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cöttr« «,s. bürg, ßr. 5, r. 25. c. 20. Str I. nfaß. of 19. Kom. phant. iration 3 >mburg. hwan. Wind- >er Hof. e Pruffe Bavittt. viere. aur 44. MipMer TagMM Anzeiger. Amtsblatt des Kömgl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 365. Dienstag den 31. December. 1881. 5 - L - 5 - 7 - 5 5 - — — - 5 Bekanntmachung. Mit dem 31. December I86L kommen die sämmtlichen Stand- oder Stättegeldcr in Wegfall, wie sie bisher von Den jenigen erhoben wurden, welche den hiesigen Wochenmarkt zum Verkaufe benutzen und auf dem Marktplatze oder auf sonstigen öffentlichen Raumen feil halten. Von allen auf dem Wochenmarkte feilhaltenden Verkäufern (einschließlich der Landbrodbäcker, Landkramer oder sonstigen in Buden Feilhaltenden, der Schmalzbutterverkäufer, Fisch- und Fleischwaarenhändler, Holzbauern, Stroh-, Getreide-, Sand-, Kalk-Einbringer u. s. w.) sind von und mit dem L. Januar 186G folgende Standgelder zu entrichten, und zwar ohne Unterschied, ob die Verkäufer Hiesige oder Auswärtige sind: Allgemeiner Tarif, mit AuSfchluH der Milchverkäufer. I. Für die Markttage. Innere Stadt. Für einen zweispännigen Wagen 7 Ngr. 5 Pf. Für einen einspännigen Wagen 5 - — - Für einen Handwagen oder Karren (einschließlich Schiebekarren) 1 - — - Für jeden sonstigen Stand (gleichviel ob bedeckt oder offen, ob Bude oder Stand im engeren Sinne) bi- zu und mit 2 Ellen Länge und 2 Ellen Tiefe, also bis zu und mit 4 Geviert-Ellen . . . — über diesen Umfang hinaus für jede Vergrößerung bis zu und mit erfüllten anderweiten 4 Geviert-Ellen . . — 8. Außerhalb der inneren Stadt. Für einen zweispännigen Wagen 4 Für einen einspännigen Wagen 2 Für einen Handwagen oder Karren (einschließlich Schiebekarren) 1 - — Für jeden sonstigen Stand (gleichviel ob bedeckt oder offen, ob Bude oder Stand im engeren Sinne) bi- zu und mit 2 Ellen Länge und 2 Ellen Liefe, also dis zu und mit 4 Geviert - Ellen . . . — - 5 über diesen Umfang hinaus für jede Vergrößerung vis zu und mit erfüllten anderweiten 4 Geviert-Ellen . — - L ». Für die übrige« Wochentage. Innere Stadt. Für einen zweispännigen Wagen Für einen einspännigen Wagen Für einen Handwagen oder Karren (einschließlich Schiebekarren) Für jeden sonstigen Stand (gleichviel ob bedeckt oder offen, ob Bude oder Stand im engeren Sinne) bis zu und mit 2 Ellen Tiefe und 2 Ellen Länge, also bis zu und «it 4 Geviert-Ellen . . . — - 3 - über diesen Umfang hinaus für jede Vergrößerung bis zu und mit erfüllten anderweiten 4 Geviert - Ellen — . - 3 - 8. Außerhalb der inneren Stadt. Für einen zweispännigen Wagen . 4 - - Für einen einspännigen Wagen 2 - 5 - Für einen Handwagen oder Karren (einschließlich Schiebekarren) — - 5 - Für jeden sonstigen Stand (gleichviel ob bedeckt oder offen, ob Bude oder Stand im engeren Sinne) di- zu und mit 2 Ellen Tiefe und 2 Ellen Länge, also bis zu und mit 4 Geviert-Ellen . . . . — - 3 - über diesen Umfang hinaus für jede Vergrößerung bis zu und mit erfüllten anderweiten 4 Geviert-Ellen . — - 3 - Besonderer Tarif für die Milchverkäufer. Für einen Wagen (gleichviel ob an einem Markt- oder anderen Wochentage) iNgr. — Pf. Für Handwagen oder Karren: Markttag- — - 5 - an jedem anderen Tage — - 3 - Wird Milch auf noch andere Weise, als vom Wagen oder Karren, unter Benutzung eines Stande- auf öffentlichem Platze verkauft, so tritt der Allgemeine Tarif ein. Bestimmungen über Erhebung der Standgelder sowie über Strafen. 1) Auf den Wollmarkt leidet obiger Tarif ebenso wenig Anwendung als auf die nicht zum Wochenmarkt oder eigentlichen Markt verkehr gehörenden Meßverkaufstände. 2) Von den Wagen wird nur dann da- Standgeld erhoben, wenn dieselben am fraglichen Orte auffahren und der Verkauf von ihnen au- stattfindet. Von solchen Wagen ist die Deichsel wegzunehmen, weil sie den Raum beengen würde. Letztere Anordnung trifft jedoch nicht die an den dazu bestimmten Plätzen außerhalb der inneren Stadt auffahrenden mit Holz, Stroh, Getreide, Sand, Kalk u. dergl. beladenen Wagen. 3) Jeder Satz d-S Tarifs gilt allemal für einen Tag, d. i. vom Morgen bis zum Abend, und eS kommt nichts darauf an, ob innerhalb diesir Zeitfrist der Platz längere oder kürzere Seit hindurch benutzt wird. 4) DaS Standgeld wird von der RathSwache erhoben. Ueber jede Zahlung wird Quittung ertheilt. Die Empfänger der letzteren haben dieselbe aufzubewahren; wer bei der Revision sich über die erfolgte Zahlung nicht durch gehörige Quittung auSweisen kann, verfällt der unter 6 nachstehenden Bestimmung. 5) Wer sich weigert, da- Standgeld auf dieSfallsige Aufforderung zu entrichten, ist von dem Platze, wo er den Verkauf beab sichtigte, wegzuweisen und außerdem nach Befinden mit einer Geldbuße bis zu 5 Thaler zu bestrafen. 6) Wer siH der Entrichtung des Standgeldes entzieht, dasselbe in irgend einer Weise umgeht oder sich sonst einer Hinterziehung desselben schuldig macht, wird um den vierfachen bis zehnfachen Betrag de- Hinterzogenen oder, wmn der Betrag de- letzteren nicht zu ermitteln ist, mit einer Geldbuße bl- zu 10 Thaler bestraft. Im ersteren Falle ist außerdem der hinterzogene Betrag selbst nachzuzahlen. ?) 3st die zuerkannte Geldstrafe nicht zu erlangen, so kann dieselbe ln Gefängnißstrafe verwandelt werden, wobei ein Tag Gefängniß — 15 Ngr. gerechnet wird. Leipzig den 8. Oktober >861. Der Rath der Stadt Leipzig. . vr. Lkoch. Schleißner.