XIII. Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestrafung der Übertretungen der Gesetze des Staats (Kriminalgesetze) aS letzte und vielleicht wichtigste Mittel, für die Sicherheit der Bürger Sorge zu tragen, ist die Bestra fung der Übertretung der Gesetze des Staats. Ich muß daher noch auf diesen Gegenstand die im vorigen entwickelten Grundsätze anwenden. Die erste Frage nun, welche hiebei entsteht, ist die: welche Handlungen der Staat mit Strafen belegen, gleichsam als Verbrechen aufstellen kann. Die Antwort ist nach dem vorigen leicht. Denn da der Staat keinen andern Endzweck als die Sicherheit der Bürger verfolgen darf, so darf er auch keine andre Handlungen einschränken, als welche diesem Endzweck entgegenlaufen. Diese aber verdienen auch insgesamt angemessene Bestra fung. Denn nicht bloß daß ihr Schaden, da sie gerade das stören, was dem Menschen zum Genuß wie zur Ausbildung seiner Kräfte das Unentbehrlichste ist, zu wichtig ist, um ihnen nicht durch jedes zweckmäßige und erlaubte Mittel entgegenzuarbeiten, so muß auch, schon den ersten Rechts grundsätzen nach, jeder sich gefallen lassen, daß die Strafe eben so weit gleichsam in den Kreis seines Rechts ein greife, als sein Verbrechen in den des fremden eingedrungen ist. Hingegen Handlungen, welche sich allein auf den Handelnden beziehen oder mit Einwilligung dessen geschehen, den sie treffen, zu bestrafen, verbieten eben die Grundsätze, welche dieselben nicht einmal einzuschränken erlauben; und es dürfte daher nicht nur keins der sogenannten fleisch lichen Verbrechen (die Notzucht ausgenommen), sie möchten Ärgernis geben oder nicht, unternommener Selbstmord usf., bestraft werden, sondern sogar die Ermordung eines andern mit Bewilligung desselben müßte ungestraft bleiben,