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sik- ttke uv. IM „aus »k. - für V. renz gen -e, ^ 1 's. l ^ ^ F F , s ^ - 1 ^ Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 382. Sonnabend dm 28. December. 18«l. «. -i Bekanntmachung, den Gebrauch von Arsenik zur Vertilgung schädlicher Hansthiere betreffend. Die Königliche Kreis - Direktion findet Sich veranlaßt, die Bekanntmachung vom 2«. September 1859 wiederholt in Erinnerung zu bringen, wonach den Bäckern und Gewerbtreibenden die Vertilgung der Schwaben mit Arsenik verboten, tagegen die Anwendung von Borax zu diesem Zwecke anempfohlen worden ist. ES ist demnach Seiten der Obrigkeiten und BezirkSärzte des hiesigen Regierungsbezirks fortwährend darüber zu wachen, laß Arsenikalien zu dem eben erwähnten Zwecke nicht verwendet werden, auch den Kammerjägern zu ihrem GewerbSbetriebe an einem bestimmten Orte nur dann die Erlaubniß zu ertheilen, wenn sie nachgewiesen haben daß sie mit einem ausreichenden »Lorrathe' von feingepulvertem Borar wirklich versehen sind. Ucber die Befolgung dieser letzteren Bestimmung sind die betreffenden OrtSpolizeiorgane auch fernerhin zur AussichtSsührung anzuhallen. Endlich bleibt den Apothekern der Verkauf von Arsenikalien zu dem mehrgedachten Zwecke hiermit gänzlich untersagt. Vorstehende Bekanntmachung ist in allen nach §. 21 des Gesetzes vom 14. März 1851 hierzu verpflichteten Zeitschriften M Abdruck zu bringen. Leipzig, am 13. December 1861. Königliche Kreis-Direetion. v. BurgSdorsf. MartenS. sunden rau. Julie »unden. ehl. : Gatte » eine« neu. k., Hotel »logne. irne. tronpr. St.dt tasfie. on. t. Ha»b. e vaoiere. i- Kronpr Sonne. Pologne. Küsste, aum. de Rusfie.I »2. erger Hof. und vo« chme.) — »ollen. tgS von 4 u. L. Aufforderung. Um die durch daS Gesetz vom 24. December 1845 und Ergänzung-- Gesetz vom 23. April 1860 angeordnete Auf stellung der Gewerbe- und Personalsteuer-Cataster für daSJahr bewirken zu können, bedürfen wir zur Vervollständigung der bereits eingegangenen HauSlisten genaue Verzeichnisse über das Einkommen der eingestellten beamten, Geistlichen, Kirchen- und Schuldiener, überhaupt aller eine öffentliche Function bekleidenden Personen. ES werden daher die sämmtlichen hiesigen Königlichen, Universität-- und andem Behörden veranlaßt, diese Verzeichnisse, irr welchen 1) die neue Brandcataster-Nummer der Wohnungen der Angestellten, 2) die vollständigen Tauf- und GeschlechtSnamen derselben, 3) deren festes Einkommen nach dem Betrage, welchen eS am Schluffe dieses Jahres erreichen wird, 4) die steigenden und fallenden Emolumente nach dem Betrage, wie solche in den Anftellungsvecreten oder sonst Seiten der Anstellungsbehörden berechnet find, in Ermangelung derartiger Angaben nach Höhe der Summe deS letzten Jahres genau aufzuzeichnen, insbesondere auch 5) die darunter befindlichen Ortszulagen und der etwa bewilligte Dienstaufwand bemerklich zu machen, an die Stadt-Steuer-Ginnahme allhier spätestens bis zum S. Januar L8V« abaeben zu lassen. Spätere Gingaben können bei der diesjährigen Catastration nicht berücksichtigt werden, und die betreffenden Behörden haben daher die durch verzögerte Ginreichung derselben in den Catastern herbeigeführten Unrichtigkeiten zu vertreten. Leipzig, den 2i. December 1861. Der Nath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Taube. Bekanntmachung. Die allhier angekommenen Meßfremden, welche bis jetzt Aufenthalts- Karten mcht abgeholt, so wie diejenigen Einwohner, welche die bei ihnen logirenden Fremden noch nicht angemeldet haben, werden hiermit ausge fordert, solches ungesäumt zu bewirken. Hierbei um wird bÄ.M. M die G-bührm M nn» Aufcnt- Halts-Karte 5Ngr., und für Visirung eines Paffes Wer über wünscht, hat mit dem Stempel „ s-imig. d.» 27. DtEb-r ^ T.«d. Metzler.