—4Z 156 M>— an der Konferenz garnicht teilnehmen. Am Schluffe derselben richtete der Präsident der an den Fürsten von Bismarck ein Schreiben, worin er ihm mittcilte, daß er den Bestimmungen der Generalakte beitrete. Zu der berliner Kon ferenz stand der neue Staat nur insofern in Beziehung, als seine Vertreter die Gelegenheit benutzten, um während der Dauer derselben mit den Vertragsmächteu, die sich wohl wollend verhielten, eine Reihe besonderer Verträge abzuschließen. So wurde z. B. mit dem Deutschen Reiche schon am 8. No vember 1884 ein Übereinkommen getroffen. Die eigentliche Gründung des Staates fand viel später statt, als Ende April 1885 die belgischen Kammern den König Leopold II. ermächtigten, das Haupt eines anderen Staates zu werden. Vom 1. August 1885 an benachrichtigte der König der Belgier die Mächte, daß die Besitzungen der internationalen Kongogesellschaft fortan einen unabhängigen und für alle Zeiten neutralen Staat bildeten und daß der König den Titel eines Herrschers desselben angenommen habe. Die Gebietsregelung des cku war mit vielen Schwierigkeiten verknüpft und forderte zuni Teil große Opfer. Die Kongomündung wurde nur bei dem rechten nördlichen Ufer dem Kongostaat zugesprochen. An Frankreich mußten die Erwerbungen im Kwilu Niadi-Gebiet am rechten Stromufer von Manjanga bis zum Ubangi und an dessen rechtem User eine Strecke entlang überwiesen werden. Frankreich entsagte dagegen auf alle Ansprüche an das linke User. Portugal machte große Schwierigkeiten. Erst als die auf der Konferenz vereinten Mächte einen Druck auszuüben begannen, als sie in Aussicht stellten, daß die berliner Konferenz ergebnislos auseinander gehen werde, und erklärten, daß sie die Ansprüche Portugals nur von dem 8» bis 18° Südbreite anerkennen und unter Umständen die Besitz ergreifung der Kongomündung durch den Kongostaat be-