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Ariern, n. uration hn. ,str.2'. I 25 Ritter- «um. -nne. berg. sfie. kfurt. )re<den. . Kreuz. , Niro- fie. oan. -ahn. lg- 8. 'homas- . 12. 9. hen 5 »nkfurter ieb. Hamb. ldon. Kreuz. Rusfie. : Hof. 7. stolognt. idon. -den. »um. i2. Zalmb. Credit, Paris ff. 41-/.. fiel, als en, auf 4 . 41-/., en 498; >. Eisen des. Act. >co 65 bi- >er 53-/«, Oecember Oecember ^ G - !a1 24-/«. und von hme.) — ollm. z- von i «. MWgrrTaMM Anzeiger. Amtsblatt des Kömgl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. 364 Montag den 30. December. 18g 1. Tarif für Erhebung der Wege-Abgabeu (des Damm- und Brückengeldes) vom L. Januar 18SL an. I. Die Wege-Abgabe (das Damm- und Brückengeld) wird . von jedem mit Zugvieh bespannten Wagen oder Fuhrwerk jeder Art (worunter auch Schlttten gehören), von jedem Schiebekarren oder Handwagen (wozu auch Handschlitten gehören) knack folgenden Sätzen entrichtet: ^m ^ei-er, KoSpital-, Dresdner, Tanchaer und Munzthore (im letzteren soweit und solange der Fährverkehr daselbst gestattet wird): von jedem Schiebekarren oder Handwagen von jedem Fuhrwerke, mag eS mit einem oder mehreren Stücken Zugvieh bespannt sein, 2 - 5 - im Halle'fchen und Frankfurter Thore: von jedem Schiebekarren oder Handwagen ^k^^^Dantnraeld» von jedem Fuhrwerke, mag e« mit einem oder mehreren Stücken Zugvieh bespannt sein, 2 « 5 - and außerdem ^ ^ ^ für jedes Stück Zugvieh Brückengeld. Die mit Eseln und Hunden bespannten Fuhrwerke werden in Bezug auf die Wege«Abgabe den Schiedekarren und Handwagen gleichgeachtet. II. Die Wege-Abgabe wird entrichtet beim Einpassiren, wenn Fuhrwerk oder Karren von auswärts kommt, beim Auspassiren, wenn Fuhrwerk oder Karren aus der Stadt kommt. Das Passiven bei der Rückkehr ist frei, wenn Fuhrwerk oder Karren leer oder mit denselben Gegenständen beladen ist, wie beim erstmaligen Passiren des ThoreS. III. U-ber jede Zahlung von Damm- und Brückengeld wird eine Quittung ertheilt. IV. Wer mit auswärtigem Fuhrwerk oder Karren innerhalb der Stadt betroffen wird, hat sich auf Verlangen der Ossicianten über die erfolgte Entrichtung der Wege-Abgabe auszuweisen, wenn er dies aber nicht vermag, die letztere zu entrichten und außer dem den vierfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen. V. Das Ein- und Auspassiren mit dämm- und brückengeldpflichtigen Fuhrwerken, Karren und Handwagen ist nur in den oben genannten Thoren gestattet, in jedem andern Stadteingange aber verboten. Wer dagegen handelt, hat die Wege-Abgabe nach obigem Tarif zu entrichten und außerdem den vierfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen. VI. Das Minimum der unter IV. und V. bestimmten Strafen beträgt 10Ngr. VII. Befreiungen von der Wege-Abgabe genießen: 1) Alle durch die vom Königlichen Finanzministerium ausgestellten Freipässe legitimirten Personen und Frachten. 2) Alles mit Nässen versehene Fürstengut oder die für auswärtige Landesherren bestimmten und als solche bescheinigten Hof-, Staats-, Kellerei- und Stall-Bedürfnisse. 3) Alle in Königlich Sächsischen Diensten stehenden Militairpersonen und landesherrlichen Officiantcn, welche in Dienstangelegen heiten reisen und sich hierüber auSweisen oder in dessen Ermangelung die Uniform tragen oder — wmn sie in Civ.lklerdung — versichern, daß sie im Dienste sind. 4) Alle ordinären und Extra-Posten, ingleichen Postpferde. 5) Alle Militair- und Frohnfuhren für die Königlichen Truppen gegen Vorzeigung der Spann- und Frohnzettel. 6) Alle Fuhren mit Bergwerksmaterialien gegen Vorzeigung der von inländischen Bergämtern ausgestellten Pässe. 7) Die in der Stadt Leipzig wohnhaften Bürger, wmn sie mit ihren eigenen Pferden, welche sie in der Stadt und nicht auswärts halten, ihre und der Ihrigen Personen, so wie ihre eigenen Güter fahren. Hiesige Bürger, die ihre Pferde in der Regel in der Stadt und nur während ihres Sommeraufenthaltes auf dem Lande stehen haben, wenn sie ihre und der Ihrigen Personen, so wie ihre eigenen Güter fahren. Lohnfuhren haben die Wege-Abgabe zu entrichten, insofern sie nicht für blose Spazierfuhren zu achten sind. Zu den letz teren werden auch FiacreS, concessionirte Einspänner und Omnibus gerechnet. 8) Gruben- und Stalldünger, so wie Jauche. 9) Auswärtige Spritzen bei Feuersgefahr. 10) Wagen mit dem Mobiliar ausgewiesener Personen; ingleichen Wagen mit Gefangenen, wenn der Transport unter Begleitung eines Ossicianten, so wie auf Anordnung einer inländischen Behörde geschieht und Letzteres sofort bescheinigt wird. 11) Stein- und Knackfuhren für die fiskalischen und städtischen (Leipziger) Chausseen und Wege gegen Vorzeigung, beziehentlich Abgabe einer vom zuständigen Beamten ausgestellten Marke für jede Fuhre. 12) Wagen, welche die von den Pächtern der Communritterqüter an den Rathsmarftall zu liefernden D pukate, ingleichen diejenigen, welche für den Rathsbau- und Holz- (Vorraths-) Hof Holz und Holzwaaren herembrmgen, gegen Bescheinigung der zuständigen Beamten; endlich auch diejenigen Lohngeschirre, welche aus den Vorräthen de- RatheS Baumaterialien nach den erwähnten Rrttergütern fahren; jedoch hat der Unternehmer solcher Fuhren durch Vorzeigung eines auf seinen Namen und die Anzahl der Fuhren lautenden Freischeines sich zu legitimiren. Leipzig, den 4. December 1861. Der Math der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Die Marken zum Landtransport aus der der Stadtgemeinde gehörigen, am Lhonberge gelegenen Sandgrube sind vom I. Januar 1862 ab nicht mehr im HoSpitalthore, sondern in der Marstall - Expedition in det Zeit von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 6 Uhr Nachmittags zu lösen. Leipzig, den II. December 1861. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner.