Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch rechtliche Entscheidung der Streitigkeiten der Bürger asjenige, worauf die Sicherheit der Bürger in der Ge- sellschaft vorzüglich beruht, ist die Übertragung aller eigenmächtigen Verfolgung des Rechts an den Staat. Aus dieser Übertragung entspringt aber auch für diesen die Pflicht, den Bürgern nunmehr zu leisten, was sie selbst sich nicht mehr verschaffen dürfen, und folglich das Recht, wenn es unter ihnen streitig ist, zu entscheiden, und den, auf dessen Seite es sich findet, in dem Besitze desselben zu schützen. Hiebei tritt der Staat allein und ohne alles eigne Interesse in die Stelle der Bürger. Denn die Sicher heit wird hier nur dann wirklich verletzt, wenn derjenige, welcher Unrecht leidet oder zu leiden vermeint, dies nicht geduldig ertragen will, nicht aber dann, wenn er entweder einwilligt oder doch Gründe hat, sein Recht nicht verfolgen zu wollen. Ja selbst wenn Unwissenheit oder Trägheit Vernachlässigung des eignen Rechtes veranlaßte, dürfte der Staat sich nicht von selbst hinein mischen. Er hat seinen Pflichten Genüge geleistet, sobald er nur nicht durch ver wickelte, dunkle oder nicht gehörig bekanntgemachte Gesetze zu dergleichen Jrrtümern Gelegenheit gibt. Eben diese Gründe gelten nun auch von allen Mitteln, deren der Staat sich zur Ausmittelung des Rechts da bedient, wo es wirklich verfolgt wird. Er darf darin nämlich niemals auch nur einen Schritt weiterzugehen wagen, als ihn der Wille der Parteien führt. Der erste Grundsatz jeder Prozeßordnung müßte daher not wendig der sein, niemals die Wahrheit an sich und schlechter dings, sondern nur immer insofern aufzusuchen, als diejenige Partei es fordert, welche deren Auffuchung überhaupt zu