Volltext Seite (XML)
6742 Bekanntmachung. Die allbier angekommenen Meßfremden, welche bis jetzt Aufenthalts- Karten nicht abgeholt, so wie diejenigen Einwohner, welche die bei ihnen logirenden Fremden noch nicht an ge meldet haben, werden hiermit aufge fordert, solches ungesäumt zu bewirken. Hierbei wird bemerkt, daß die Gebühren für Ausfertigung einer Aufent halts-Karte 5 Ngr., und für Visirung eines Paffes 21- Nßr. betragen. Wer über die gehörig erfolgte Meldung eine Bescheinigung zu erlangen wünscht, hat den Meldezettel doppelt einzureichen und empfängt sodann ein mit dem Stempel des Unterzeichneten Amtes versehenes Eremplar zurück. Leipzig, den 27. December 1861. Das Polizei «Amt -er Stadt Leipzig. Metzler. Bekanntmachung. Nach 8.13 deS Gesetzes über die Einführung eines allgemeinen LandeSgewichtS und daS Maß- und GewichtSwesen vom 12. März 1858 ist der Gebrauch von (Hohl-, Flüssigkeits- und Längen-) Maßen, welche beim Erscheinen besagten Gesetzes bereits nach den damals gültigen Vorschriften vo« competenten Behörden geaicht oder gestempelt waren, ausnahmsweise bis zum L. Januar 18SD gestattet worden. Mit Ablach dieser Frist fällt jedoch unter das Ln obge dachtem Gesetze allgemein ausgesprochene Verbot deS Gebrauchs anderer, als vo» den competenten Aichämtern geaichter oder gestempelter Maße, auch der Gebrauch jener bisher noch zulässigen Maße im Sinne deS AichgesetzeS. Letztere sind daher, soweit dergleichen noch vorhanden, sämmtlich vom 1. Januar 1862 an entweder beim hiesigen Aichamte zur Berichtigung und Abstempelung einzureichen, rs8^. zu vernichten und mit neuen zu vertauschen oder au- dem inländischen öffentlichen und gewerblichen Verkehr gänzlich zurückzuhalten. Wir machen beim Herannahen vorbezeichneten Termins hierauf die deSfallsigen Interessenten mit dem ausdrücklichen Bemerken wiederholt aufmerksam, daß bezüglich aller bei den vorschriftsmäßig anzustellenden Revisionen vom 1. Januar 1862 ab anzutreffenden Contraventionen gegen obige Bestimmungen von uns die in 8.11 deS citirten Gesetzes angedrohten Strafen unnachsichtlich in Anwendung zu bringen /ein werden. Leipzig, am 27. December 1861. Der Rath -er Stadt Leipzig. vr. Koch. vr. JunghanS. Aufforderung. Um die durch das Gesetz vom 24. December 1845 und ErgänzungS-Gesetz vom 23. April 1860 angeordnete Auf stellung -er Gewerbe- und Personalsteuer-Cataster für das Jahr L8SB bewirken zu können, bedürfen wir zur Vervollständigung der bereits eingegangenen HauSlisten genaue Verzeichnisse über daS Einkommen der angestellten Beamten, Geistlichen, Kirchen- und Schuldiener, überhaupt aller eine öffentliche Function bekleidenden Personen. ES werden daher die sämmtlichen hiesigen Königlichen, Universität-- und andern Behörden veranlaßt, diese Verzeichnisse, in welchen 1) die neue Brandcataster-Nummer der Wohnungen der Angestellten, 2) die vollständigen Tauf- und Geschlechtsnamen derselben, 3) deren festes Einkommen nach dem Betrage, welchen eS am Schluffe -Lese- JahreS erreichen wird, 4) die steigenden und fallenden Emolumente nach dem Betrage, wie solche in den Anstrllungödecreten oder sonst Seiten der Anstellungsbehörden berechnet sind, in Ermangelung derartiger Angaben nach Höhe der Summe -es letzten Jahres genau aufzuzeichnen, insbesondere auch 5) die darunter befindlichen Ortszulagen und der etwa bewilligte Dienstaufwand bemerklich zu machen, an die Stadt - Steuer - Ginnahme allhier spätestens bis zum S. Januar LAstL abgeben zu lassen. Spätere Gingaben können bei -er diesjährigen Catastration nicht berücksichtigt werden, und die betreffenden Behörden haben daher die durch verzögerte Ginreichung derselben in den Catastern herbeigeführten Unrichtigkeiten zu vertreten. Leipzig, den 21. December 1861. Der Rath der Stadt Leipzig. . vr. Koch. Taube. Bekanntmachung. Die Marken zum Sandtransport au- der der Stadtgemeinde gehörigen, am Thonberge gelegenen Sandgrube find vom I. Januar 1862 ab nicht mehr im HoSpitalthore, sondern in der Marstaü - Gxpedition in der Zeit von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 6 Uhr Nachmittags zu lösen. Leipzig, den 11. December 1861. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung Nach Errichtung einer Controlestelle im Tauchaer Thvre Hierselbst wird dieser Stadteingang, neben den Bahn- bösen und den übrigen fünf Haupteingänaen durch daS Halle'fche, Frankfurter, Zecher, Hospital- und Dresdner Thor, vom L. Januar L8VB an für das Ginbringen von Vieh «pd vereinSländifchem Fleischwerk geöffüet, wogegen eS bezüglich aller übrigen Stadt-Eingänge bet dem hierunter zeither bestandenen Verbote auch fernerhin verbleibt. DaS betheilrgte Publicum wird hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß jede Zuwiderhandlung gegen das vorgedachte Verbot, soweit solche nicht als Steuer-Hinterziehung zu behandeln ist, eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thlr. nach sich zieht. Leipzig, den 30. December 1861. Königl. Haupt-Steuer-Amt. Simon.