2. Ilerhatten liegen die Lmit-Rehörden. §. 3. üluutiel'. dczettels abgefaßt werden, die Adresse wird in der üb lichen Form gemacht. 7. Jeder Offizier hat täglich vor Beginn der Arbeit im Freien auf einem zurückgelassencn Zettel zu noliren, in welcher Gegend der Scction er an dem Tage zu ar beiten beabsichtigt, ohne dadurch im Verlauf der Arbeit an diese angegebene Gegend streng gebunden zu sein. Dieser Zettel ist mit Angabe des Datums fortlaufend zu führen, so daß aus demselben auch der Ort der Arbeit der vorhergegangenen Tage ersichtlich ist. Durch Vorzeigung der ihnen eingehändigten offenen Ordres haben sich die Offiziere gegen Civil-Behörden, deren Hülse sie behufs der Aufnahme rcquiriren, auSzu- weiscn; die Offiziere werden besonders aufmerksam ge macht, in ihrem Benehmen gegen die Civil-Behörden ihre Befugnisse nicht zu überschreiten, und Nichts zu un terlassen, was einem guten Einvernehmen förderlich sein könnte. Hierher gehören auch die rechtzeitigen Benach richtigungen der Landräthe, Bürgermfistcr re. von den bevorstehenden Aufnahmen und die im Laufe derselben zu machenden Requisitionen, an Quartier, Karten, Boten re. Zu Rügen und Beschwerden über Beamte und Be hörden bei deren Vorgesetzten find die Offiziere nicht berechtigt; alle Beschwerden wegen Dienstangelegenheiten sind an den Vermessungs-Dirigenten zu richten. Das Verabfolgen der Flurkarten in die Quartiere der Offiziere ist in der Regel nicht zulässig und muß, wenn dasselbe verweigert wird, die Einsicht und Benutzung der Karten bei den betreffenden Bürgermeistern re. Statt finden. Die erforderliche Quartier-Anweisung ist von der be treffenden Ortsbehörde so rechtzeitig zu rcquiriren, daß, im Fall einer etwaigen Weigerung, die Vermittelung des Dirigenten eingeholt werden kann, ohne den Fortgang der Aufnahme zu stören. Dem Quartiergeber stellt der