tun gen ist besonders Aufmerksamkeit zu verwenden, da mangelhafte unberücksichtigt zurückgegcben werden müssen. Der Vereinfachung halber werden alle Ausgaben einer Kategorie so viel wie möglich zusammengefaßt. Eine summarische Ucbersicht der monatlichen Ausgaben ist bei zufügen. 1. Die Quittungen über die monatlichen Zulagen sind vom ultiino jeden Monats auSzust eilen. Die Empfänger haben unter allen Umständen selbst zu quittiren. Zahlungen und Empfangnahme durch einen Dritten sind unzulässig. Des Schreibens unkundige Per sonen haben Handzeichen zu machen, welche von einem Dritten, in dessen Ermangelung vom Offizier, zu beglau bigen sind. 2. Außer der monatlichen Zulage der Offiziere und der Vergütigung für Schreib- und Zeichcnmateralien rc. dürfen nur liquidirt werden: Fuhren zur Reise in die Section, zur Netzlegung, beim Quartierwechsei und bei Revisionen. — Die aus nahmsweise zur Einsicht und Herbeischaffung von Karten oder beim Mangel von Quartieren in wüsten Gegenden erforderlichen Fuhren müssen be sonders motivirt und ihre Nolhwendigkeit attestirt werden. — Der Zweck der Fuhre ist jedesmal an- zugebcn. — Als Norm für die Bezahlung gilt die Vorspanntare von: 7'/- Sgr. pro Pferd und Meile (2spännig) 11'/4 - - Meile . . . (Ispännig). Uebcrschrcitungcn dieser Sätze sind im Jnlande mit dem Atteste der betreffenden Ortsbehörde: „daß Fuhrwerk billiger nicht zu haben war", rm Auslände mit dem Attest des Offiziers: „daß Fuhrwerk im Auslande billiger nicht zu be schaffen war" zu versehen. Andere als Vorspannfuhrcn werden