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Anzeiger. Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 154. Sonnabend den 3. Juni. Mi. Bekanntmachung. Da- S. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes, enthaltend: Nr. 54. Bekanntmachuna, die Primogeniturordnung des Grafen Karl Heinrich Alban von Schönburg betr; vom 28. April 1865. - 55. Decret wegen Bestätigung der Statuten deS von Einsiedel'schen Familienvereins; vom 29. April 1865. - 56. Verordnung, die Aufhebung der Weinsteuer von inländischem Weine betreffend; vom 3. Mat 1865. - 57. Decret wegen Bestätigung der Statuten der Rentenbank für Beamte aller Claffen; vom 5. Mar 1865. - 58. Verordnung, die Ausführung der mit dem Gesammthause Schönburg wegen der in den Swönburgtschen Receß- herrschasten noch nicht zur Ausführung gelangten Gesetze unterm 22. August 1862 abgeschlossenen lieberen,tunst innerhalb des Geschäftskreise- des Ministerium deS Innern und deS CultuS und öffentlichen Unterrichts betreffend; vom 22. Mai 1865. ist bei uns eingegangen und wird bis zum 16. dS. MtS. auf hiesigem RathhauSsaale zur Kenntnißnahme öffentlich auShängen. Leipzig, am 1. Juni 1865. Der Akath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Thorbeck. Bekanntmachung, den Wochenmarkt betreffend. Der Verkehr auf dem Wochenmarkte ist durch diejenigen Verkäufer in Buden und Ständen, denen wir auf demselben dm Handel mit andern als den eigentlichen Marktwaaren bis auf Widerruf bisher gestattet haben, so beengt, daß wir für vnabweisliche Pflicht erachten müssen, diesem, zu Beschwerden fortwährend Anlaß gebenden Uebelstande nunmehr abzuhelfen. In Folge Dessen haben wir, jedoch zugleich mit billiger Rücksicht auf die betheiligten Buden- und Standinhaber, zu folgenden allgemeineren Beschlüssen uns bestimmt gefunden: 1) Vom 2v. nächsten Monat- an dürfen die Buden nur dann noch auf den Marktplatz ausgestellt werden, wenn sie mit Eingängen von vorn versehe» sind; nur diese, nicht aber die Eingänge von der Seite, dürfen, bei Vermeidung des sonst sofort eintretenden Widerrufs der ertheilien Vergünstigung, künftig benutzt werden. Dem entsprechend sind auch die Buden künftig ohne Zwischenräume mg aneinander anzubauen. 2) Do« 1. Januav I86S an dürfen gedachte Verkäufer weder in Buden noch in Standen anf dem Markte feilhalte«. — Diefer Termin wird in keinem Falle verlängert werden. Ueberdieß lerlischt die ertheilte Vergünstigung noch vor Ablauf dieses Termins mit dem Tode des betreffenden Buden- oder StäudeinhaberS, so daß dessen Erden darauf irgend einen Anspruch nicht haben. Endlich behalten wir uns überhaupt vor, den Widerruf nach unserem Ermessen sofort eintreten zu lasten. Leipzig, den 26. Mai 1865. Der Math der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Die Impfnng der Schutzpocken wird allen unbemittelten, in hiesiger Stadt wohnenden Personen jeden Alters hiermit unentgeltlich angeboten und soll dieselbe während der Zeit vom 7. Ium bis zum 19. Juli dieses Jahres j,d-S Mal Mittwochs Nachmittags von 3 Uhr an in dm hierzu bestimmten LocalitLten der alten Waage Nr. 29 der Katharinenstraße stattfindeu. — Leipzig, den 30. Mai 1865. Der Math der Stadt Leipzig. vr. Koch. H. Bekanntmachung. Die Inhaber der verlorenen QuittungSbÜcher Nr. 27078 und 48120 werden hierdurch aufgefordert, sich damit binnen drei Mo naten und längsten- am 4. September d. I. bei Unterzeichneter Anstalt zu melden, um ihr Recht daran zu beweisen oder da- Buch gegen Belohnung zurückzugeben, widrigenfalls, den Statuten der Sparcaste gemäß, den Anzeigern der Betrag der Bücher wird au-geliefert werden. Für die am 4. und 11. April d. I. aufgerufenm Quittungsbücher Nr. 12559 und 35588 läuft diese Frist am 5. Juli d. I., für da- am 11. April d. I. aufgerufeue am 14. Juli d. I. ab. Leipzig, 1. Juni 1865. Die Spareaffe zu Leipzig. Vie Vorbilderfammlung für Luustgewerbe. Aus mehrseitigen Wunsch veröffentliche ich die nachstehenden Mittheiluvgen über Zweck und Einrichtung der projectirtm Bor- bildersammlung für Kunstgewerbe. Seitdem im Anfang diese- Jahrhundert- das bis dahin jeder zeit bestehende Berhältniß der Herrschaft eine- Styls in Baukunst und Kunstgewerbe sich dahin umgestaltet hat, daß gleichzeitig die Forme» der verschiedenen Style alter und neuer Zeit zur Anwendung kommen, also antike, mittelalterliche, moderne, orienta lische Grund- und Zierformen in Baukunst und allen Gebieten de- Kunstgewerbes beliebt und gebräuchlich sind, hat sich die Noth- weudigkert und da- Bedürfniß herausgestellt, da- Studium der verschiedenen Sthle durch Unterricht, Herausgabe von Abbildungen, Anlegung von Sammlungen und Veranstaltung von Ausstellungen zu bnörderu. Im Gefolge dieser Bestrebungen hat da- Berständniß des Publicum- für die Darstellung und Nachbildung der verschie dene Style erheblich zugenommen. Während gewisse Zweige des Kunstgewerbes — namentlich ein großer Lheil der Industrie in gewebten Stoffen — sich von dem Zusammenhang mit künstlerischen Anforderungen freigemacht haben und von der herrschenden Mode abhängen, deren Tendenz eS gilt in den Neuheiten der Production zu treffen, hat auf der andern Seite alles Kunstgewerbe, welche- m näherer Beziehung zur Baukunst steht, eine bedeutende Reform durch da- Verbreiten künstlerischer Formenbildung erfahren. Die Anforderungen, welche man heutzutage an die Erzeugnisse der Bau- und MeubleStischlerei, Bauschlosserei, Tapeten fabriration u. s. w. stellt, sind ohne Vergleich höher als vor 10 bis 20 Jahren. Immer mehr und mehr wird eS gebräuchlich, die Erfindung de- Architekten nicht nur für die baulichen Formen, sondern auch für das Detail der Wohnungseinrichtung in Anspruch zu nebmen und bei der Wahl der ausführenden Kunstgewerbtreibenden Solche zu berücksichtigen, welche im Stande sind die ihnen vorgelegten Zeich nungen mit künstlerischem Berständniß zur Ausführung zu brmgen.