31 mit einem Bindestrich zusammenzuziehen (s. Musterblät ter). Schmale Wasserrisse werden, um den Plan nicht zu überladen, nur mit einer mehr oder weniger starken gerissenen Linie bezeichnet. n. Chausseen. Als Chausseen sind zu bezeich §. 4. Chausseen und Wege. nen alle Straßen, welche resp. vom Staate, Kreise, von einer Aktiengesellschaft rc. kunstgerecht erbaut worden sind und auf welchen eine Wegegeld-Erhebung statt- findct. Zu Chausseen sind ferner die Straßen mit und ohne Wegegeld-Erhebung zu rechnen, die von den Königlichen Forst- und Bergwerksbehörden oder von den betreffenden Communen kunstgerecht erbaut worden sind, als Chausseen durch baare Geldbeiträge (also nicht durch Hand elnd Spann-Dienste der betheiligten Gemeinden) un terhalten werden, und unter Aufsicht eines Technikers stehen. Es ist für die Aufnahme und Zeichnung irre levant, ob die Decke auS Stcinschlag oder aus Gerölle (Grand, Kies rc.) besteht, wenn nur der Unterbau solide ausgcführt ist, und die Decke die Tragfähigkeit für schwe res Geschütz und Lastfuhrwerk hat. Bezeichnung: 2 schwarze Doppellinien, mit Carmin angelegt (s. Mustcr- blätter). Außer den fertigen Chausseen dürfen nur solche Linien ausgenommen werden, deren Planum bereits fertig vor liegt, oder im Bau so weit vorgeschritten ist, daß eine Abänderung der Baulinie nicht mehr zu erwarten steht. Projecte, selbst wenn sie nach amtlicher Versicherung die Genehmigung der Regierung bereitst erhalten haben, wer den nicht berücksichtigt; dasselbe gilt für Eisenbahnen. I». Gebesserte Wege. Zu dieser Klaffe ge hören alle Straßen, die zwar eine feste Decke haben, aber hinsichtlich der Breite, des Unterbaues, der Steigungs- Verhältnisse und der Entwässerung nicht kunstgerecht erbaut sind, auch nicht durch baare Geldbeiträge, sondern durch Naturaldienste der Communen rc. unterhalten werden.