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18 Die Wanjoro. gesehen vielleicht, daß er manchmal wie alle Neger spritzend vor sich spuckt. Ein Häuptling beeilt sich dann, den Speichel mit der Hand von der Bastmatte abzuwischen: eine neue, für Europa zu empfehlende Hofcharge. Kabrega ist lebhaft, lacht gern und viel, spricht viel und scheint mit allem Ceremoniell sich einen Zwang anzuthun, ganz im Gegensatz zu Mtesa, dem selbsteingenommenen Herrscher Ugandas." Emin kann dem Könige auch keine Bettelhaftigkeit vorwerfen, im Gegenteil sandte jener ihm täglich in freigebigster Weise Vor räte an Korn, Mehl, Bananenwein, Rindenstoffe u. dgl., Ge schenke, deren Erwiderung unserm Reisenden völlig unmöglich war. Selbst ein höchst peinlicher Vorfall konnte Kabregas freundliche Gesinnung nicht beeinträchtigen. Von unvernünftigen Befehls habern verleitet, hatten einige Soldaten der nächsten ägyptischen Stationen trotz der ausdrücklichsten Befehle, sich ruhig zu ver halten, einen Raubzug in Kabregas Gebiet unternommen und mehrere Eingeborene getötet. Der vom König gesandte Beamte, welcher Emin diese Nachricht überbrachte, versicherte zugleich, daß dieser Vorfall, so unangenehm er Kabrega gewesen, in seinen per sönlichen Beziehungen zu seinem Gaste nichts ändere. Vierzehn Tage blieb Emin in Mparo-Njamoga, und es ge lang ihm, Kabrega mit der ägyptischen Regierung auszusöhnen. Bei der Abschiedsaudienz überreichte er dem Könige noch einen stark vergoldeten Säbel, der dessen höchstes Entzücken hervorrief. Kabrega aber übergab Emin seine „tote Uhr", damit dieselbe in Chartum ausgebessert würde, und beschenkte ihn mit zwei präch tigen Elefantenzähnen. Dann trennten sich beide mit dem ehr lichen Wunsche, einander wiederzusehen. Vom Quartier des Kö nigs donnerten die Gewehrsalven dem scheidenden Gaste zu Ehren, und dieser trat (25. Oktober) die Rückreise auf derselben Straße an, die ihn nach Unjoro geführt hatte. Viertes Kapitel. Die Wanjoro. Herkunft. „Unjoro," so berichtet Emin nach den An gaben der Eingeborenen,*) „bildete einst mit Ussoga, Uganda, *) A. a. O., S. 220 ff. und S. 388 ff. (Freie Benutzung.)