. II. Die Wege-Abgabe wird entrichtet beim Einpassiren, wenn Fuhrwerk oder Karren von au-wärtS kommt, beim AuSpassiren, wenn Fuhrwerk oder Karrm aus der Stadt kommt. DaS Passiren bei der Rückkehr ist frei, wenn Fuhrwerk oder Karren leer oder mit denselben Gegenständen beladen ist, wie beim erstmaligen Passiren des ThoreS. Ul. Ueber jede Zahlung von Damm- und Brückengeld wird eine Quittung ertheilt. IV. Wer mit auswärtigem Fuhrwerk oder Karren innerhalb der Stadt betroffen wird, hat sich auf Verlangen der Offrcianten über die erfolgte Entrichtung der Wege-Abgabe au-zuweisen, wenn er dies aber nicht vermag, die letztere zu entrichten und außer dem den vierfachen Betrag derselbe» als Strafe zu bezahlen. V. DaS Gl»- rmb AuSpassiren mit dämm- und brückengrldpflichtigen Fuhrwerken, Karren und Handwagen ist nur in den oben genannten Thoren gestattet, in jedem andern Gtadteingange aber verboten. Wer dagegen handelt, hat die Wege-Abgabe »ach obigem Tarif zu entrichten und außerdem den vierfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen. VI. DaS Minimum der unter IV. und V. bestimmten Strafen beträgt 10 Ngr. VII. Befreiungen von der Wege-Abgabe genießen: 1) Alle durch die vom Königlichen Finanzministerium ausgestellten Freipässe legitimirten Personen und Frachten. 2) Alles mit Pässen versehene Fürstengut oder die für auswärtige Landesherren bestimmten und als solche bescheinigten Hof-, Staats-, Kellerei- und Stall-Bedürfnisse. 3) Alle in Königlich Sächsischen Diensten stehenden Militairpersonen und landesherrlichen Officianten, welche in Dienstangelegen heiten reisen und sich hierüber auSwetse» oder in dessen Ermangelung die Uniform tragen oder — wenn sie in Civilkleidung — versichern, daß sie im Dienste sind. 4) Alle ordinären und Extra-Posten, ingleichen Postpferde. 5) Alle Militair- und Frohnfuhren für die Königlichen Truppen gegen Vorzeigung der Spann- und Frohnzettel. 8) Alle Fuhren mit Bergwerksmaterialien gegen Vorzeigung der von inländischen Bergämtern ausgestellten Pässe. 7) Die in der Stadt Leipzig wohnhaften Bürger, wenn sie mit ihren eigenen Pferden, welche sie in der Stadt und nicht auswärts halten, ihre und der Ihrigen Personen, so wie ihre eigenen Güter fahren. Hiesige Bürger, die ihre Pferde in der Regel in der Stadt und nur während ihres SommeraufenthalteS auf dem Lande stehen haben, wenn sie ihre und der Ihrigen Personen, so wie ihre eigenen Güter fahren. Lohnfuhren haben die Wege-Abgabe zu entrichten, insofern sie nicht für blose Spazterfuhren zu achten sind. Zu den letz teren werden auch FiacreS, concessionirte Einspänner und Omnibus gerechnet. 8) Gruben- und Stalldünger, so wie Jauche. 9) Auswärtige Spritzen bei Feuersgefahr. 1V) Wagen mit dem Mobiliar auSgewiesener Personen; ingleichen Wagen mit Gefangenen, wenn der Transport unter Begleitung eines Officianten, so wie auf Anordnung einer inländischen Behörde geschieht und Letzteres sofort bescheinigt wird. 11) Stein, und Knackfuhren für die fiskalischen und städtischen (Leipziger) Chausseen und Wege gegen Vorzeigung, beziehentlich Abgabe einer vom zuständigen Beamten ausgestellten Marke für jede Fuhre. 12) Wagen, welche die von den Pächtern der Communrittergüter an den Rathsmarstall zu liefernden Deputate, ingleichen diejenigen, welche für den Ratksbau- und Holz- (VorrathS-) Hof Holz und Holzwaaren hereinbringen, gegen Bescheinigung der zuständigen Beamten; endlich auch diejenigen Lohngeschirre, welche auS den Vorrälhen des RatheS Baumaterialien nach den erwähnten Rittergütern fahren; jehoch hat der Unternehmer solcher Fuhren durch Vorzeigung eines auf seinen Namen und die Anzahl der Fuhren lautenden Freischeines sich zu legitimiren. Leipzig, den 4. December 1861. Der Rath der Stadt Leipzig. ^ vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Mit Genehmigung der Königlichen Kreis-Direktion wird hierdurch am Sonntag den 22. d. M. daSOeffnen derIBer- kaufttftätten und der Handelsbetrieb von beendigtem BormittagSgotteSdienste an gestattet. Hierbei ßnd jedoch alle Störungen des NachmittagSgotteSdiensteS sorgsältigst zu vermeiden. Leipzig am 1V. December 1861. Der Vkath der Ttadt Leipzig. , vr. Koch. G. Mcchler«