10 8. 3. Instrumente und Materialien. Die ZgMg natürlichen Länge aufgenommenen Original-Sectionen waren beim Graviren für die Rhein provinz und Westfalen in ^0 liltcn Provinzen 1 m ^00 M rcducirt und geben die, nach der obigen Be zeichnung, so genannte Gradabtheilungs-Karte. Von je der Sectio» dieser letzteren bekommen diejenigen Offiziere, welche an der Aufnahme derselben gearbeitet haben, 1 Freiexemplar. Jedem Offizier werden vor seiner Abreise in die Sektion vom Dirigenten die nölhigcn Instrumente zur Aufnahme behändigt, über deren Empfang in brauchbarem Zustande er quittirt. In den betreffenden Quittungs-Blan- ketö ist bei jedem Instrument rc. die daran befindliche Nummer einzutragen. Die Offiziere haben sich von dem brauchbaren Zu stande der Instrumente zu überzeugen und bleiben alSdann für die an denselben wie an deren Zubehör vorkommendcn und nicht etwa unvermeidlichen Mängel verantwortlich. Sic haben, in so fern diese Mängel offenbar aus Fahr lässigkeit entstanden sind, auch die JnftandhaltungSkosten zu tragen. Die Kipprcgel selbst ist im Allgemeinen nie den Händen des Gehülfen anzuvcrtrauen, und muß durch den Topographen selbst aus dem Kasten genommen und wieder in denselben gestellt werden. Im Verlauf der Aufnahmen haben die Vermessungs- Dirigenten bei Gelegenheit der Inspektionen ihrer Offiziere den Zustand der Instrumente selbst stets im Auge zu be halten. Die Abgabe und Zurücklicserung der topogra phischen Instrumente nach dem Schluffe der Vermessungen ist in der folgenden Art zu bewerkstelligen: Die Abgabe der Instrumente von Seiten der topo graphischen Offiziere an die Vermessungs-Dirigenten ge schieht, mit möglichster Vermeidung von Unkosten, an ei nem von den letzteren zu bestimmenden Ort und je nach