Volltext Seite (XML)
Anzeiger. Amtsblatt des Äönigl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. In Bekanntmachung, die Gerichtsferien betteffend. Die GerichtSfenen beginnen in Gemäßheit der Verordnung des Königlichen Minifterit der Justiz vom 10. März 1859 am JA. Juli und dauern bis zum SL. August. Während dieser Zeit ruht sowohl bei dem Bezirksgerichte als bei dessen gerichtsamtlichen Abtheilungen der Betrieb "aller ihrer Beschaffenheit nach nicht dringlichen Sachen in Bezug sowohl aus die Leitung des ProceßverfahrenS und die Abhaltung der Termine, als auch auf die Abfassung der Entscheidungen und eS können daher auch mündliche Anbringen in nicht dringlichen Angelegenheiten, sie mögen streitige oder freiwillige Gerichtsbarkeit betreffen, nicht angenommen werden. Leipzig, am 8. Juli 1861. Das Direktorium des Königlichen Bezirksgerichtes, vr. LuciuS. Bekanntmachung. DaS 6. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes, enthaltend Nr. 48. Verordnung, die Eingangszollsätze vom ausländischen Zucker und Syrup vom 1. September 1861 an i. betreffend, vom 3. Juli 1861; - 49. Gesetz, einige Abänderungen und Ergänzimgen deS Gesetzes wegen Besteuerung des im Jnlande erzeugten Rübenzuckers vom 3. August 1846 betreffend, vom 4. Juli 1861; - 50. Verordnung, die Vergütung der Steuer für auSgeführten Rübenzucker betreffend, vom 5. Juli 1861; - 51. Decret wegen Bestätigung der Statuten deS Borschußvereins zu Nossen, vom 4. Juni 1861, ist bei uns eingegangen und wird bis zum TS. Juli d. I. auf hiesigem RathhauSsaale öffentlich aushängen. Leipzig am 9. Juli 1861. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Thorbeck. Bekanntmachung. Die Gartenbesitzer im JohanniSthale, welche der ihnen contractlich obliegenden Verbindlichkeit, das Einbinden und Verschneiden der Hecken und Zäune alljährlich vor Johannis zu bewirken, noch nicht nachgekommen sind, werden daran erinnert, solches in nächster Zeit zu besorgen. Leipzig den 9. Juli 1861. Die Deputation des Raths zum Johannishospitale. — Verhandlungen der Stadtverordneten am 5. Juli 1861. (Ans Grund deS Protokolls bearbeitet und veröffentlicht.) . (Fortsetzung.) Weitere von Herrn Vr. Günther vorgetragene Gutachten deS Ausschusses zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen betrafen 3. die Verlängerung deS mit Herrn Bleichen abgeschlossenen Pachtvertrags über die Gohliser Mühle. Der Rath schreibt: „Der Contract mit Herrn Bleichen über die Gohliser Mühle geht mit dem 30. September dieses JahreS zu Ende. Mit Bezug auf die veraltete Einrichtung der Mühle hat Herr Bleichen, der jetzt 1950 Thlr. jährliches Pachtgeld zahlt, um Prolongation für ein niedrigeres Pachtgeld gebeten, sich jedoch, als dies von unS abgelehnt wurde, erboten, unter den seitherigen Bedingungen die Mühle in Pacht zu behalten, dafern der Contract auf sechs Jahre, jedoch so prolongiN werde, daß uns die Auflösung des Pachtver hältnisses von Ablauf deS dritten JahreS an freisteht, wenn in Folge der WafferreguUrung die Mühte wegfällt oder wesentlich verändert wird. Wir habe« auf diese Proposition einzugehen be schlossen. Denn, wenn schon nach dem neuerdings von dem Kö niglichen Ministerium deS Innern genehmigten Wasserregulirungs plane die Pleiße auch fernerhin in die Parthe einmündm soll und somit daS Fortbestehen der Gohliser Mühle nicht in Frage kommt, so läßt sich doch in Voraus nicht übersehen, welchen Einfluß jene Regulirung sonst auf die Mühle äußern kann, und steht daher zu befürchten, daß sich ein neuer Pachter, welcher einen höheren Pacht zahlte, um so wmiger finden durfte, als die Mühle abgesehen von ihrer veralteten Einrichtung sich keineswegs in gutem Zustande be findet, da eben wegen der WasserregulirungSfrage bisher nur das Nöthigsie zu ihrer Erhaltung aufgrwendet werden konnte. Wohl aber würde unter diesen Umständen bei einer Licitation leicht ein ungünstigeres Resultat heraustreten, höchst wahrscheinlich auch bei dem Uebergange an einen neuen Pachter verschiedener Reparaturen- auswand nicht zu umgehen sein. Dazu kommt, daß Herr Blei- chert in Bezug auf Erfüllung seiner Pachtverbindlichkeiten, auf die pflegliche Bewirthschaftung der Felder und sonst sich als ein sehr ordentlicher, thätiger und zuverlässiger Mann bewährt hat." Die Prolongation wurde von der Minderheit im Ausschüsse tbeil- mit Rücksicht auf die allseitig gewünschte Fortführung der Waldstraße durch das Nosenthal, an dessen Ende eine Ausfahrt, zu schaffen und deshalb die Disposition über das davon betroffene' Areal zu wahren, theils im Hinblick auf die WafferreguUrung empfohlen, deren Einfluß auf die Verhältnisse der Mühle und ihren Wafferstand — wenn auch der Plan feststehe — zur Zeit doch noch nicht vollständig sich übrrsehen und beurtheilen lasse. Diese Umstände sprächen auch zur Zeit gegen den vorgeschla- genrn Verkauf der Mühle. Anderntheils hatte die Mehrheit darauf hinzuweisen, daß die Gohliser Mühle früher nur des dazu gehörigen Holzes willen und mit Rücksicht auf die Wasserregulirung angekauft worden, und daß dieser Zweck gegenwärtig nicht mehr in Betracht komme, nachdem das Holz abgetrennt und die Pläne der Wasserregulirung in jener Gegend ftftgcstellt worden. Unter diesen Umständen er schiene die Mühle, deren Baufälligkeit früher oder später nicht unbeträchtliche Reparaturen erfordern wird, nicht mehr ^als ein Besitzthum, dessen Erhaltung für die Stadt voll Werth wäre, vielmehr mache sich deren Veräußerung empfehlenSwerth, wobei man übrigens auf die künftige Fortführung der Waldstraße eben falls Bedacht nehmen könne. Der Ausschuß beschloß demnach mit 5 gegen 2 Stimmen, der Versammlung die Ablehnung des RathsbeschlusseS an- zurathen, und mit 4 gegen 3 Stimmen derselben zu empfrhl-n, * beim Stadlrathe dm Verkauf der Mühle im Wege öffent licher Licittttion zu beantrage«, dabet aber zuglejch demselben