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4930 vte StthtUigung an der Londoner Industrie' ÄussteUung. Da- königlich sächsische Ministerium des Innern hat wieder mit, anerkennenswtrther Rührigkeit die Vorbereitungen zur Be- tbeili^unq sächsischer Fabrikanten, Künstler und Handwerker ge troffen. In einem großen Theile der industriellen Orte Sachsen hat sich die Geneigtheit zu lebhafter Beschickung der am 2. Mai 1862 beginnenden Industrie- und Kunstausstellung bereit- heraus- gestellt und die Ständeversammlung sehr bereitwillig die erforder lichen Mittel bewilligt. Aus der von dem Ministerium de-Innern erlassenen Bekanntmachung und den Beschlüssen der königlich großdritannischen Ausstellungs-Commission heben wir Folgende- für unsere Leipziger Aussteller heraus: Der Verkehr sächsischer Aussteller mit der Londoner Ausstel lung-- Commission ist lediglich durch die Vermittelung der zu diesem Ende für da- Königreich Sachsen unter dem Vorsitze des GcheimrathS vr. Weinlig in Dre-den gebildeten königl. sächsischen AusftellungS-Commission zulässig. Alle Anmeldungen, Anfragen und Einsendungen sind ausschließlich an letztere zu richten, da die englische Commission in keinerlei unmittelbaren Verkehr mit aus ländischen Ausstellern tritt. Die spccielle Zusammensetzung der königlich sächsischen Aus stellung--Commission wird später bekannt gemacht werden, da man derselben auch Mitglieder au- der Mitte der Industriellem beizuordnen gedenkt, deren Wahl erst erfolgen kann, wenn die Hauptrlchtungen der Betheiligung durch die Anmeldungen fest- stehen. Für die Künste hat ein Ausschuß deS Vereins selbstständiger Künstler in Dresden die Vorbereitungen übernommen. Die Kosten des Transports der Ausstellungsgegenstände von Leipzig ab nach London und zurück, de- Aus- und Einpackens ln London, der Feuerversicherung, der allgemeinen Aus schmückung und Aufsicht werden von der Staatskasse getragen. SpecielleS Arrangement, nicht minder etwaige ganz besondere Aufsicht, fällt den Ausstellern zur Last. ES wird jedoch, so weit nicht Vereinigung mehrerer gleichartiger Aussteller da- Arrangement, unter Beobachtung der allgemeinen Vorschriften, selbst besorgen wollen und können, durch die Ausstellungs-Commission auch da für, jedoch unter Berechnung der Kosten an die Aussteller, gesorgt werden. Bei Industrie-Erzeugnissen ist die-mal die Anheftung der Verkaufspreise gestattet. Es bedarf nicht erst des Hinweises, daß die Londoner Aus stellung nicht sowohl für Erzeugnisse de- Local- und Klein- G.wcrdes oder einzelne, besonders künstliche Leistungen, als viel mehr für die zur Concurrenz auf den Märkten der ganzen Welt bestimmten Artikel von Wichtigkeit ist, und zwar doppelt im gegenwärtigen Zeitpunkte, wo die gegen seitig? Freiheit des Verkehrs auf dem Gebiete der Industrie ge- w. llige Schritte vorwärts gethan hat und noch thun wird. F r die Aussteller gelten nun folgende Bestimmungen: Die Ausstellungscommission für da- Königreich Sachsen, durch deren alleinige Vermittlung jeder Verkehr säch sischer Aussteller mit der k. großbritannischen AuSstellungScommission statlsinden soll, hat ihren Sitz in Dresden und besteht vorläufig und zum Zwecke der Vorbereitung auS: dem Abtheilungsdirector im Ministerium de- Innern, Ge- heimerath Or. Weinlig, als Vorsitzenden, ' d.m Direkter der polytechnischen Schule, Prof. vr. Hülße, dem RegierungSrath Wießner. Dieser Commission werden, sobald Umfang und Richtung der Betheiligung etwas näher bekannt sind, behufs der weiteren Aus führung, namentlich der Aufstellung und Vertretung in London, Mitglieder zugesellt werden, welche zu Vertretung der hauptsäch lichsten Industriezweige geeignet sind und bei deren Auswahl man die Wünsche der sich betheiligenden Industriellen selbst thunlichst berücksichtigen wird. Für das Gebiet der schönen Künste hat ein aus den Pro fessoren Hübner, Grüner, Kummer, dem Stadtbaumeister Canzler und dem Bildhauer Kietz bestehend«! Ausschuß des Verein- selbst ständiger Künstler, von dem ein Mitglied später der Commission zugesellt werden wird, die Vorbereitung übernommen. Die Entscheidung über Zulässigkeit eines Ausstellungs gegenstandes ist Sache der sächsischen AuSstellungScommission. Folgende Puncte der englischen Commissionsbeschlüsse sind dabei im Auge zu behalten. Alle auszuftellenden Werke der Industrie müssen seit dem Jahre 1850 gefertigt sein. Die Entscheidung, ob zur Ausstellung anqemeldrte Gegenstände zuzulassen sind oder nicht, steht in allen Fällen schließlich den englischen Commissaren zu. Alle durch menschlichen Kunftfleiß hervorgebrachte Gegenstände, sie mögen in Rohmattrial, Maschinenfabrikaten oder in Kunst werken bestehen, werden zur Ausstellung zugelassen, mit alleiniger Ausnahme 1. von lebenden Thieren und Pflanzen, 2. von frischen Vegetabilien und thierischen Substanzen, welche bei längerer Aufbewahrung dem Verderben auS- gesetzt find; 3. von explodirenden oder sonst gefährlichen Substanzen. Zündhütchen oder Artikel von ähnlicher Beschaffenheit könne» ausgestellt werden, wenn sie nicht mit dem Aünd- pulver gefüllt sind; ebenso Streichzünder mit bloß imitirten Zündköpfen. Sprit oder Alkohol, Oele, Säuren, ätzende Salze und leicht entzündliche Substanzen werden nur auf besondere schriftliche Er- laudniß und in sicher verschlossenen Glasgefäßen zugelassen. — Im Allgemeinen ist darauf aufmerksam zu machen, daß für die Ausstellung ln London Erzeugnisse der Localgewerbe gar nicht, sondern nur für den größeren Weltverkehr bestimmte Artikel, und auch diese nicht so wohl ln einzelnen, besonders künstlich hergestellten Gegenständen, sondern in wirklich markt gängiger Waare und in Sortimenten passen. Die Preise dürfen die-mal der Waare belgefügt werden, «aS für manche sächsische Industriezweige von besonderer Wichtigkeit ist — Auf da< Hinzusetzen der Preise ist namentlich deshalb Gewicht zu legen, weil unsere sächsischen Fabrikate gerade durch die Billig keit der Preise sich die Concurrenzfähigkeit auf dem Weltmärkte erkämpft haben. ' Es ist deshalb weit praktischer, anstatt gekünstel ter Lurussachcn, grade Sachen für den allgemeinen großen Con- sum auszustellen, durch deren Tüchtigkeit und Billigkeit wir schon auf der Londoner und Pariser Industrie-Ausstellung in einem Grade Aufsehen erregten, daß ein großer Theil meinte, die Preise seien nicht die wahren, sondern nur mit Absicht unter markt gängig gestellt. Wenn das Ausland wiederholt erfährt, wie billig unsere Industrie fabriciren kann, werden Bestellungen für den Weltmarkt in immer größerem Umfange folgen. Die englischen Commissare werden bereit sein, alle Gegen stände, welche ihnen von Mittwoch, den 12. Februar 1862, bi- einschließlich Montag, den 31. März, zugesendet werden, in Empfang zu nehmen. Gegenstände von großem Umfange und Gewicht, deren Auf stellung bedeutende Arbeit erfordert, müssen vor Sonnabend, den 1. März 1862, zugesendet werden, und diejenigen Fabri kanten, welche Maschinen und andere Gegenstände aufzustellen wünschen, welche einen Unterbau oder besondere Baueinrichtungen nöthig machen, müssen, wenn sie den nöthigen Raum dafür be anspruchen, zugleich in dieser Beziehung eine Erklärung abgeben. Um diesen Beschlüssen der englischen Commissare nachzu kommen, müssen die sächsischen Ausstellungsgegenstände jedenfalls bis zum 13. Februar spätestens in Leipzig an die noch zu be stimmende Stelle daselbst abgeliefert sein. Die Herren Aussteller haben sich daher so einzurichten, daß die Gegenstände bis Anfang Februar fertig sind. Wegen Maschinen, für welche besondere Gründung nöthig ist, oder für welche Bewegungkrast beansprucht wird, muß besondere Verständigung stattfinden; ebenso wegen sehr großer und schwerer Sculpturarbeiten. Die englischen Commissare werden für Triebwellen, Dampf (nicht über 30 Pfd. pro Zoll) und Wasser (mit hohem Druck), für arbeitende Maschinen sorgen. — Personen, welche arbei tende Maschinen oder Maschinensysteme auSzustellen wünschen, werden die Erlaubniß erhalten, dieselben, so weit ausführbar, unter ihrer eigenen Aufsicht und durch ihre eigenen Leute bedienen zu lassen. Die Ausstellungsgegenstände sind bis zum 15. Februar an die noch zu bestimmende Adresse wohl verpackt und ln geeigneter fester Emballage franco einzusenden. Jede- Collo muß äußerlich mit dem Namen oder der Firma de- Aussteller- und der Bezeich nung „8»rou^" versehen sein. Bei Kisten soll sowohl der Deckel als der Körper der Kiste diese Bezeichnung tragen. Jeder Sendung sind drei gleichlautende deutsche Facturen, wo möglich auch eine in englischer Sprache abgefaßte, beizu fügen. In Leipzig erfolgt die Abfertigung der Gegenstände zum Zwecke de- zollfreien Wiedereingangs nach beendigter Ausstellung, und die AuSstellungScommission behält sich ausdrücklich vor, dabei zur Erleichterung und Vereinfachung des Transports kleinere Colli mit größeren zu vereinigen. Nach Beendigung der Ausstellung werden alle Colli wieder nach Leipzig tranSportirt, dort zum Wiedereingange abgefertigt und den Ausstellern oder den von ihnm ln Leipzig bezeichnten Beauftragten zur Disposition gestellt. Diejenigen Aussteller, welche das AuSpacken ln Leipzig behufs der Zollabfertigung vermeiden wollen, können, sofern an ihrem Wohnorte ein mit dm gehörigen Abfertigungsbefugnissen versehene- Zollamt sich befindet, die Abfertigung auch bei letzterem bewirken und deshalb auf das eine Eremplar der mit einzusendenden Fac turen die nöthige Attestation bringen lassen. WaS die Ausstellung in London anlangt, so hofft man, diese wesentlich unter Mitwirkung der auS der Mitte der Industriellen selbst hervorgegangenen CommissionSmitglieder bewirken zu können. Der Staat wird für die nöthigen Tafeln, Gerüste, für die -llge^