Allgemeine dienstliche und ökonomische Bestimmungen. Erstes Kapitel. Für die Zeit der Feldarbeiten. 8. 1. Dienstliche Norhüllniste und Diitie- qenhetten. 1. Die zu den topographischen Vermessungen com- mandirtcn Offiziere, Ingenieur-Geographen rc. bilden zwei Abtheilungen. Jede dieser Abtheilungen steht unter einem Vermessungs-Dirigenten. Beide Abtheilungen find dem Dirigenten der topographischen Abtheilung des gro ßen Generalstabes untergeordnet. Die Feldarbeiten be ginnen in der Regel mit dem 1. Juni und schließen mit dem 31. October. 2. Die Offiziere rc. finden sich, der an sie ergange nen Aufforderung gcmäß, auf dem bestimmten Rendezvous ein, und melden sich sofort bei ihrem Vermessungs-Diri genten, um dessen Befehle im Betreff der Verthcilung und des Beginns der Arbeiten, so wie die nöthigen In strumente und Materialien in Empfang zu. nehmen. sJst der Dirigent der topographischen Abtheilung am Ort, so findet auch die Meldung bei diesem Statt.^ Andere Meldungen, die zu machen sind, gehen aus den allge meinen Dienstvorschriften hervor. 3. Jeder Offizier zeigt sofort nach dem Eintreffen in seiner Section (Ausnahme-District) dem Vermessungs- Dirigenten sein Quartier mit Bezeichnung-dos Hauseö- die nächste Poststation, die Art der Postverbindung, so wie, in Ermangelung eines direkten oder regelmäßigen Postanschlusses, die etwa in dieser Hinsicht selbst gctroffe- 1 l t i e t S g r