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und Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 363. Sonntag den 29. December. 1861. Bekanntmachung, die Personalsteuer der Empfänger von Appanagen, Capitalisten, Rentiers re. betr. Bei der bevorstehenden Revision der Gewerbe- und Personal-Steuer-Kataster der Stadt Leipzig für daS Jahr 1862 imden die in der Qualität als Empfänger von Appanagen, Capitalisten, Rentiers u. f. w. Steuer pflichtigen hierdurch aus die Bestimmungen des die Gewerbe- und Personalsteuer betreffenden GrgänzungS - Gesetzes vom 2Z. April 185V überhaupt, insbesondere aber auf 8. 20. 4, nach welchem den Betheiligten im Falle deS AußenbleibenS der eigenen Angabe für das laufende Jahr eine Reclamation gegen die von der AbschätzungS-Commisston bewirkte Schätzung nicht zusteht, auf tz. 21. 10, nach welchem es der wiederholten Einreichung einer Declaration für das folgende Jahr nur dann bedarf, wenn das fragliche Einkommen in Folge stattgehabter Veränderungen in eine höhere oder niedere Classe getreten ist, und auf §. 34. ä der zu gedachtem Gesetze erlassenen Ausführungs-Verordnung, nach welchem die Einkommen- Declaration spätestens den LE. Januar L8SE bei uns oder, falls der Steuerpflichtige den Beitrag in die geheime Rentenrotte ausgenommen zu sehen wünscht, bei der Königl. Bezirks-Steuer- Einnahme einzureichen ist, aufmerksam gemacht. Formulare zu dergleichen Declarationen sollen auf Verlangen in der hiesigen Stadt-Steuer-Einnahme verabreicht werden. Leipzig am 23. December 1861. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Taube. Bekanntmachung. Nach §. 13 deS Gesetzes über die Einführung eines allgemeinen LandeSgewichtS und daS Maß- und GewichtSwesen vom 12. März 1858 ist der Gebrauch von (Hohl-, Flüfstgkeits- und Längen-) Masten, welche beim Erscheinen besagten Gesetzes bereits nach den damals gültigen Vorschriften von kompetenten Behörden geaicht oder gestempelt waren, ausnahmsweise bis zum L. Januar L88E gestattet worden. Mit Ablauf dieser Frist fällt jedoch unter das in obge dachtem Gesetze allgemein ausgesprochene Verbot deS Gebrauchs anderer, als von den kompetenten Aichämtern geaichter oder gestempelter Maße, auch der Gebrauch jener bisher noch zulässigen Maße im Sinne des AichgesetzeS. Letztere sind daher) soweit dergleichen noch vorhanden, sämmtlich vom I. Januar 1862 an entweder beim hiesigen Aichamte zur Berichtigung und Abstempelung einzureichen, i-68p. zu vernichten und mit neuen zu vertauschen oder aus dem inländischen öffentlichen und gewerblichen Verkehr gänzlich zurückzuhalten. Wir machen beim Herannahen vorbezeichneten Termins hierauf die dessallsigen Interessenten mit dem ausdrücklichen Bemerken wiederholt aufmerksam, daß bezüglich aller bei den vorschriftsmäßig anzustellendcn Revisionen vom 1. Januar 1862 ab anzutreffenden Contraventionen gegen obige Bestimmungen von uns die in 8. 11 deS citirten Gesetzes angedrohten Strafen unnachsichtlich in Anwendung zu bringen sein werden. Leipzig, am 27. December 1861. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. vr. JunghanS. Bekanntmachung. Um nach Einziehung der bis mit Ende dieses Jahres im Frankfurter Thore bestehenden verstärkten Polizeiwache den Bewohnern des von dem AmtSlocale des Unterzeichneten Polizei-AmtcS entfernt gelegenen, die Vorstadt von der Wasser kunst bis zur Gerberstraße, von der Promenade bis zum Kuhthurm, diesen, so wie das Rosenthal und daS Vorwerk Pfaffen dorf umfassenden Stadttheileö fernerhin einen wirksameren polizeilichen Schutz zu gewähren, wird vom 1. Januar k. I. ab eine neue (die III.) Bezirkswachc eingerichtet und in das sub Rr. AK an der Frankfurter Straste gelegene, die Ecke der Frankfurter und der Leibnitzftraße bildende HauS verlegt werden. Durch diese Bezirkswache, welche, wie die bereits seit September 1857 bestehenden Bezirkswachen 1 und II hauptsächlich zur Aufgabe hat, auf verdächtige und verbrecherische Personen Acht zu geben, dem Bettelwesen zu steuern, bei Ercessen und geschehenen Verbrechen vorläufig einzuschreiten, so wie überhaupt für Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen, wird sonach den Bewohnern obgedachten StadttheileS die Füglichkeit geboten, in besonders dringenden Fällen schleunige polizeiliche Hülfe sich zu verschaffen. Die Erstattung förmlicher Anzeigen, Abgabe der Meldungen rc. hat jedoch bis auf Weiteres noch in der zeitherigen Weise auf dem Polizei-Amte selbst zu erfolgen. Leipzig, den 23. December 1861. DaS Polizei-Amt der Stadt Leipzig. Metzler.