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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. .. W 32. —- Tonntag den l. Februar. Erinnerung an Abführung der Grundsteuern. Der am L. Februar I. fällige erste Termin der Grundsteuer ist nach der zu dem Finanzgesetze vom 2L. September 1861 erlassenen Ausführungsverordnung von demselben Tage mit drei Pfennigen von jeder Steuereinheit zu entrichten. Die . hiesigen Steuerpflichtigen werden daher aufgefordert, ihre Steuerbeiträge von diesem Tage ab und spätesten- binnen LT Tagen nach demselben bei der Stadt-Steuer-Einnahme allhier pünctlich zu bezahlen, indem nach Ablauf dieser Frist, gesetzlicher Vorschrift gemäß, erecutivische Zwangsmaßregeln gegen die Restanten eintreten mäßen. — Leipzig, dm 3V. Januar 486S. Der Rath der Stadt Leipzig. l r vr. Koch. Laube. l.vttü tt . ... -— ^ an Bekamtmachung. Der höchste und niedrigste bei uns angezeigle Verkaufspreis des RoggenbrodeS vom 1. Februar 1863 an bi- auf Weiteres ist: rin . - L. Da-Pfund Brod erster Qualität: . ' ^ ^ höchster Preis LI r Pfennige bei dem KmdbrobbLcker Nr. ss. Schweiber; - niedrigster Preis.8 Pfennige l u . ' r i ! " ,, , bei de» Bäckerureistern - EUz, Friedrichsstraße Nr. 1, Kühne, Archer Straße Nr/1, — Lohre«gel, Windmühlenstraße Nr. 50. Md Das Pfn»V Protz-zweiter Qualität: - . . ' . 'Nttl ' .^77^ . -E ^ ^ ^ -- — . ? ^ tt.u , ÜL ^-". .'7. .is lUl ^ Ü e i.. ! .ZNIl./ '!!!! ' höchster Preis ^ Pfennige x bei dem Landbrodväcker Nr. 99. Schneider; niedrigste« Preis 8 Pfennige bei dm Bäckermeistern ! ^ . ArraS, Halle'sche Straße Nr. 4- ! - r Fritzsche, Gerberstraße Rr. 20, Gebert, Frankfurter Straße Nr. 6, Leipzig, den 31. Januar. 1863. i rö I üstei H eifinger, Nicolaistraße Nr. 21, Mäufezahl, Dresdner Straße Nr. 3, Scherpe, große Fleischergafse Nr. 1. Der Rath der Stadt Leipzig. Vr. Koch. Ritscher. Verhandlungen der Stadtverordneten i am 28. 3auuar 1863. ^ (Aus Grand des ProtokvLS bearbeitet and veröffentlicht.) Unter dm Eingängen zur Registrande, mit deren Bortrage die Sitzung in üblicher Weise eröffnet ward, befand sich eine Zuschrift de- Rath- folgenden Inhalts: „Das mit Ihnen vereinbarte und von der königliche» KreiS- diretticn genehm rgte Begräbnißregulativ vom 3, Juki 4850, wovon vir ein Drucke remplm? beifüge», bedarf in Folge des Gewerbe gesetzes einiger AbLndrrunam. „Zunächst nätttlich läßt eS sich, waS §. 7. 8, 9 und 13 de- «^ den wird für den ^chauarzt in den erwähnte» A§. 7 and 8 die Worte: wmn ein solcher zugHogm wird, und in §. 13 die Worte:. ^ hmpLm " Sch-»arz. Et°M wird. .W-Ärr ist in den Zz. fmid « aNttrS, sowie in ß. g unter 7 str ,dm Gkbrauch de, von dn Stadt gehÄwiM Leichen- ^ i. :: ur ii l'. wagmS rc. zu setzen, da da-Recht der Haltung von nicht'weiter versagt werden kann und eine NA»«."*" unter 6, sowie i» tz. 9 unter 8 zu setzm onm e für letztere nach erschym. Dasselbe gilt von dem es iff^daher in dKl'tzZ. 7 und fl für das von der Stadt gehaltene Leichentuch, dafern eS ge braucht wird, folgerecht aber auch der Schlußsatz in §. 17 unter v von den Worten wodurch jedoch bis mit in Wegfall zu bringen, ^ zu streichen, wie die- auch mit den Worten „an 1 Thlr. 10 Ngr." m diesem §. unter ä geschehen muß, da eine Taxe nicht statthast ist. ^Endlich unterliegen nach §13 unter 1 de- Gewerbegesetze- die Dienste der Hochzeit- und Leichenbitter zwar der ortspolizei lichen Regulirung, eine Taxe für diese Dienste ist aber nach §.51 de- nur angezogenen Gesetze- unzulässig. Mit der Aufhebung der Taxe muß aver auch der Zwang wegfallen, sich der Leichenbitter zu bedienen, wie dies in §. 2 de- Regulativs bezüglich der ersten und zweiten Claffe der Leichenbestattungen der Fall ist. Demnach sind auch die §§. 2 und 18 de- Regulativs zu streichen. Der Uebertheuerung von Seiten der Leichenlntter aber wird nach Auf hebung der Taxe durch die der Herbeiführung einer größcrn Con- cunem halber von un« beschlossene Vermehrung der Leichenbitter bis am die Zahl von Bieren vorgebeugt werden. „Wir haben daher im Einverständnisse mit dem geistlichen nm Coinspector beschlossen, das Regulativ in diesen Puncten ab- andern und ersuchen die Herren Stadlverordnelm um Ihre ge ige Zustimmung." Das Collegium ertheilte letztere in allen Puncten einstimmig. Die vom Rath beschlossene Anstellung de- LeihhanSexpedienten Herrn Berndt als Stadlsteuer-Einnehmer wurde angezeigt, eine Mittheilung de- Raths über die Berechnung der HolzdepUtate der Geistlichen und Kirchendiener aber vorgetragen.