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608S »ud 10 d eine Aufhebung der lex »pveiuUs abzuleiten, welche den ausländischen Juden von dem Grundstückserwerbe in Sachsen ausschließt. In dem Communicate fand sich noch bemerkt, daß, wenn da- AppellationSgerickt, dafern der Beschwerdeführer aus seinem HauS- kaufe gegen die Verkäufer eine Klage auf Verschaffung deS Civil- elgenthums anaeftellt hätte, solche als gegen ein verbietendes Ge setz verstoßend schlechterdings, abgewiesen haben würde, eS sich daher auch nicht in der Lage befinde, in seiner Eigenschaft als Aufsichts behörde den Hypothrkenrichter zu Realisirunq eines Anspruchs an zuweisen, den eS als Spruchbehörde für unstatthaft erachten müßte Mit der abfälligen Entschließung verband da- k. Appellations- gericht noch die an die Hypothekenbehörde gerichtete Weisung, für den Fall, daß der Petent seinen Antrag unter dem bescheinigten Anfuhren, daß ihm nachträglich daS Unterthonenrecht im König reiche Sachsen verliehen worden sei, der Gewährung des Gesuchs in Ermangelung sonstiger privatrechtlicher Bedenken weiteren An stand nicht zu geben, auch dann nicht, wenn der Antragsteller dabei erklären sollte, seinen Wohnsitz in Berlin beidehalten und von der Einrichtung eine- selbstständigen Haushaltes in Leipzig absehen zu wollen. Generalversammlung -es Leipziger Sunflvereins. Die am 20. November abgehaltene statutenmäßige General versammlung, deren zahlreicher Besuch wiederum auf das Erfreu lichste das in weiteren Kreisen für den Verein herrschende Interesse bestätigte, wurde von dem Vorsitzenden, Herrn Prof. Erd mann, mit einer Erinnerung daran eröffnet, daß vor 25, Jahren, am 28. Nov. 1836, der erste Schritt zur Gründung des Leipziger Kunftvereins in einer durch Herrn vr. C. Lampe einberufenen Versammlung hiesiger Kunstfreunde geschehen sei. Derselbe er wähnte hierauf die seit Ausgabe des Berichtes dem Museum neu gewidmeten Geschenke (darunter von zwej hiesigen Kunstfreunden größere Summen zum Ankauf von Gemälden), die Vermehrung der Mitgliederzahl auf 887 u. A. Die auf der Tagesordnung stehenden Statutenänderungen, welche demnächst zur Verhandlung kamen, wurden nach eingehender Debatte, an welcher außer den Mitgliedern des Directoriums und Ausschusses die Herren Kreisdirector v. Burqsdorff, Professor Carus, Kupferstecher Krauße, Prof. Möbius, Architekt Mothes und Rathsactuar Schmidt sich detheiligten, dahin formulirt, daß künftig der freie Eintritt in das VereinSlocal außer den Mitgliedern und den von ihnen eingeführten Fremden auch „den vom Directorium und Ausschuß unter Vorbehalt der Be dingungen besonders dazu Berechtigten" freistehen soll, welche statutarische Bestimmung vorläufig dahin Ausführung finden wird, daß freier Eintritt für die vom Localcomitc der deutschen Kunstgenossenschaft legltimirten bildenden Künstler und für die obere Abtheilung der Akademie gewährt, und ein Abonnement für die Familien der Vereinsmitglieder eingerichtet wird. Bezüglich der statutarischen Bestimmung: „soweit thunlich alle zwei Jahre ein Vereinsblatt zu geben" beschloß die Versamm lung als authentische Interpretation des betr. Paragraphen aus zusprechen „es solle künftig eine Aussetzung des Vereinsblattes nicht ohne Zustimmung der Generalversammlung stattfinden dürfen." Endlich ward zu dem von der Constituirung des Directoriums handelnden tz. 16 die veränderte Bestimmung beschlossen: „Für dauernde Behinderung einzelner Mitglieder des Directoriums hat der Ausschuß zwei Stellvertreter zu ernennen und am Beginn des Geschäftsjahres dem Directorium zu bezeichnen. Die Stellvertreter dürfen nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses sein." Bei der Neuwahl zweier Ausschußmitglieder wurden die Herren Prof. Over deck und Vicecriminalrichter Hoffmann erwählt. Die nächst hohe Stimmenzahl erhielten die Herren Prof. Mö- diuS, E. Werner und Prof. Geutebrück. Vas neue Gewerbegefttz vom 15.C>ctober 1861. i Unsere deutschen Gesetzgeber können sich noch nicht entschließen, ihre Gesetze so zu redigiren, daß der gemeine Mann, dem alle specifisch juristischen Wendungen und Ausdrücke böhmische Dörfer sind, sie ohne Weiteres verstehen kann. Wir wollen zwar nicht verkennen, daß dies von Jahr zu Jahr besser geworden ist, wie wir auch die Schwierigkeit dieser Aufgabe niche unterschätzen dürfen, allein immer noch scheint eS, daß Gesetze mehr für die Behörden und Sachwalter als für das Volk verfaßt würden, das sich dar nach richten soll. DaS neue Gewerbegesetz hat zwar den Vorzug größerer Faßlichkeit für sich, allein alle die wichtigen Paragraphen, welche dem neuen Verkehr zur Richtschnur zu dienen bestimmt sind, finden sich allein in 9 Gesetzen und Verordnungen zerstreut, d e zusammen (ohne die Abänderungen zum HeimathSgesetz) rin kleines Buch von mehr als 140 Seiten bilden. Wenn wir eS versuchen, da- Unentbehrlichste und Wichtigste, waS Jeder wissen muß, darau- hervorzusuchen und in gemeinfaßlicher Form mitzutheilen, so glauben wir dem Wunsche eine- großen TheileS unserer Leser nachzukommen. Das Gesetz beginnt in seinem ersten Paragraphen mit Aus nahmen Ausgeschlossen von den Bestimmungen de- Gesetze- sind alle solche Arbeiten, welche nicht zu den rein gewerblichen gezählt werden dürfen. Dakin gehören: Ackerbau, Viehzucht, Forstwirth- schaft, Gartenbau, Weinbau und deren Nebengewerbe, ferner der Bergbau, die Praxis der Adoocaten und Notare, die Thätiqkeit der Ae»zte und Thierärzte, Apotheker, die Erzeugung künstlicher Mineralwässer, der Handel mit Arzneiwaaren und Giften, die Tbätigkeit drr Hebammen, de- ärztlichen Hilfspersonals, der Leichen wäscher, der Viehschnitt, die Hengstreiterei. Das Gesetz besieht sich ferner nicht auf die pädagogischen, literarischen, künstlerischen Berufsarten, auf Dampfschifffahrt-Unternehmungen und Eisen bahnen, Telegraphen, Elbschifffahrt, Fähranstalten auf Flüssen, auf den Salzverkauf und den Betrieb der Lotterieloose. Das Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1862 in Kraft. Nach der Ausführungsverordnung ist es jedoch nicht rückwirkend, d. k. alle vor Eintritt der Wirksamkeit desselben erworbenen selbstständigen Gewerbe, gleichviel ob sie Innungen angehörten oder nicht, ob sie concessionirt oder frei betrieben waren, bleiben wirksam. Die Orts behörden werden nur in den ersten Monaten des Jahres Listen anlegen, um bei der spätern Anmeldung Solcher, die sich neu etabliren wollen, eine gewisse Vollständigkeit ihrer Tabellen zu er halten. Diejenigen, welche keiner Innung angehörten und auch kein concessionrpflichtlqes Gewerbe betrieben, werden daher, sobald die Behörden nicht auf andere Weise die nöthiqen Unterlagen er halten können, bis zum 1. März aufgefordert werden, sich über ihre Berechtigung zum Gewerbebetrieb nach der bisherigen Ge werbeverfassung auszuweisen und werden dann unentgeltlich einen Anmeldeschein erhalten. Wer dagegen sich nach dem 1. Januar 1862 neu etabliren will, muß zuvörderst das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben. In diesem Puncte haben die Kammern den Regierungsentwurf etwa- beschränkt, denn nach diesem sollte da- zurückgelegte 21. Lebens jahr zum selbstständigen Gewerbebetrieb berechtigen. Erben dürfen jedoch das auf sie übergegangene Geschäft schon nach erlangter Mündigkeit betreiben, und in unbedenklichen Fällen siebt der Orts obrigkeit das R-cht zu, auf Ansuchen bis zum 21. Jahre herab zu dispensiren. Will sich Jemand, dem die Erlaubniß von den Ortsbehörden verweigert wird, dabei nicht beruhigen, so steht der Recurs an die Kreisdirection offen. Eine zweite Erforderniß ist in der jedesmaligen Anmeldung enthalten, welche gleichfalls von den Ortsbehörden zu erfolgen hat. Diese Anmeldung soll in keinem Falle etwaige Beschränkungen nach sich ziehen; sie bat ebenso wenig den Zweck, etwaige Erlaubniß der Behörden einzuholen, sondern sie soll nur den Listen über die selbstständigen Gewerbtreibenden die nöthige Vollständigkeit sichern. Eine künstliche Abgrenzung von GewerbSgebieten, wie sie die alten Innungen hergestellt haben, soll damit gleichfalls nicht beabsichtigt werden. Zu der Anmeldung, welche mündlich oder schriftlich er folgen kann, bedarf es nach der Ausführungsverordnung eines HeimathS- und Verhaltscheins, ferner bei Solchen, welche schon früher ein Gewerbe betrieben hatten, d*s frühem Anmeldescheins, und bei denen, die sich zum ersten Male anmelden, deS Tauf oder Geburtsscheines. Jeder Anmeldende hat den von ihm beab sichtigten Gewerbebetrieb in dem Umfange, wie er zunächst in seiner Absicht liegt, näher zu bezeichnen, und zugleich anzugeben, welche Anlagen er etwa zu errichten beabsichtigt. Der betreffende Beamte prüft dies und wird entweder sofort, oder wenn nach dem Gesetz besondere Vorbedingungen zu erfüllen sind, spätesten- binnen 8 Tagen den Anmeldenden bescheiden. Für den Anmeldeschein selbst sind 5 Nqr. zu entrichten. Die Verpflichtung des Gewerbtreibenden, sofort Bürger zu werden, ist durch ein besonderes Gesetz (Abänderung deS HeimathS- gesetzes vom 15. Oktober 1861) dahin entschieden worden, daß die Heimathsangehörigkeit an einem Orte nur durch die Ansässigkeit mit Grundbesitz und fünfjähriges Wohnen in demselben erlangt werden kann. Durch dieses Gesetz ist vom 1. Januar 1862 an da- platte Land in gewerblicher Beziehung den Städten vollkommen gleichgestellt, und wird von dieser Zeit an die eventuelle Belastung der Heimathsgemeinde von dem gewerblichen Aufenthalte unab hängig gemacht. ES giebt also dann nur noch 3 RechtStitel zur Begründung der Heimathsangehörigkeit: Ertheilung, Geburt und fünfjährige Ansässigkeit mit Wohnsitz. Aufgehoben ist dagegen der Grundsatz, daß wie in den Städten in Folge deS Bürger recht-, ,so auf d?m platten Lande der fünfjährige Gewerbebetrieb als Dorfhandwerker oder Dorfkrämer das HeimathSrecht ertheile. Die bisher erworbenen HeimathSrechte behalten ihre volle Giltigkeit. Bei der Anmeldung wird von den Behörden zugleich dem An- meldenden mitqetheilt werden, ob sein Gewerbebetrieb nach der bisherigen Gesetzgebung zur Erwerbung des Bürgerrecht-, resp. zur Erlegung der betreffenden Gebühren und EinzuqSgeldcr ver pflichte. Glaubt dcr Anmeldende durch daS Gesetz davon befreit zu sein, so kann der Gewerbebetrieb in diesem streitigen Falle