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28 Die Wanjoro. sie nicht; die Feldarbeiten, das Wasserholcn sind den Dienern Vorbehalten, und die Herrinnen sitzen nur rauchend und plaudernd auf ihren Matten. Sic kleiden sich mit Borlicbc in feine, aus Uganda eingeführtc Leder, über welche Nindenstoffc geschlagen werden, und zieren sich mit Armbändern von Messing und Kupfer, mit Pcrlenschnürcn um den Hals und mitten um den Leib, seltener mit Beinl ingen. Die Armbänder bedecken oft zwei Drittel des Oberarms. Schnitte oder Narben als Verzierung habe ich nur bei Frauen aus den südwestlichen Bezirken gesehen." Die Kinder. „Ist ein Kind geboren, so setzt sich die Mutter mit demselben am fünften Tage nach der Geburt auf die Thürschwelle, ein Schaf wird geschlachtet, und der Großvater väterlicherseits oder, falls dieser tot, die Großmutter müttcrlicher- vdcr väterlicherseits giebt die Namen, gewöhnlich zwei, von denen der eine beliebig gewühlt wird, während der andere auf irgend welche Eigentümlichkeit des Körpers u. s. w. Bezug nimmt. Das Fell des bei der Namengebung geschlachteten Schafes dient zum Tragen des Kindes, welches auf den Rücken der Mutter gelegt mit dem Felle bedeckt wird, sodaß dessen Vorderbeine über den Schultern und dessen Hinterbeine über dem Leibe der Mutter zu- sammcngcbundcn werden. Die meisten Frauen haben nur 2 bis 3 Kinder." Erbrecht. Stirbt ein Familienvater ohne Kinder, so erbt sein Bruder alles, auch die Frauen; sind mehrere Brüder da, so erhalten die jüngeren kleine Anteile an Gütern und Frauen nach Belieben des ältesten, welcher Haupterbe ist. Sind überhaupt keine Brüder da, so erbt der Häuptling des Stammes. Sind jedoch Söhne vorhanden, so erbt der älteste Sohn alles, was von seinem Vater hinterlasscn wurde, die Frauen eingerechnet, welche mit Ausnahme der eigenen Mutter seine Frauen werden. Die jüngeren Söhne erhalten zwei Frauen, zwei Rinder und so viel vom andern Besitztum, als der Haupterbe ihnen geben will. Frauen und Töchter sind unter allen Umständen von der Erb schaft ausgeschlossen. Bleiben nach dem Tode eines Familienvaters unmündige Töchter zurück, so erzieht und verheiratet dieselben der Haupterbe; fehlen männliche Verwandte, so tritt auch hier der Stammeshäuptling an ihre Stelle." Rechtspflege. „Diebstahl wird in Unjoro mit Einziehung von Rindern oder Frauen zum Besten des Bestohlenen bestraft. Wird ein Mann getötet, so haben die nächsten Verwandte» des