XI zählt, und im Augenblicke, wo diese Riesen-Un- ternelnnung beschlossen und begonnen wurde, kaum erst durch eine, alles Bestehende vernich tende Staatsumwälzung zu seiner National-Unab- hängigkeit gelangt war. Das Gesetz, welches die Errichtung der belgi schen Eisenbahnen anordnet, ist vom 1. Mai 1834; ein zweites, mit nähern Bestimmungen, v. 26. Mai 1837. Uebcr den gegenwärtigen Zustand bemerken wir Folgendes: 1 Man unterscheidet mehrere Linien oder Ricli- tuncjcn. Die nördliche und die südliche Linie (lignes du Nord et du Midi) gehen von Brüssel aus und zwar ersterevom nördlichen Bahnhofe (Station du Nord), letztere vom südlichen (Station du Midi), welche beide durch eine, auf den Boulevards Brüssels hinlaufcnde Zweigbahn mit einander verbunden sind. Die östliche und die zvestliclie Linie (lignes de l’Estet de l’Ouest) haben ihren gemeinschaftlichen Theilungspunkt in Mecheln. Die nördliche Linie geht von Brüssel über Me cheln nach Antwerpen, und hat eine Länge von etwa 11 1/2 Postmeilen. * Alle diese Notizen sind aus dem authentischen Weite des Ilrn. Quetelet: Annuaire de l’Observatoire Royal de Bruxelles, 1843, entlehnt.