8. 8. ReschrMei» der 8ec1ion. - §. 9. Lnserligung der Lluszeichnung i Rergstrichen. 34 Sämmtliche Standart- und wichtigen übrigen Höhen- punkte sind im Tagebuch in einem besonderen Verzeich- niß zu sammeln. Das Beschreiben der Scction muß mit Genauigkeit und sorgfältiger Beachtung der in den Musterblättern gegebenen Vorschriften geschehen. Für die Orthographie der Namen ist die Angabe der Verwaltungsbehörden maßgebend. Wo neben den offi- ciellen, hochdeutschen Namen, im Munde des Volkes vorzugsweise niederdeutsche, slavische, romanische, rc. Be nennungen gebräuchlich sind, werden sie hinter öder un ter jenen, in Klammern beigefügt. Alle zur Kenntniß des Landes und zur Bezeichnung von Bergen, Wäldern, Sümpfen rc. erforderlichen Namen sind sorgfältig zu er forschen. Da die Landesgrenzen farbig angelegt werden, so ist cs nicht nothwendig, den Namen des Staates einzuschrei ben; dagegen sind die Farben der verkommenden Landes- grcnzcn am untern Sectionsrandc mit der Erklärung auf- zuführcn. Es steht den Offizieren frei, nachdem sie das Aus- zcichncn der Scction und das Anlegen in Farben selbst vollendet haben, das Beschreiben einer Scction auf ihre Kosten durch einen Zeichner aussührcn zu lassen. Hat ein Offizier im Lauf des Sommers mehr als eine Scction ausgenommen, so wird das Beschreiben des Mkhraufgenommcncn von Seiten der topog. Abtheilung veranlaßt werden, und hat der betreffende Offizier sich deswegen rechtzeitig an den Dirigenten zu wenden, damit jedenfalls bis zum 20. Februar die Scction vollständig fertig wird. Nachdem die Auszeichnung der aufgcnommeucn Sek tionen beendet ist, hat jeder Offizier von denselben eine Durchzeichnung in Bcrgstrichen auf Pflanzenpapicr an- zuscrtigen, wobei nur charakteristische Darstellung des Terrains, nicht aber Schönheit zu berücksichtigen ist.