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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 65. Mittwoch den 6. März. 1861. Heute Mittwoch den 6, März Abends 1,7 Uhr ist öffentliche Sitzung der Stadtverordneten im gewöhnlichen Locale. Tagesordnung: I) Gutachten des Verfassungs-Ausschusses über s) einen Antrag des Herrn vr. Heine, die Stimmberechtigung der wegen Wuchers in Unter suchung gekommenen Bürger betreffend; b) einen Antrag des Herm St.-V. Kohner, die Erläuterung des § 276 der Städteordnung betr. 2) Gutachten des Ausschuss^ zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen über a) die Herstellung von Parkanlagen auf dem sogenannten Rabensteinplatze ; . d) die erfolgte Licitation der alten Heuwaage und des am Fleischerplatze zwischen dem Sörnitzschen Grundstücke und der Frankfurter Brücke gelegenen Platzes betreffend. Zur heutigen Tagesordnung der Stadt verordneten gehört nachstehende Mitteilung des RatheS: „Der sogenannte Rabensteinplatz an der Nordseite des innern Friedhofes bietet in seiner jetzigen Beschaffenheit einen unschönen Anblick dar und unterbricht die dortige im Allgemeinen freundliche Stadtgegend in unangenehmer Weise. Daher ist schon wiederholt die Idee aufgetaucht, denselben durch Anlagen zu verzieren, und wir haben gegenwärtig unter Zustimmung der Majorität der der gemischten Baudeputation angehörigen Herren Stadtverordneten beschlossen, dies nach dem Plane mit einem Aufwande von 8V0 zur Ausführung zu bringen. „Wie sich der Plan wohl von selbst als geschmackvoll empfiehlt und sich von der bewährten Geschicklichkeit unseres Stadtgärtners envarten läßt, daß die Ausführung eine zufriedenstellende sein werde, so erscheint auch der Kostenaufwand sowohl an sich, als auch im Verhältnisse zu dem, was geleistet wird, nicht groß. Außerdem wird eS als zweckmäßig anzuerkennen sein, daß noch Raum zur Ablagerung von Straßenmaterial übrig bleibt, also der Platz seiner jetzigen Verwendung nicht ganz entzogen wird. „Einer anderweiten Verwendung, insonderheit der Verwerthung als Bauplatz wird durch die Anlagen nicht vorgegriffen, und es ist in dieser Hinsicht zu gedenken, daß eS unter allen Umständen räthlich sein wird, mit letzterer, falls nicht ein besonderer Zweck etwas Anderes nöthig machen wird, so lange zu warten, bis die zweite Abtheilung des Friedhofes in Wegfall kommt, was erst nach 22 Jahren der Fall sein wird. Denn es würde die Nah« dieser Friedhofsabtheilung und die dreieckige Gestalt des Platzes bei dessen Parzellirung äußerst nachthetlig einwirken, gleichwohl atz« vaöNnch tzöe künftig« Disposition über das Friedhofsareal wesentlich beeinträchtigt werben, während das zusammengeschlagene Areal beider zu einem zweckmäßigen Arrangement völlig freie Hand läßt. „A»ch dürfte es wohl schon deshalb, weil jetzt so viele Bau plätze an den Markt gebracht sind, nicht räthlich sein, mit der Verwerthung eines Areals vorzugehen, welches voraussichtlich später ungleich höher zu bringen sein wird.* Das Ausschußgutachten lautet: „Für den Beitritt zum Rat! sbeschluffe wurde bemerkt, daß die Bebauung dieses Platzes in seiner gegenwärtigen dreieckigen Gestalt, und so lange die anliegende Abtheilung des Friedhofes nicht disponibel ist, nicht thunlich erschein«, daß eS daher wohl zu billigen sei, wenn der Stadt für den jetzt erlittenen Verlust eine- ThetleS der Promenadenanlagen ein wenigstens theilweiser Ersatz geboten werde, und daß gerade der dortigen Gegend eine solche, auch für die Gesundheitspflege der Kinder wichtige Anlage wohl zu gönnen sei. Die künftige Veräußerung werde im Uebrigen dadurch nicht aufgehalten, und werde der verhältnißmäßig geringe Aufwand von 800 aufgewogen werden durch dm höheren Er trag des Areals in späterer Zeit * Andererseits hielt man dem ein: Der kleine Platz sei an sich z« Promenadenanlagen nicht geeignet, dagegen werde der verkauf der an der Dresdner Straße gelegenen Theile desselben schon jetzt einen sehr hohen Ertrag bringen, dessen Höhe sich, wenn man die Zinsen zuschlage, innerhalb der 22 Jahre bis nach Evacuirung deS Friedhof- verdoppeln müsse. Die Thunlichkeit der Veräußerung sei zweifellos; denn die Fluchtlinie der Dresdner Straße stehe fest und sei nicht zu ändern. Gegenüber den Kosten der Parkanlage sei es aber, selbst wenn man nicht zur Veräußerung schreiten wolle, besser, den Platz in seiner gegenwärtigen Gestalt liegen zu lassen oder zu vermiethen. Die Dresdner Vorstadt leide im Uebrigen keinen Mangel an Promenaden, einige ihrer Straßen selbst dienten als solche. Der Ausschuß beschloß mit 4 gegen 2 Stimmen der Versamm lung vorzuschlagen, 1) die Verwilligung der Kosten für Herstellung der Anlagen auf dem Radensteinplatze abzulehnen, und — ebenfalls mit 4 gegen 2 Stimmen — 2) zu beantragen, daß der Stadtrath den der Dresdner Straße zugekehrten Theil de- Platze- noch in diesem Jahre im Wege öffentlicher Licitation veräußere. Entscheidungen höherer Sehördcn, Handels-, Erwerbs- und Wechselrecht betreffend. ii. Die Schädenklage des Patentinhabers. Die Verordnung deS Ministeriums des Innern, die Erthei- lung von Erfindungspatenten betreffend vom 20. Januar 1853 (G. B. Nr. 7, S. 8) bringt die hinsichtlich dieser, im Einklänge mit den zwischen den ZollvereinSftaatm deshalb vereinbarten, durch Bekanntmachung vom 31. Juli 1843 veröffentlichten Bestim mungen, so wie hinsichtlich des Verfahrens bei darauf bezüglichen Streitigkeiten bestehenden Grundsätze und Normen zur öffentlichen Kenntniß und ergänzt solche durch einige neue Bestimmungen. — Nach dieser Verordnung werden Patente (ErsindungSprivilegien) nur für wirklich neue und eigenthümliche Gegenstände, d. h. für solche ertheilt, welche vor dem Tage der Patemertheilung weder innerhalb der deutschen Bundesstaaten ausgeführt, gangbar oder auf irgend eine Weise bekannt, noch in öffentlichen Werken des In- und Auslandes so beschrieben sind, daß darnach die Ausfüh rung durch jeden Sachverständigen erfolgen könnte (h. 1). Ein solches Patent giebt dem Inhaber da- Recht, daß Niemand ohne seine Einwilligung innerhalb des Königreich- Sachsen den Gegen stand der Erfindung an fertigen, aus führen oder, wenn es sich um Fabrikationsmethoden, Maschinen oder Werkzeuge für die Fabrikation handelt, anwenden darf (h. 0). Gegen Ein griffe in dieses mit jedem ErsindungSprivtlegium verbundene Aus schließungsrecht wird dessen Inhaber auf Anrufen obrigkeitlicher Schutz gewährt, und es sind die zu dem Ende zu vei fügenden Zwangsmittel und sonst erforderlichen Maßregeln unter den durch die Beschaffenheit des einzelnen Falles bedingten Modifikationen die nämlichen, welche bet Störung anderer gewerblichen Verbte-