Volltext Seite (XML)
ntieschrin HP da alle lediegen- u wollen ter. kuchhall« Ü 1 I lt und vhm k «- u ilagen. Mittwoch tErste Beilage z« Nlr. 24. April 1861. Bekanntmachung. In Beziehung auf die Meß - VerkausSstände und Luden wird hiermit Folgende- zur Nachachtung bekannt gemacht: I. Diese Angelegenheiten stehen unter der Leitung und Aufsicht einer besonderen, gegenwärtig au- den Stadträthen Dr. Rüder und R. Härtel bestehenden Deputation, an welche zunächst man sich mit deßfallsigen Gesuchen und Beschwerden zu wenden hat. II. Diese Deputation vergiebt alle Budenplätze und Stände mit Einschluß derer unter den Dachtraufen innerhalb der Tagerinnen an den Gebäuden und besonder- auch auf den Trottoir-. Da- Ausstellen der Buden und Besetzen der Stände erfolgt unter Aufsicht der Marktvoigte. Wer dergleichen ohne Vorwissen und Genehmigung der Deputation aufstellt oder besetzt, wird mit 5 Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft und eö werden die solchergestalt aufge stellten Buden, Stande, Kisten und dergleichen noch überdies obrigkeitSwegen wiederum entfernt werden. Diejenigen, welche Budenplätze oder Stände auf mehre Messen sich zu sichern wünschen, haben bei der Deputation btandzettel zu lösen. Diese werden jedoch nur für die Person und bis auf Widerruf verliehen; diejenigen, welche ihre Plätze und Stände, ohne vorherige Anzeige bei der Deputation, auch nur eine Messe nicht besetzen oder andern überlassen, werden derselben dadurch ohne Weitere- verlustig, auch find dergleichen Abtretungen null und nichtig. Hl. In Rücksicht auf die Einrichtung und Stellung der Buden gelten folgende, bei Vermeidung nachdrücklicher Strafen, nicht zu übertretende Vorschriften. 1) Keine Bude, mit alleiniger Au-nahme der Eckbuden, darf ihre Lhüre an der Seite haben. 2) Buden-Au-bau oder An hänge, ingleichen Kisten vor und neben den Buden außerhalb der Ladentische werden, ohne ausdrückliche, solchenfalls in den Standzetteln anrumerkende Erlaubniß der Deputation, nicht gestattet. 3) Eben so wenig ist da- Aushängen von Verkaufsartikeln, so bald eS die Passage stört, oder die benachbarten Buden oder Stände benachtheiligt, erlaubt. 4) Jede eigenmächtige Veränderung einer Bude in ihrer Größe oder Bauart oder in ihrer Stellung ist verboten. IV. Die, nach beigefügtem Tarife zu entrichtenden Standgelder werden unter gehöriger Epntrole durch die Markt, voigte erhoben. Eine Weigerung der sofortigen Abentrichtung der Standgelder zieht ohne Weiteres obrigkeitliche Maaßregeln zur Verhinderung deS ferneren FeilhaltenS nach sich. Ueber die erhobenen Standgelder haben die Marktvoigte Quittungen zu ertheilen, und die Zahlenden solche bis mr Räumung ihrer Bude, ihre- Standes oder ihre- LocalS aufzubewahren, indem diejenigen, welche bei nachfolgender Revision keine Quittung vorzeigen können, so angesehen werden, als ob sie daß Standgeld noch nicht bezahlt hätten. Die Inhaber von Buden, Ständen und HauSlocalien sind verpflichtet, den Marktvoigten und den dieselben begleitenden Controleuren die erforderten Angaben richtig und vollständig zu machen. Die Marktvoigte und Controleure dürfen zu keiner Zeit und von Niemandem in Beziehung auf ihre Meßverrichtungen etwas, außer den gedachten Standgeldern, annehmen. Leipzig, den v. April 1861. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. - Schleißner. Tarif, nach welchem daS Standgeld auf den Messen zu Leipzig, bis auf andere Anordnung, erhoben werden soll. ES sind an Standgeld zu erlegen: I. Von Gewölben: 1) bei weniger als 1VV Lhlr. ZinS . . 2) - 100 bi-.199 Lhlr. ZinS -. ^ . 3) ^ 260 * 296 « » 4) - 300 - 499 - - . . 5) - 500 - 799 - ' . 6) Bon 800 und 999 Lhlr. ZinS . 7) , 1000 und mehr Lhlr. ZinS H. Bon BerkaufSzimmern: . . ,, 1) wenn dieselben Hauptmiethen sind, nach gleichem Verhältnisse, wie bei Gewölben; 2) wenn sie Astermttthen sind, nach der ungefähren Größe des LocalS, welche sich aus der Fenster zahl ergiebtr a) in den ersten Etagen an^Malkts^ in -erGrimma'schen Straße, der ReichSstraße, der PeterS- straße, der Katharmenüraße, der Hainstraße und auf dem Brühl, von jedem Fenster vorn heraus, wobei ein Erker für zwei Fenster gerechnet wird b) in den andern Straßen und in Höfen, so wie in den obern Etagen, von jedem . l.- ' ..r- ^ ' r / r' ^ <- " ... ^ a » »O « » « « » » «»«» » » » » « ». -» O » « a ^ » III. Bon Verkäufern auf HauS- und Hofständenr ») mit verschlossenen Behältnissen d) auf fteiem HauS-oder Hofraum . . Bei ungewöhnlich kleinen Ständen und Geschäften können jedoch die Deputieren de-RathS eine Ermäßigung der hßh^ren Sätze elAresrtt lassen.' Oster« und Michaelmeffe 20 1 1 s15 2 3 4 5 15 7 15 10 ,, r z lr Neujahr« «eff«. 1 1 2 2 3 15 2V 10 20 l0 10 5 1V