verlangen berechtigt ist. Allein auch hier treten noch neue Schranken ein. Der Staat darf nämlich nicht jedem Ver langen der Parteien willfahren, sondern nur demjenigen, welches zur Aufklärung des streitigen Rechtes dienen kann und auf die Anwendung solcher Mittel gerichtet ist, welche auch außer der Staatsverbindung der Mensch gegen den Menschen, und zwar in dem Falle gebrauchen kann, in welchem bloß ein Recht zwischen ihnen streitig ist, in welchem aber der andre ihm entweder überhaupt nicht, oder wenigstens nicht erwiesenermaßen etwas entzogen hat. Die hinzukommende Gewalt des Staats darf nicht mehr tun, als nur die Anwen dung dieser Mittel sichern und ihre Wirksamkeit unterstützen. Hieraus entsteht der Unterschied zwischen dem Zivil- und Kriminalverfahren, daß in jenem das äußerste Mittel zur Er forschung der Wahrheit der Eid ist, in diesem aber der Staat einer größeren Freiheit genießt. Da der Richter bei der Ausmittelung des streitigen Rechts gleichsam zwischen beiden Teilen steht, so ist es seine Pflicht zu verhindern, daß keiner derselben durch die Schuld des andern in der Erreichung seiner Absicht entweder ganz gestört, oder doch hingehalten werde; und so entsteht der zweite gleich notwendige Grund satz, das Verfahren der Parteien während des Prozesses unter spezieller Aufsicht zu haben und zu verhindern, daß eS, statt sich dem gemeinschaftlichen Endzweck zu nähern, sich vielmehr davon entferne. Die höchste und genaueste Befolgung jedes dieser beiden Grundsätze würde, dünkt mich, die beste Prozeßordnung Hervorbringen. Denn übersieht man den letzteren, so ist der Schikane der Parteien und der Nachlässigkeit und den eigensüchtigen Absichten der Sach walter zuviel Spielraum gelassen; so werden die Prozesse verwickelt, langwierig, kostspielig und die Entscheidungen dennoch schief und der Sache wie der Meinung der Parteien oft unangemessen. Ja diese Nachteile tragen sogar zur größeren Häufigkeit rechtlicher Streitigkeiten und zur Nahrung der Prozeßsucht bei. Entfernt man sich hingegen von dem 148