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Bekanntmachung. DaS „Leipziger Tageblatt«, Amtsblatt deS köatgl. »ezi»kSa«e1chtS, und in Verbindung mit dem „Leipziger Anzeiger« Amtsblatt für den Rath der Stadt Leipzig, beginnt mit dem l. April l86l ein neues Quartal und r« werden Bestellungen in unterzeichnet» Erpedition (JohanniSgaffe Rr. 4 u. 8) angenommen; auswärtige Jntereffepten ab» wollen sich deshalb an das ihnen zunächst gelegene Postamt wenden. Der Preis beträgt vieNeljährlich l Thlr. pränumerando (mit „SonntagSblatt« l Thlr. 5 Ngr.), für Auswärtige mü Postzuschlag lj Thlr. (mit „Son,tagsblatt" Thlr.). Ankündigungen all« Att werden eine breite oder zwei Spaltzeilen zu Ls Ngr. berechnet, und angenommen in dn Erpedition (JohanniSgaffe Rr. 4 u. S), so wie in den Wochentagen auch in dpc Buchhandlung vp» Otto Klemm, UniverfitttSstraße, Fürstenhaus. — Leipzig, im März 186t. Die Expedition des Leipziger Tageblattes. . >> > I - — —.-a-m Bekanntmachung. Der hüchste und niedrigste bei un- angezeigte Verkaufspreis deS AkoggenbrodeS vom 1. April 1861 an bis ' auf Weiteres i I. Da« Pfund Brod «st« yualitit: ^ ^ , v bei dem Bäckermeister Bü 1'! Preis 12 Pfennige üchnpr, Grlmma'sche Straße Rr. 31, l den Landbrodbäckern Nr. 66. Leonhardt, - 112. Dürr; t!'l) und bet Rr. 14. Sander, - 31. Schmidt, - 59 Müller, niedrigster Preis s Pfennige bei dm Bäckermeistern Langkamrner, hohe Straße Nr. 11, Lnther, Nicolaistraße Nr. 12. Hertzog, Windmühlenstraße Nr. 50, Kühne, Aeitzer Straße Nr. 1, H. DaS Pfund Brod zweiter Qualität: höchster Preis 11 Pfennige bei dm Laßldbrodbäckern Nr. 14. Sander, Nr. 59. Müller, - 31. Schmidt, - 112. Dürr; niedrigster Preis 8 Pfennige bei dm Bäckermeistern ArraS. Halle'sche Straße Nr. 4, Peistnger, NLcolatstraße Nr. 21 Gerberstraße Nr. 20, ledert, Frankfurter Straße Nr. 6, Leipzig, dm 30. März 1661. l: Mäufezahl, KreSdner Straße Nr. 3, Schnnrdnsch, Glockmstraße Nr. 6. Dp« -Rath der Stadt Leipzig. Berger. JunghanS. Vie Privatarrstcht eines Äügeordneten. Leipzig, dm 29. März 1861. Der Artikel des LreiS- und BervrdnungSblatteS, die Herren CichoriuS und Vr. Heyner be treffend, giebt zu folgenden Bemerkungen Anlaß: Die Zeit eines königlichen VerwaltungSbeamtm, sei er hoch oder niedrig, gehört dem Staate, welcher ihn für die Ausfüllung derselben durch Ar beit bezahlt. Die Arbeitsstunden sind 8—12 Uhr und 3—6 Uhr. Hat der Staatsbeamte diese Stunden in dem Locale der Behörde, welcher rr angehört, ausgefüllt, so wird er nicht leicht Jemanden antreffen, welcher ihm einm Dorwurf daraus machen wollte, daß er feine Kreistunden auf Preßarbeiten verwendet. Insofern kann gesagt werden, daß auch Staatsdiener in der Presse zu arbeiten ei« Recht und volle Freiheit haben. Da- OrganlsationSgesetz von 1835 zeichnet die Rechte und Obliegenheiten der Behörden vor, dafür werden die Beamten bezahlt; Preßarbeiten befinden sich nicht darunter, es kann daher nur eim Privarltebhaberet der Be amte» ssi», wenn sie ihre Zeit in der Presse ausfüllen. Dies ist recht schön von ihnen, Niemand wird sie deshalb tadeln. Wmn aber Beamte Abgeordnete, während der Landtag noch besteht, in der Presse wegen ihren Worten auf dem Landtage angreifen, so ist die- ein bis jetzt unerhörter Vorgang. Sie treten damit, genau genommen, ihrem Minister zu nahe. Dieser ist LS, wel cher in der Kammer seine Verwaltung vertritt, daß er nicht ein mal elne Nachhülfe seiner Beamten bedarf. Ja eS kann für einm Minister kaum schmeichelhaft sein, wmn seine Uuterbeamten hinterher in der Presse komme» und seine Vertretung der Ver waltungsbehörden und deS BerwaltungSzustandeS nachbeffern oder ihr vorgreifen. Er kann dessen vollkommen entbehren. Die Bande der StaatSdienerdiScipUn und deS achtungsvollen Auf blicken- zur höher« Stelle scheinen etwa- gelockert zu sein, wenn der Unterbeamte eS dem leitenden Staat-minister gegenüber sich herausnehmen wollte, noch eine andere Beurtheiluag der Worte der Abgeordneten zu geben. Es würde die- sonst eine Bestätigung der Mißbilligung sein, welche über den Geist manche- Beamtr» in der Abgeordnetenkammer ausgesprochen worden ist. Bor allem sind aber «st die LandtagSmittheilungm adzuwarten, ehe ein un- parteiffcheS Urtheil abgegeben werden kann. SopionU »»t.