Projekt: Bestände der Geographischen Zentralbibliothek (Leibniz-Institut für Länderkunde)
LDP: Bestände der Geographischen Zentralbibliothek (Leibniz-Institut für Länderkunde)
Strukturtyp
Monographie
Parlamentsperiode
-
Wahlperiode
-
Titel
XIV. Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestimmung des Verhältnisses derjenigen Personen, welche nicht im Besitz der natürlichen oder gehörig gereiften menschlichen Kräfte sind. (Unmündige und des Verstandes Beraubte.) Allgemeine Anmerkung zu diesem und den vier vorhergehenden Abschnitten
XIV. Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestimmung des Verhältnisses derjenigen Per sonen, welche nicht im Besitz der natürlichen oder gehörig gereiften menschlichen Kräfte sind. (Un mündige und des Verstandes Beraubte.) Allge meine Anmerkung zu diesem und den vier vorher gehenden Abschnitten lle Grundsätze, die ich bis hieher aufzustellen versucht habe, setzen Menschen voraus, die im völligen Gebrauch ihrer gereiften Verstandeskräfte sind. Denn alle gründen sich allein darauf, daß dem selbstdenkenden und selbsttätigen Menschen nie die Fähigkeit geraubt werden darf, sich nach gehöriger Prüfung aller Momente der Überlegung will kürlich zu bestimmen. Sie können daher auf solche Personen keine Anwendung finden, welche entweder, wie Verrückte oder gänzlich Blödsinnige, ihrer Vernunft so gut als gänz lich beraubt sind oder bei welchen dieselbe noch nicht einmal diejenige Reife erlangt hat, welche von der Reife des Körpers selbst abhängt. Denn so unbestimmt und, genau gesprochen, unrichtig auch dieser letztere Maßstab sein mag, so ist er doch der einzige, welcher allgemein und bei der Beurteilung des Dritten gültig sein kann. Alle diese Personen nun bedürfen einer im eigentlichsten Verstände positiven Sorgfalt für ihr physisches und moralisches Wohl, und die bloß negative Erhaltung der Sicherheit kann bei denselben nicht hinreichen. Allein diese Sorgfalt ist — um bei den Kindern, als der grißesten und wichtigsten Klasse dieser Personen, anzufangen — schon vermöge der Grundsätze des Rechts ein Eigentum bestimmter Personen, der Eltern. Ihre Pflicht ist es, die Kinder, welche sie erzeugt haben, bis zur vollkommenen Reife zu erziehen, und aus dieser Pflicht allein entspringen