16. Kav-> Bestimmungen bezüqllck, der Insel Marti» Garcia. 279 die Insel Martin Garcia vermöge ihrer Lage die freie Schifffahrt auf de» Zuflüssen des Rio de la Plata behindern nnd lähmen kann. Sie sind deshalb übereiugckommen ihren Einfluß anzuwenden, daß besagte Insel von keinem Staate am Rio de la Plata oder an seinen Zuflüssen im Besitz gehalten oder zurückgehalten werde, der nicht seinen Beitritt zum Princip der freien Schifffahrt erklärt hat. Diese Insel ist allerdings der Schlüssel zu den Strömen, sie be herrscht die Einfahrt zum Parana wie zum Nruguav. Maeso nennt sie deshalb den wichtigsten und werthvollsten Fleck Erde in den argentini schen Landen, ja in ganz Südamerika. Sie kann den Handel von sechs Nationen beherrschen und ist lange Zeit ein Zankapfel gewesen. Kerst (Die La Plata-Staaten, Berlin 1854, S. 16) bemerkt: „Diese inte ressante Insel ist ausgedehnt genug um eine große Stadt mit vortreff lichem Seehafen, Wersten re. anfnehmen zu können, und es giebt am La Plata eine aufgeklärte Partei, welche sie längst für den Sitz der Regie rung eines Bundesstaates, der außer den argentinischen Provinzen auch die Staaten Uruguay und Paraguay mit umfaßte, vortrefflich geeignet findet." Und Sarmiento kann mit Recht sagen, daß der Besitzer von Garcia den Strom schließen kann wie mit einem Riegel. Eben deshalb darf sie nicht in die Hände eines Staates fallen, der im Stande wäre diesen Riegel vorzuschiebcn, sie muß im Besitze der Conföderation sein. Abgesehen von dem obigen Vertrage über die freie Schifffahrt hat die argentinische Eonföderation mit mehreren Staaten auch Handelsver träge geschloffen, z. B. den von San Jose 27. Juli 1853 mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Derselbe beruht auf völliger Gegenseitigkeit und stellt die Bürger beider Staaten auf vollkommen glei chen Fuß. Beide sollen respective zu den am meisten begünstigten gehören und aller Vortheilc theilhaftig werden, welche etwa Anderen in Zukunft gewährt würden. Auch dieser Vertrag ist in hohem Grade liberal. Ar tikel 13 lautet: Die Bürger der Vereinigten Staaten und jene der ar gentinische» Eonsöderation sollen respective innerhalb der Besitzungen des andern contrahirenden Theils in Bezug auf Wohnung, Person und Eigenthum den vollen Schutz von Seiten der Regierung finden. Sie sollen in keinerlei Weise wegen ihres religiösen Glaubens beunruhigt, belästigt oder irgendwie behelligt werden, und ebenso wenig in der Aus-