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Gelegenheit einer solchen Strafe, das übrigens gewiß in jeder Rücksicht vortreffliche Preußische Gesetzbuch ausdrückt, vermag nicht, die in der Sache selbst allemal liegende Härte zu mindern*). Wenn das absolute Maß der Strafen keine allgemeine Bestimmung erlaubt, so ist dieselbe hingegen um so not wendiger bei dem relativen. Es muß nämlich festgesetzt werden, was es eigentlich ist, wonach sich der Grad der auf verschiedene Verbrechen gesetzten Strafen bestimmen muß? Den im vorigen entwickelten Grundsätzen nach kann dies, dünkt mich, nichts andres sein, als der Grad der Nichtach tung des fremden Rechts in dem Verbrechen, ein Grad, welcher, da hier nicht von der Anwendung eines Strafgesetzes auf einen einzelnen Verbrecher, sondern von allgemeiner Bestimmung der Strafe überhaupt die Rede ist, nach der Natur des Rechts beurteilt werden muß, welches das Ver brechen kränkt. Zwar scheint die natürlichste Bestimmung der Grad der Leichtigkeit oder Schwierigkeit zu sein, das Verbrechen zu verhindern, so daß die Größe der Strafe sich nach der Quantität der Gründe richten müßte, welche zu dem Ver brechen trieben, oder davon zurückhielten. Allein wird dieser Grundsatz richtig verstanden, so ist er mit dem eben aufgestellten einerlei. Denn in einem wohlgeordneten Staate, wo nicht in der Verfassung selbst liegende Um stände zu Verbrechen veranlassen, kann eS keinen andern eigentlichen Grund zu Verbrechen geben, als eben jene Nicht achtung des fremden Rechts, welcher sich nur die zu Ver brechen reizenden Antriebe, Neigungen, Leidenschaften usf. bedienen. Versteht man aber jenen Satz anders, meint man, es müßten den Verbrechen immer in dem Grade große Strafen entgegengesetzt werden, in welchem gerade Lokal oder Zeitverhältnisse sie häufiger machen oder gar, ihrer Natur nach (wie es bei so manchen Polizeiverbrechen der Fall *) Tl. r. Tit. ro. §9;.