Projekt: Bestände der Geographischen Zentralbibliothek (Leibniz-Institut für Länderkunde)
LDP: Bestände der Geographischen Zentralbibliothek (Leibniz-Institut für Länderkunde)
Strukturtyp
Monographie
Parlamentsperiode
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Wahlperiode
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Titel
XI. Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestimmung solcher Handlungen der Bürger, welche sich unmittelbar und geradezu auf andre beziehen (Zivilgesetze)
XI. Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestimmung solcher Handlungen der Bürger, welche sich unmittelbar und geradezu auf andre beziehen (Zivilgesetze) erwickelter, allein für die gegenwärtige Untersuchung mit weniger Schwierigkeit verbunden, ist der Fall solcher Handlungen, welche sich unmittelbar und geradezu auf andre beziehen. Denn wo durch dieselben Rechte gekränkt werden, da muß der Staat natürlich sie hemmen und die Handeln den zum Ersätze des zugefügten Schadens zwingen. Sie kränken aber nach den im vorigen gerechtfertigten Bestim mungen das Recht nur dann, wenn sie dem ändern gegen oder ohne seine Einwilligung etwas von seiner Freiheit oder seinem Vermögen entziehn. Wenn jemand von dem andern beleidigt worden ist, hat er ein Recht auf Ersatz, allein, da er in der Gesellschaft seine Privatrache dem Staat übertragen hat, auf nichts weiter als auf diesen. Der Be leidiger ist daher dem Beleidigten auch nur zur Erstattung des Entzognen, oder wo dies nicht möglich ist, zur Entschä digung verbunden und muß dafür mit seinem Vermögen und seinen Kräften, insofern er durch diese zu erwerben vermögend ist, einstehn. Beraubung der Freiheit, die z. B. bei uns bei unvermögenden Schuldnern eintritt, kann nur als ein unter geordnetes Mittel, um nicht Gefahr zu laufen, mit der Person des Verpflichteten, seinen künftigen Erwerb zu verlieren, stattfinden. Nun darf der Staat zwar dem Beleidigten kein rechtmäßiges Mittel zur Entschädigung versagen, allein er muß auch verhüten, daß nicht Rachsucht sich dieses Vorwands gegen den Beleidiger bediene. Er muß dies um so mehr, als im außergesellschaftlichen Zustande diese dem Belei digten, wenn derselbe die Grenzen des Rechts überschritte. Widerstand leisten würde, und hingegen hier die unwider-