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XII Vorwort, hohen Grad von Wohlstand genießt, weil im Volke Sinn für Ord nung ist. Man begreift bei uns daß es nicht in nnserm Vorthcil liegt, unsere Auswanderung wie bisher vorzugsweise einseitig nach Nordamerika zu lenken, wo sie wesentlich dazu beiträgt, einen Staa tenbund groß und blühend zu machen, der schon heute übermächtig und übermüthig geworden ist, und in welchem die Unduldsamkeit und Ausschließlichkeit der Know Nothings den Deutschen beeinträch tigt. Wollen die Argentiner deutsche Einwanderer in ihr schönes aber noch ödes Land ziehen, so mögen sie für sich negative und po sitive Beispiele von den Nordamcrikanern entlehnen, gastfrei ihre Pforten öffnen, volle Gleichberechtigung zur Wahrheit machen, und, nachdem sie ihre Ländereien vermessen, dieselben zu festen Landpreisen und mit gültigen Besihtiteln verkaufen. Wenn sie Hindernisse aus dem Wege räumen, guten Gesetzen stets Kraft und Geltung ver schaffen, wenn die Behörden allzeit Humanität und Gerechtigkeit walten lassen, dann wird die Einwanderung angezogen und der Zu wachs von Arbeitskraft und Intelligenz nicht ansbleiben. Alles macht sich dann von selbst, und ehe ein Menschenaltcr vergeht, kön nen die Argentiner das meist entwickelte, reichste und gebildetste Volk im spanischen Südamerika sein. Bor allem würde die sogenannte Landfrage geregelt werden müssen, mit welcher seit 1855 der Staat Buenos Ayres sich befaßt. Aber so viel wir wissen, fehlen dort wie in den argentinischen Pro vinzen noch Kataster, und das Hypothekenwesen ist sehr mangelhaft. Ueberhaupt liegt die ganze agrarische Gesetzgebung sehr im Argen. Man hat noch kein Gesetz über Staatsländereien (1,e^ sobrs tisrrss xukliLN8), doch wird, wie wir aus den Zeitungen ersehen haben, ein solches vorbereitet. Deshalb sind die Eigcnthumsverhältnisse in Bezug auf Grund und Boden überall mehr oder weniger ver worren und controvers, und bei manchen Ländereien sind die Gren zen so unsicher, daß man in vielen Fällen nicht weiß was Staats ländereien und was Privateigenthum ist. Durch langen Besitz sind Eigenthumsrechte oder Ansprüche erzeugt worden, welche der Staat streitig zu machen kaum wagen darf, er muß sie deshalb unange fochten lassen, wenn er nicht Verwirrung Hervorrufen will. Diese