Die Wanjoro. 29 Getöteten das Recht, den Mörder zu ergreifen und mit dein Spcerc zu töten, und erhalten außerdem noch ein Rind von der Familie des Mörders. Können sie aber des Mörders nicht hab haft werden und wenden sie sich an den Häuptling des Stammes, um ihn zur Bestrafung des Schuldigen zu veranlassen, so erhält derselbe von ihnen neun Rinder und drei Schafe oder Ziegen als sein Recht, wofür er den Mörder ergreifen und töten läßt und das eine Rind cinzieht. „Unter dem Namen „Madudu" besteht der Gebrauch, daß jemand, der bestohlen worden ist und in einem andern den Dieb vermutet, denselben vor den König führt, wo beide entweder selbst einen aus rotem Holze bereiteten Zaubcrtrank trinken oder zwei Hühnern zu trinken geben. Der Schuldige oder dessen Huhn wird schwindelig und so leicht erkannt. Dieser auch in Uganda übliche Gebrauch ist indessen vor der cindringendcn Civilisation im Verschwinden begriffen und dürfte nach wenigen Jahren bereits in das Gebiet der Sage gehören." Lsünfte» Krrpilel. Die wanjoro. (Fortsetzung.) Verwaltung des Landes. „Ganz Unjoro ist in große Bezirke eingekeilt, denen je ein vom König zeitweilig ernannter „Makungo" vorsteht, dessen Pflicht es ist, die für den Herrscher bestimmten Steuern an Rindern, Getreide u. s. w. einzuziehen und die Rechtspflege auszuübcn, doch steht ihm nicht das Recht zu, dicTodcsstrafe auszusprcchcn, was nur dem Herrscher zukommt — ganz abweichend von Uganda, wo jeder Makungo töten darf. Oft kommen Berufungen von den Urteilen des Makungo an den König vor. Der Bittsteller kniet vor der Thür Kabregns in 10 Schritt Entfernung nieder und setzt sein Anliegen auseinander. Kabrega entscheidet dann und nicht immer zu Gunsten des Makungo. Dieser ist für seine und seiner Angehörigen Nahrung ebenfalls auf den von ihm verwalteten Bezirk angewiesen, in dem er große Landstriche durch eigene Sklaven bebaut und eigene