232 Grundzüge der argentinischen Bundesverfassung. slO. Buch. als Städte wie Dresden oder Breslau. Die gesammte Konföderation, dreimal so groß als Deutschland, hat etwa so viele Bewohner wie Wien, Berlin und Hamburg zusammcngenommen, oder wie das Großherzog- thnm Baden. Sie allein könnte ans das Bequemste mindestens 60 Mil lionen Menschen nähren, und faßt man die übrigen zum La Platagebiet gehörenden Lande gleichfalls in's Auge, Paraguay mit angeblich 740,000 Seelen, Uruguay mit 120,000, Theile von Südbrastlien und Bolivia, so kommen drei bis vier Millionen Seelen ans einen Flächenraum von etwa 80,000 Ouadratmeilen einer Region die zum größten Theil gesundes Klima bei ungemein fruchtbarem Boden hat. Bisher freilich haben ihr die Menschen gefehlt. Nachdem wir im vorigen Buche Mittheilnngcn über den Staat Buenos Ayres gegeben, gehen wir nun zn den 13 Provinzen der argen tinischen Konföderation über, die seit einigen Jahren in wachsendem Ge deihen sind, und denen eine erfreuliche Zukunft sicher ist, wenn sie einer andauernden Ruhe sich erfreuen. Die Bundesverfassung, gegeben zu Santa Fe am 1. Mai 1853 besteht aus 107 Artikeln. Im Eingänge heißt es, daß die Ver treter des Volks der argentinischen Konföderation sich zu einem allgemeinen constituirenden Kongreß versammelt hätten um bestehende Uebereinkünste zu vollziehen, die nationale Einheit zn constituiren, die Gerechtigkeit zu befestigen: den innern Frieden zu sichern, für eine gemeinsame Verth eidi- gung zu sorgen , das Wohlergehen Aller zu fördern, die Segnungen der Freiheit dem Volke zu sickern „für uns, für unsere Nachkommen und für alle Menschen welche den argentinischen Boden bewohnen wollen." Wir heben einige Artikel hervor: 1. Die argentinische Nation hat als ihre Regierungsform die repräsentative Föderalrepnblik gemäß der gegenwärtigen Verfassung. 2. Sic erhält den römisch-katholisch aposto lischen Kultus aufrecht. 4. Die Bundesregierung bestreitet die nationalen Ausgaben aus dem Nationalschatze, der gebildet wird aus den Erträg nissen der Ein- und Ausfuhrzölle, des Verkaufs oder der Verpachtung von Ländereien welche Nationaleigenthum sind, der Einnahme von den Posten, und anderer Abgaben, welche in gerechter Weise nnd nach Ver-