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» > , - Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und -es Raths -er Sta-t Leipzig. Mittwoch 'den 4. Oktober. » MS. Nachruf. Äm heutigen Tage wird Herr RathSaetirar Karl Christian Friedrich Thorbeck zur Erde begattet, welcher seit dem L3. Juli 183L im städtischen Dienste gestanden und in diesem langen Zeiträume mit Hingebung und Treue Seine amtlichen Pflichten erfüllt hat. Wir rufen ihm dafür unsere vollste und dankbarste Anerkennung hierdurch öffentlich nach und werden Ihm ein treues Andenken bewahren. Leipzig, den 4. Oktober L8VS. Der Skat- der Stadt Leipzig. »r. G. Stephani. Bekanntmachung. Die nach der Körnerstraße zu gelegene Hälfte des vormalißen Aeitzer LhorhauseS (die frühere Thorschreiber-Wohnung und die Expeditionslocalitäten) nebst Garten soll von Ostern I8«V an anderweit auf drei Jahre an den Meistbietenden vermiedet werden. Den SteizerungStermin haben wir auf Donnerstag den S. Oktober d. I. Vormittags 1L Uhr anberaumt, zu welcher Stunde derselbe pünctlich eröffnet, die Steigerung selbst aber geschloffen werden wird, sobald weitere Gebote nicht mehr erfolgen. Miethlustige, welche im Termine mit dielen wollen, haben auf Verlangen sich zuvor über ihre Zahlungsfähigkeit auSzuvKisen. Die Auswahl unter den Bietern so wie jede sonstige Entschließung wird dem Rathe Vorbehalten. Die Versteigerung--- und VermiethungSbedingungen liegen an Rathsstelle aus. Leipzig den 16. Srptbr. 1865. DeS Raths der Stadt Leipzig Finanz-Deputation. Bekanntmachung. " Im letztverfloffenen Quartal gingen bei hiesiger Armenanstalt folgende Geschenk« ein: M in Anlaß einer Familienfeier, durch Herrn General-Consul Ritter rc. Alfred Göhring. 6 - - - - - Streitobject in S. de- Hrn. v. ^V. gegen Hrn. durch Herrn Adv. E. BLrwinkel, 1 - — - — - anonym durch die Stadlpost, Siegel ä.. 8, 1 - — - — , Abfindungsbetrag aus emem Rechtsstreite, im Auftrag des Herrn Völkner in Ermlitz durch Herrn Adv. v. Tröndlin, von N. N. bei Genesung eines Kinde-, vo» Hrn. Schmiedemeister Porner wegen AntheilS an einer Reise, Geschenk der Gesellschaft Laute beim Sommerfeft, Ertrag der Collect« in der Georgenkirche beim Erntefest, vom Königlichen Bezirksgericht an da- Königliche Hauptzollamt hier gezahlt als des letzteren Antheil an dem Erlöse au- den im 4. Quartal 1864 als gefunden und herrenlos abgelieferten Gegenständen, vom Haupt zollamt anher abgegeben, von Herrn Rose au- Colberg überwiesener, durch den Packträger Nr. 82 zu viel verlangter Betrag, durch das Polizeiamt, anonym durch die Stadtpost, Siegel ^ 8., — 80 Rubel — durch das Königliche Handelsgericht, VergleichSquantum in S. Arnold Rosentower '/. Nicolai Lipmaunowitz aus Moskau, eingegangener Betrag einer von Herr» Schuhmacher Gräfe schenkuugSweise überwiesenen Forderung an Kr., Hierüber noch: - - — - jährliches Zinslegat aus dem Hofrath Sperling'schen Stiftungsfonds pro 14. September 1864/5. !it dem wärmsten Dank gegen die mildthätigen Schenk- und Bermächtnißgeber bringen wir solche- zur öffentlichen Kenntniß. Leipzig, den 2. October 1865. DaS Armendlreetortrr«. 5 - — - — - - - 10 - — - — - 10 - — 5 - Städtisches Museum. Von heute an sind im Cartonsaal de- städtischen Museums zwei große Altarbilder au-gestellt, welche im Auftrag des königl. Ministerium- de- Innern auf Rechnung de- Fonds? für öffentliche Kunstzwecke für die ueuerbaute gothische Kirche zu Staucha bei Riesa und für die (katholische) Kirche zu Crostwitz bei Camenz au-aeführt worden sind, erstens von Prof. Peschel, letztere- von Prof. Ehrhardt. Der Gliederung de- AltarS entsprechend, besteht Peschel- Bild aus einem Mittelbild, die Kreuzigung Christi darstellend, zwei Seitenflügeln mit der Geburt und der Auferstehung, und einer Predelle, welche in kleineren Figuren da- Abendmahl ent hält. Ehrhardts Gemälde stellt die Himmelfahrt Christi in überlebensgroßen Gestalten dar. — Beide Gemälde kommen von der großen Kunstausstellung in Gent, wo ihnen eine sehr günstige Aufnahme und der ungeiheilte Be»fall der Kritik zu Theil ge worden ist. Da dieselben von hier auS noch nach Wien gesendet werden sollen, so wird die Ausstellung nur kurze Zeit andauern können. Wechselquittung. Nachdem die frühere hiesige Gewohnheit, fällige Wechsel ohne Quittirung einzulösen, vielfach, wenn nicht allgemein aufgegeben ist, werden neuerdmgS von verschiedenen Banken hier fällige Wechsel mit einem QuittungSstempel ohne Datum und ohne Unterschrift der Procuristen zur Zahlung präsevtirt. — Die- kann nach H. 44 und 45 de- allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches unmöglich als Quittung gelten — Nun kann zwar nach Artikel 39 der all gemeinen deutschen Wechselordnung jeder Wechselzahler die förm liche Quittirung verlangen und sie wird in der That auch von den betreffenden Banken nicht verweigert — die Forderung aber als Schwierigkeit-macherei angesehen und deren Urheber also leicht mißliebig. — Möge sich also die Usanz klar darüber entscheiden, ob wie früher der Besitz de- Wechsels als Beweis erfolgter Einlösung genügen oder die Quittirung erforderlich sein soll. — Der Quittungs stempel ohne Namensunterschrift kann nur überflüssig oder unzuläng lich sein. — Einsender will dabei nur die Frage aufwerfen, wie die Banken der Anfertigung gleichartiger Stempel und deren unred licher Anwendung aus verlorene oder entwendete Wechsel entgegen» - "4