18. Kap.) Die argentinische Bundesverfassung. 333 hältniß vom Generalcongreß der Bevölkerung auferlegt werden, sodann von Anleihen und Kreditoperationen welche derselbe Kongreß für die Be dürfnisse der Nativ» oder für Unternehmungen von nationalem Stutzen decretirt. 5. Jede einzelne Provinz wird sich eine Verfassung geben ge mäß dem repnblikanischcnRepräsentativ-Svstem und in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen, Erklärungen und Garantien der Nationalversas- sung: sie muß die Gerechtigkeitspflege, die Gemeindeverwaltung und freien Elementarunterricht sicherstellen. Der Generalcongreß revidirt die Provincialversassungen, bevor diese veröffentlicht werden. Unter diesen Be dingungen gewährleistet die Bundesregierung jeder Provinz ihre Verfas sung. 6. Die Bundesregierung schreitet in den Provinzen ein, mit oder ohne Requisition der gesetzgebenden Versammlungen oder der Gouver neure der Provinzen, zu dem alleinigen Zweck, die durch Aufstand gestörte öffentliche Ordnung wicdcrherzustellen oder über die durch Angriff oder Gefahr von Außen bedrohte nationale Sicherheit zu wachen. 7. Die öffentlichen Docnmente und Gcrichtsacten einer Provinz haben in allen anderen volle Gültigkeit-, der Kongreß kann durch allgemeine Gesetze die Form dieser Docnmente und ihre legalen Wirkungen bestimmen. 8. Die Bürger jeder Provinz genießen in allen anderen die Rechte, Privilegien und Freiheiten der dortigen Bürger. 9. Im ganzen Gebiete der Kon föderation giebt es keine anderen Zölle als die Nationalzölle, deren Tarif der Kongreß zu genehmigen hat. 10. Im Innern der Republik haben alle argentinischen Produkte und Kewerbserzeugnisse zollfreien Umlauf-, das selbe gilt von allen Waaren, welche über die Zollstätten eingesübrt wor den sind. 11. Alle Transitzölle sind abgeschafft und können unter keinem Vorwände und unter keiner Bedingung wieder eingesührt werden. 12. Die Schifffahrt zwischen de» einzelnen Provinzen ist unbedingt frei. 13. Die Konföderation kann neue Provinzen in ihren Bund aufnchmen-, aber im Gebiet einer Provinz kann sich keine neue Provinz bilden; auch können nicht mehrere Provinzen sich zu einer Provinz vereinigen — ohne Ge nehmigung der gesetzgebenden Versammlung der betheiligten Provinzen und des Kongresses. sDie Artikel 14, 20, 21, 25 welche auf die staats bürgerlichen Rechte und die Einwanderung Bezug baben, tkeilen wir wei ter unten bei Beschreibung der Provinz Santa Fe mit.) 15. Sclaven giebt es in der Konföderation nicht; die wenigen welche noch vorhanden